Duchsuchungsbeschluss trotz Unpfändbarkeitsbescheinigung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Annabella
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#1

07.08.2012, 10:05

Hallo hallo.

Ich habe folgende Frage:

Wir haben eine ZV eingeleitet gegen einen Schuldner der bereits vor einem Jahr die e.V. bei uns abgegeben hat. Da wir jedoch in Parallelfällen noch mit ihm zu tun hatten und mein RA den Eindruck bei den Gerichtsterminen hatte, dass er Geld haben muss, haben wir also einen erneuten ZV Auftrag veranlasst.

Der GVZ war erst angenervt, weil ja schon die e.V. abgegeben war, hat dann aber trotzdem eingelenkt. Nun hat uns der GVZ mitgeteilt, dass der Schuldner beim Vollstreckungsversuch nicht angetroffen wurde. Ferner schrieb er in den Brief, dass er uns rein vorsorglich einen Durchsuchungsbeschluss nicht empfiehlt, da er davon ausgeht, dass nichts zu holen ist. Ferner hat er den Satz runtergesetzt "Diese Mitteilung ist eine Unpfändbarkeitsbescheinigung".l

Nun will unser Mandant trotzdem weiter machen u wir sollen einen Durchsuchungsbeschluss bei Gericht beantragen, damit der GVZ auch zur Unzeit Versuche starten kann. Wie ist das jetzt mit dem Gericht? Ich muss doch das Schreiben des GVZ mitschicken, um solch einen Beschluss berechtigt zu bekommen nicht wahr?
Könnten die vom Gericht nein sagen, da das mit der Unpfändbarkeitsbescheinigung drauf steht.

Danke für eure Hilfe
Spkie
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#2

07.08.2012, 10:47

meiner Erfahrung nach dürfte sich das Gericht daran nicht stören....
das AG wird - wenn Bedenken bestehen sollten - euch vlllt. noch zur Stellungnahme auffordern
da kann man den Sachverhalt noch einmal schildern...
ich denke aber, dass Ihr den Beschluss erhalten werdet...
Pitt
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#3

07.08.2012, 12:09

Ich hatte vor einiger Zeit einen ähnlichen Fall und habe hierzu ein Urteil des LG Schwerin vom 06.10.2008 - Az. 5 T 288/08 - gefunden, wonach grundsätzlich auch nach Abgabe der EV ein Durchsuchungsantrag gestellt werden kann.
Ausnahme: Die Durchsuchung stellt einen schweren Eingriff in den Schutzbereich des Art. 13 GG dar (mit Verweis auf LG Mönchengladbach, JurBüro 2006, 493).
Ich denke auch, dass das AG den Durchsuchungsbeschluss erlassen wird.
Annabella
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#4

07.08.2012, 12:39

Vielen lieben Dank :D
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