vollstr. Ausfert. Versäumnisurteil - Rechtskraftvermerk?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Aurora-Sun
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#1

20.07.2012, 10:21

Hallo ihr Lieben,

bin gerade etwas verunsichert...ich übernehme nur selten die ZV aber da meine Kollegin im Urlaub ist muss ich nun ran... :pfeif

Vielleicht könnt ihr mir ja helfen, es geht darum, dass wir die vollstreckbare Ausfertigung eines Versäumnisurteils erhalten haben; nun soll ich einen ZV-Auftrag stellen - hier kommt schon die erste Frage: Stelle ich nur einen "normalen" Antrag auf ZV oder wäre evtl. ein kombinierter ZV-Auftrag (mit Abnahm eV u. Verhaftung) eher angebracht? Bei einem Kombinierten würden ja höhere Kosten entstehen (wegen der eV), deshalb frage ich...

Der Schuldner ist Mitarbeiter einer größeren GmbH und wir haben auch nur die Anschrift der Firma...macht das dann überhaupt Sinn einen GVZ dahinzuschicken!?

Ich habe ja eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils nebst Zustellvermerk und meine mich zu erinnern, dass ich damit den GVZ losschicken könnte...an dieser Stelle frage ich trotzdem vorsichtshalber nach, ob ich keinen Rechtskraftvermerk benötige?

LG
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Mietzemau
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#2

20.07.2012, 10:27

Gegen ein Versäumnisurteil kann ab Zustellung in einer Frist von 2 Wochen Einspruch eingelegt werden. Ist diese Frist abgelaufen, ist das VU rechtskräftig. Hier brauchst du dir keine Sorgen machen. Mit dem Zustellungsvermerk und der Klausel hast du deine Voraussetzungen vorliegen.

Was die Beauftragung angeht: wie das sonst bei euch gehandhabt wird weißt du nicht, oder? Oder hast noch jemanden zum Fragen? Ich mach generell die Kombiaufträge, manche sträuben sich doch sehr davor die EV abzugeben und das gibt doch mal ganz gerne was Druck.
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Grübchen
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#3

20.07.2012, 10:28

1. Also ich mach immer einen Kombiauftrag (in vielen Fällen, frage ich vorher noch beim zuständigen AG nach, ob der Schuldner eventuell die eV schon abgegeben hat - erspart Zeit und Geld)

2. Wenn ich Dich richtig verstehe, arbeitet der Schuldner nur in der Firma, ihr habt also keine Privatadresse - finde ich schon etwas merkwürdig. Im Prinzip kannst du den GVZ dahin schicken, da kann er aber eigentlich nur eine TAschenpfändung machen.

3. Titel, Klausel, Zustellung - wenn DU die Klausel hast ist es rechtskräftig, also hast Du alles.
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Aurora-Sun
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#4

20.07.2012, 10:40

Hey ihr Zwei :wink1 ...vielen Dank für Eure Antworten!!

Titel-Klausel-Zustellung...irgendwann schonmal gehört...ohmaan ich schäme mich ^^ Werde wohl mal meine alten Schulsachen vorkramen müssen :roll:

Ja, das wir keine richtige Anschrift haben und auch der Titel c/o Firma lautet hat mich auch irritiert wenn ich ehrlich bin...stecke da leider in der Akte nicht drin... Ich habe mir natürlich auch ein paar andere Akten angesehen, wir machen grundsätzlich immer Kombiaufträge...ich probiere einfach mal mein Glück.

Vielen lieben Dank nochmal
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Aurora-Sun
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#5

20.07.2012, 10:43

Ähm..noch eine Frage...sollte diese Taschenpfändung fruchtlos verlaufen...was wäre dann der nächste Schritt um an unser Geld zu kommen?
jenniver
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#6

20.07.2012, 10:44

Ein Kombiauftrag wird aber nichts bringen. Der GV muss schon beim Schuldner in der Wohnung fruchtlos vollstrecken, bevor er dem Schuldner die e.V. abnimmt.
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#7

20.07.2012, 10:45

wäre ne Lohnpfändung nicht besser?
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#8

20.07.2012, 10:54

Lohnpfändung wäre doch ne gute Idee, da habe ich dank des Telefons gar net geschaltet eben. Wenn du schon den Arbeitgeber weißt. Probier aber mal den Anspruch auf Herausgabe der Lohnabrechnung durch den Schu mit zu pfänden. So bekommst du dann auch die Bankverbindung raus und kanns im Zweifelsfall auch eine Kontopfändung durchführen. Ich hoffe das war jetzt net zuviel des Guten. Ansonsten frag frag frag.

Und nicht schämen. Einige hier, sowie ich, haben auch Pausen im Job gehabt und fummeln sich wieder ein.
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#9

20.07.2012, 11:00

Puuuh...tut gut zu hören Mietzemau,danke!

Eine Lohnpfändung also...der Arbeitgeber ist dann Drittschuldner, oder? Muss ich da etwas beachten? Und wie mache ich denn den Anspruch auf Herausgabe der Lohnabrechnung geltend bzw. wie kann ich die mitpfänden?
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Aurora-Sun
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#10

20.07.2012, 11:23

Ich habe eben etwas von einem vorläufigen Zahlungsverbot gelesen...in unserer Lohnpfändungsvorlage wird danach auch gefragt...macht es Sinn, ein vorläufiges Zahlungsverbot zu erwirken? Hätte evtl. jemand eine Vorlage für mich? Und kann ich dieses vorläufige Zahlungsverbot zeitgleich mit dem Pfüb losschicken?


:thx
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