einstweilige Verfügung - Zustellung - Vollstreckung - PKH?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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suzette
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#1

26.07.2012, 08:21

Wir haben eine einstweilige Verfügung erwirkt, wonach die Vermieter dem Mieter Zugang zu bestimmten Räumen im Haus gewähren müssen.

Das habe ich jetzt in Urlaubsvertretung zu bearbeiten, mache sonst keine ZV. Daher bin ich mir nicht ganz sicher, wie es jetzt weitergehen muss:

1. Die Zustellung über GVZ muss bestimmt an beide Eheleute separat erfolgen, also zwei Aufträge?

2. Gibt es für die Zustellungsmaßnahme PKH? Ich meine mich zu erinnern, dass bei Beauftragung des Gerichtsvollziehers kein RA beigeordnet wird, PKH wird dann max. für die entstehenden Gerichts-/Gerichtsvollzieherkosten bewilligt?

3. Zwangsgeld/Zwangshaft nach § 888 ZPO (nicht vertretbare Handlung) kann ich bis einen Monat ab Zustellung beantragen?
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