Zug-um-Zug-Urteil

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Ali71
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#1

02.08.2012, 11:40

Guten Morgen,

es eilt etwas:
Also ich habe hier ein Urteil vorliegen, in welchem der Beklagte (Mdt.) Zug-um-Zug gegen Herausgabe von bestimmten Unterlagen einen bestimmten Betrag zahlen muss.

Kann die Gegenseite aus diesem Urteil einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen (wenn ja, wie und wem gegenüber muss sie nachweisen, dass die Unterlagen unserem Mandanten angeboten wurden (wg. Zug-um-Zug)? Oder ist hier ausschließlich eine Gerichtsvollziehervollstreckung möglich?

:thx für eure Mühe!!!
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Liesel
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#2

02.08.2012, 11:47

Wurde mit Urteil bereits Annahmeverzug festgestellt?
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Ali71
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#3

02.08.2012, 11:52

Nein.
Geht das so, dass der GVZ unserem Mandanten die Unterlagen anbieten muss, der die Annahme annimmt oder verweigert. Wenn er durch die Verweigerung in Verzug gesetzt wird, wird das dann vom GVZ "beurkundet" und dann kann die Vollstreckung z.B. durch Kontopfändung erfolgen?
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Ali71
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#4

02.08.2012, 12:16

ich glaub, ich habs ... § 765 ... :pfeif
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