Versäumnisurteil - wie nun weiter vorgehen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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BBTB
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#1

10.08.2012, 09:02

Meine Frage ist eigentlich halb RVG-bezogen und halt ZV-bezogen. Wir haben für unsere Mandantin einen Mahnbescheidsantrag gestellt. Der Gegner hat hierauf Widerspruch eingelegt und das Verfahren wurde an das Gericht abgegebn, woraufhin wir unseren Anspruch begründen sollten. Hierauf hat der Gegner nicht mehr reagiert (also keine Verteidigungsabsichtsanzeige oder dergleichen), sodass ein Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung erging. Nun legt mein Chef mir die Akte mit dem Vermerk hin: ZV. (das Urteil liegt uns in vollstreckbarer Ausfertigung vor).

Nun meine Frage. In dem Urteil wird der Mandantin einmal ihr Forderungsanspruch zugesprochen, zum anderen lautet es weiter: "Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen".

Müssen wir hier nicht erst einmal KFA beantragen, damit sodann aus dem Urteil als auch aus dem KFB vollstreckt werden kann? Ich bin gerade etwas ratlos. Weil wenn ich jetzt nur aus dem VU vollstrecke kann ich ja nicht die Kosten des Rechtsstreits schon vollstrecken, weil ich hierfür doch noch gar keine Titel habe? (Zwar aufgrund des Satzes im Urteil, aber ich habe ja keinen genauen Titel, der die genauen Kosten des Verfahrens wiedergibt)
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LuzZi
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#2

10.08.2012, 09:04

Ohne KfB kannst du die RA-Kosten nicht vollstrecken. Kein Titel - keine Vollstreckung! Also, KfB beantragen und dann am besten alles in einem Abwasch, um Kosten und Zeit zu sparen.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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#3

10.08.2012, 09:14

Es kommt auch darauf, ob man den Verdacht hegt, der Schuldner könne abhauen. Dann würde ich die ZV aus dem VU schon mal in die Wege leiten, weil es je nach Gericht mehrere Wochen (in unserer Gegend 4 - 6) dauern kann, bis der KfB vorliegt. In jedem Fall würde ich schon mal eine EV-Anfrage und eine Inso-Abfrage machen. Wenn sich der Schuldner nach Widerspruch gar nicht mehr rührt und gegen sich VU ergehen lässt, hat er nach meiner Erfahrung oft bereits die EV abgegeben.
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#4

10.08.2012, 09:20

Wenn der Urteilsbetrag hoch ist, würde ich mit der ZV daraus nicht warten.
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#5

10.08.2012, 10:27

Stimme meinen Vorschreibern zu. Sofern eine Bankverbindung bekannt ist, würde ich sofort PfÜb beantragen, wennd ie Forderung aus VU etwa 800 - 1.000 EUR übersteigt und gleichzeitig EV-Anfrage stellen.
Den KFA könnt ihr ja auch gleichzeitig raussenden.

Bei kleineren Werten warte ich mit der ZV bis der KFB da ist, stelle aber schon EV-Anfrage.
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