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- Ciara
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Wegen der Zustellung: Der nach der Pfändung selbständige Zusammenrechnungsbeschluss ist von Amts wegen an den Gläubiger, Schuldner und Drittschuldner zuzustellen (Zöller, 28. Aufl. § 850e, Rn. 7)
Wer Dag for Dag sin Arbeit deit und jümmers op sin Posten steiht, und deit dat got und deit dat gern, der darf sich ok mal amüseern
Das hat nichts mit der Befriedigung der vorrangigen Gläubiger zu tun! Wie Ciara schon schrieb: Die Zusammenrechnung gilt nur für denjenigen Gläubiger, der das beantragt hat! Sollten die vorrangigen Gläubiger bereits nach § 850 c ZPO pfändbare Beträge erhalten, so erhält der Gläubiger mit dem Zusammenrechnungsbeschluss noch die sich ergebende Differenz!
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Nein, auch wenn man ein rangschlechterer Gläubiger ist, hat man einen sozusagen "erweiterten Zugriff", weil man ja zwei Einkommen zu Berechnung zugrundegelegt werden.RAService hat geschrieben:Ja den Vorteil hat man, jedoch aber nur, wenn die vorangigen Gläubiger befriedigt worden sind, oder?
Vielleicht als Beispiel:
Schuldner kriegt 1.200 € Rente und 400 € Nebenjob
Gläubiger 1 hat keine Zusammenrechnung beantragt und nur die Rente gepfändet und erhält somit ca. 200 € mtl. als pfändbaren Betrag.
Gläubiger 2 hat die Zusammenrechnung beantragt. Für ihn wird der pfändbare Betrag aus 1.600 € berechnet (beide Einkommen). Sagen wir mal, das wären mtl. 600 € als pfändbaren Betrag. 200 € erhält Gläubiger 1, die Differenz, also 400 € erhält somit Gläubiger 2. Hätte er die Zusammenrechnung nicht beantragt, hätte er gar nichts bekommen.
Wer Dag for Dag sin Arbeit deit und jümmers op sin Posten steiht, und deit dat got und deit dat gern, der darf sich ok mal amüseern
Ok. Verstehe ich. Hier haben wir zwei weitere Gläubiger.
Dies bedeutet, erst bekommt der I. dann der II. und der III. die Differenz zu dem zu pfändenen Betrag aus der Zusammenrechnung.
Das bedeutet aber doch dass der III. nicht warten muss, bis I. und II. befriedigt werden, sondern, er erhält in jedem FAll immer die
DIfferenz?
Dies bedeutet, erst bekommt der I. dann der II. und der III. die Differenz zu dem zu pfändenen Betrag aus der Zusammenrechnung.
Das bedeutet aber doch dass der III. nicht warten muss, bis I. und II. befriedigt werden, sondern, er erhält in jedem FAll immer die
DIfferenz?
Der III. bekommt die Differenz nur so lange, wie kein vorrangiger Gläubiger auch noch das zweite Einkommen pfändet und ebenfalls Zusammenrechnung beantragt