Ruhen der Pfändung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Marie2009
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#1

02.07.2012, 12:25

Ich habe mal eine Frage (bzw. will ich meinen Ärger über die Banken loswerden!!!).

Wir haben bei eienr Schuldnerin das Konto gepfändet. Diese will jetzt Raten zahlen. Also habe ich das der Bank mitgeteilt und das Ruhen beantragt. Jetzt sagt die Bank, dass das Ruhen nicht anerkannt wird, sondern wird die Pfändung zurücknehmen müssen oder diese eben bestehenbleibt und die Schuldnerin kein Geld bekommt (wir aber auch nicht, weil nicht soviel auf dem Konto ist, dass was kommt udn die Bank mit eigenen Forderungen aufrechnet (so einfach ist das für Banken!).
Die Schuldnerin sagt natürlich, wenn sie nicht mehr an ihr Konto kommt, dann läßt sie sich das Gehalt bar/auf anderes Konto etc. auszahlen und wir bekommen nichts. Sie möchte ja Raten zahlen (hoffentlich), aber sie will dann natürlich auch wieder an ihr Konto, was ich ja auch verstehen kann.

Bleibt mir denn hier nichts andres übrig, als die Pfändung zurückzunehmen und / sollte die Schuldnerin nicht zahlen, wieder eine neue zu beantragen.???
Was sind wir doch für ein schuldnerfreundliches Land geworden. Die Gläubiger bleiben auf der Strecke....

Grüße
Marie
rosa

#2

02.07.2012, 12:27

1. Bitte Beruf im Profil angeben

2. :suche
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#3

02.07.2012, 12:27

Hallo Themenstarter/in :wink1

Bitte ergänze dein Profil noch hinsichtlich deiner Tätigkeit ;)

Bitte lies hierzu die Forenregeln (hier: Ziffer 4.)

http://www.foreno.de/foreno-grundlagen.php" target="blank

Das Berufsfeld ist nach reiflicher Überlegung des Forenteams und aus Erfahrung heraus eine Pflichtangabe. Hierdurch können andere User deinen Kenntnisstand in etwa einschätzen und so eine für dich passendere Antwort geben. Außerdem, so hat uns die Vergangenheit gezeigt, kommt es leider immer mal wieder vor, dass Berufsfremde hier Rechtsrat von uns wollen. Auch dagegen soll die Berufsangabe helfen (weil wir ja merken, wenn sich jemand als ReFa ausgibt, es aber nicht ist :wink:).

Bitte fülle das Feld daher aus, da wir uns ansonsten vorbehalten müssen, dein Thema zu schließen.

Das Forenteam bittet die Mitglieder, bis zum Ausfüllen des Berufsfeldes durch den Themenstarter einstweilen nicht zu antworten.

Vielen Dank,

Das Forenteam.
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#4

02.07.2012, 13:50

Beruf ist ergänzt

und - falls ich etwas durch die Suchfunktion gefunden hätte, das mir weitergeholfen hätte - dann hätte ich nicht die Frage gestellt :-)
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#5

02.07.2012, 13:52

Dann hast Du wohl nicht richtig gesucht. :wink:

Pfändung zum Ruhen erklären?
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#6

02.07.2012, 14:09

wollte ja auch nur wissen, wie ihr so einen Fall handhabt? Nehmt ihr auf Zusicherung Schuldnerin Pfüb zurück?
und da half mir Suchfunktion nicht weiter :oops:
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#7

02.07.2012, 14:12

Du hast nur zwei Alternativen, entweder Du stellst stur oder Du gehtst auf das Angebot der Schuldnerin ein. :wink:
Ich lass mir i.d.R. erstmal eine Rate zahlen bevor ich die Pfändung löse. Wie das Geld beschafft wird, ist mir dabei relativ egal. :teufel
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#8

02.07.2012, 14:16

Ich bin mit der Aufhebung der Kontopfändung einverstanden, wenn mir die Schuldnerin mindestens 50% der Forderung bezahlt; sonst nicht. Und wenn die Schuldnerin die Raten nicht einhält und ich einen neuen Pfüb machen muss, habe ich wenigstens schon einen Teil der Forderung. Wenn man sich über seine Schulden erst Gedanken macht, wenn das Konto gesperrt wurde, ist es halt ein bisschen spät.

Und sollte Deine Schuldnerin ein neues Bankkonto eröffnen, um sich darauf ihr Gehalt überweisen zu lassen, würdest Du dieses Konto bei der EV rauskriegen.
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#9

02.07.2012, 15:07

ich lass mir da vorher immer einkommensnachweise schicken. dann hab ich den arbeitgeber für eine evtl. spätere lohnpfändung.
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Isabel25
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#10

02.07.2012, 15:15

Also ich arbeite selbst bei einer Bank in der Rechtsabteilung und so stur, wie du erzählst, stellen wir uns nicht an. :wink:

Versuch einfach mal eine/n Mitarbeiter/in aus der Pfändungsabteilung bzw. aus der Innenrevision ans Telefon zu bekommen.

LG
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