Ich hoffe, ihr könnt mir hier weiterhelfen:
Unser Schuldner gibt im EV-Protokoll an, dass er selbstständig sei in der Gastronomie. Bis auf 50 € im Geldbeutel und ein Auto (Baujahr 1992) sei nichts vorhanden (kein Konto, keine Rentenanwartschaften - einfach nichts - alles ist mit "nein" angekreuzt).
Auf dem Zusatzblatt "Ergänzungsblatt für Gewerbetereibende u.a." ist alles ebenfalls mit "nein" angekreuzt - bis auf "Warenvorräte - ja ca. 400,00 € Wert".
Was kann ich hier machen?
Danke gleich schon einmal für euere Hilfe!!!
ZV gegen Selbstständigen
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Ich würde auf jeden Fall nachbessern lassen. Der Schuldner möge bitte mitteilen, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreitet, da dies aus dem Vermögensverzeichnis nicht ersichtlich ist.
Butterblume hat geschrieben:Ich würde auf jeden Fall nachbessern lassen. Der Schuldner möge bitte mitteilen, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreitet, da dies aus dem Vermögensverzeichnis nicht ersichtlich ist.
Lass ihm dann gleich noch die Frage stellen, wir er seinen Bertrieb ohne Konto abwickelt. Besteht ein Brauereivertrag oder schleppt er die Bierkästen einzeln an? Wenn das Lokal gepachtet ist, geht's nicht ohne Konto.
- Liesel
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Wieso nicht?Tölpel hat geschrieben:[ Wenn das Lokal gepachtet ist, geht's nicht ohne Konto.
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im EV-Protokoll steht gar nichts von Pacht oder Miete - nicht mal über ein Privatesmietverhältnis (irgendwo muss der doch wohnen?!?).
Kann ich denn hier eine Vollstreckungserinnerung einlegen und kostenfreie Nachbesserung verlangen, weil das Vermögensverzeichnis erhebliche Lücken aufweist?
Kann ich denn hier eine Vollstreckungserinnerung einlegen und kostenfreie Nachbesserung verlangen, weil das Vermögensverzeichnis erhebliche Lücken aufweist?
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Er muß doch zumindest die Geschäftsanschrift angegeben haben oder ist das die gleiche wie die Wohnanschrift? Diese steht doch sicher im EV-Protokoll.
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<nun ja, nach meiner bisherigen Erfahrung sind viele Gaststätten von Brauerereien an die Wirte verpachtet. Die Wirte müssen dann ja auch die Getränke von dem Pächter beziehen. Und eine große Brauerei schickt bestimmt niemand zum Empgang von Barem vorbei. Aber Du hast natürlich Recht. Es gibt ja auch noch andere Verpächter. Deshalb soll er ja dazu befragt werden.Liesel hat geschrieben:Wieso nicht?Tölpel hat geschrieben:[ Wenn das Lokal gepachtet ist, geht's nicht ohne Konto.
Geschäftsanschrift die die gleiche wie Wohnanschrift.Liesel hat geschrieben:Er muß doch zumindest die Geschäftsanschrift angegeben haben oder ist das die gleiche wie die Wohnanschrift? Diese steht doch sicher im EV-Protokoll.
Muss der Schuldner die Höhe des Kassenbestands seiner Lokalkasse sagen?
Wie würdet ihr die Fragen für die Nachbesserung formulieren?
1. Der Schuldner möge bitte mitteilen, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreitet, da dies aus dem Vermögensverzeichnis nicht ersichtlich ist (Unterhaltsleistungen von Ex-Partner?, Höhe Arbeitseinkommen? uä.)
2. Der Schuldner gibt an, selbstständig tätig zu sein. Der Schuldner möge bitte mitteilen, seit wann er selbstständig tätig ist und ggf. ergänzen, ob aus der Zeit vor der Selbstständigkeit Rentenanwartschaften bestehen.
3. Der Schuldner gibt an, keine Ansprüche aus Pacht-, Miet- oder Leasingverträgen zu haben. Der Schuldner möge daher bitte angeben, ob er in einem Mietverhältnis wohnt. Falls ja, möge der Schuldner bitte angeben, wer für ihn Mietkaution in welcher Höhe geleistet hat. Falls nein, möge der Schuldner bitte angeben, ob er in Eigentum wohnt, ggf. möge der Schuldner angeben, in wessen Eigentum er wohnt und wie hoch seine monatlichen Kosten für die Nutzung der Räume ist.
4. Der Schuldner möge angeben, ob sein Gastronomiebetrieb gepachtet ist. Er möge ggf. angeben, wer Verpächter ist und wie hoch die monatliche Pacht ist. Weiter möge der Schuldner angeben, wer Inhaber der Büroeinrichtung, Laden- u. Lagereinrichtung und des anderen Inventars und Arbeitsgeräte ist.
5. Der Schuldner möge die Höhe des Kassenbestands mitteilen.
6. Der Schuldner gibt an, kein Konto zu besitzen. Der Schuldner möge daher erklären, wie er seinen Bertrieb ohne Konto abwickelt. Weiter möge der Schuldner erklären, ob ein Brauereivertrag besteht.