ZV-Gebühr in Foko

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Nuran
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#1

05.07.2012, 12:59

hallo ihr lieben..

habe eine Frage an euch..

und zwar in der Zwangsvollstreckung, wenn ich einen Zwangsvollstreckungsauftrag mache, kommt die Gebühr für diesen Zwangsvollstreckungsauftrag in die Forderungsberechnung im Zwangsvollstreckungsauftrag mit rein oder nicht? Ich habe gelernt, dass es mit in die Forderungsberechnung rein kommt. Mittlerweile bin ich in einer neuen Kanzlei und die tun die Gebühr nicht mit in die Forderungsberechnung., sondern erst in die nächste.
Was ist nun richtig?
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Loki
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#2

05.07.2012, 13:06

Kommt mit rein. Forderungskonto weißt ja die Gesamtforderung aus, also auch die Geb. für den ZV-Auftrag.
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sunny84
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#3

05.07.2012, 14:00

:zustimm
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Tigerle
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#4

05.07.2012, 14:32

Bei meinem alten Arbeitgeber war es auch so, dass der Text hieß "gem. beigefügtem Forderungskonto zzgl. der für diesen Antrag entstandenen Gebühren, die sich berechnen wie folgt:...". Somit wurde die Gebühr auch erst danach mit ins Forderungskonto mit aufgenommen, sodass es bei einer weiteren Vollstreckung mit drinsteht.
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ellimorelli
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#5

05.07.2012, 14:34

so ist es bei uns auch, Tigerle und so wurde mir es auch beigebracht
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Soenny
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#6

05.07.2012, 14:39

"gem. beigefügtem Forderungskonto zzgl. der für diesen Antrag entstandenen Gebühren,
So steht es auch bei RAM - damit arbeitet die TE scheinbar - im Text, danach erfolgt die Vergütungsberechnung und der Betrag wird sofort ins FoKo übernommen. Alles andere würde meiner Meinung nach auch keinen Sinn geben, da ansonsten der GVZ ja immer den Gesamtbetrag anhand der Rechnung und dem ausgewiesenen "Gesamtbetrag", wie er im FoKo ausgewiesen ist und der dann kein Gesamtbetrag wäre, ausrechnen müßte.
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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