Zusammenrechnung § 850 e Abs. 2 ZPO in der Praxis

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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strange
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#1

21.06.2012, 09:28

Hallo,

ich suche mich grade fast bis zur Verzweiflung. Vielleicht kann mir jmd. bei folgendem Problem helfen:

Ich habe einen Zusammenrechnungsbeschluss erwirkt. Der InsO-Schuldner erhält Pension und geht einem Aushilfsjob nach. Nun ist die Pension zwar weitestgehend gleichbleibend, die Einkünfte aus dem Nebenjob schwanken aber erheblich von 0 bis max. 400 euro. Praktisch läuft es so, dass der ArbG der Pensionskasse zur Berechnung des pfändbaren Betrages monatlich das "Steuerbrutto" mitteilt. Ist das so korrekt? Muss die Pensionskasse aus dem Steuerbrutto das bereinigte Nettoeinkommen selbst errechnen? Dieses ber. NettoEK entspricht dann aber nicht den an den Schuldner ausgezahlten Beträgen, da diese teilweise verrechnet werden in Folgemonate oder nachberechnet auf abgelaufene Monate :pfeif . Kann mir noch irgendwer folgen?

Was ist maßgeblich für die Berechnung? Das was der Schuldner im jew. Monat ausgezahlt bekommt, oder das Steuerbrutto. Ich nehme mal an, dass es damit zu tun hat, dass der Arbeitgeber ja schon im Voraus die KV melden muss und bei Erstellung der Lohnabr. noch nicht weiß, was tatsächlich gearbeitet wird.

Wäre für nen Hinweis dankbar...

LG, strange
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Thomas Manegold
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strange
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#2

21.06.2012, 12:21

vllt kann mir jmd. hier auf die Sprünge helfen:

maßgeblich für die Berechnung ist doch mE der Entstehungszeitraum...
also das Arbeitseinkommen aus Januar kann - auch wenn es erst im Febr. o. März gezahlt wird - nur mit der Pension Januar zusammengerechnet werden um den pfändb. B. zu bestimmen, oder?
also bei Pensionszahlung im März wird bekannt, dass im Januar Arbeitseinkommen bestand, das bedeutet ArbEK März und Pension März addieren, daraus pfändb. B berechnen und von Pensionszahlung März auskehren, oder?

kennt jmd. eine Quelle?
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Thomas Manegold
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#3

22.06.2012, 12:04

:titanic büdde zuhülf
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Thomas Manegold
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#4

23.06.2012, 16:34

Hallo,

ich kann es zwar nicht belegen, aber ich würde nicht auf den Entstehungszeitraum abstellen sondern auf die jeweilige Auszahlung.
Eine Pfändung erstreckt sich auch auf rückständigen Arbeitslohn, wenn dieser aus irgendwelchen Gründen noch nicht ausbezahlt wurde.
Würde man auf den Entstehungsmonat abstellen, wären diese Beträge verloren.

S. Geiselmann
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#5

25.06.2012, 10:12

Ist es das was Zöller (29.Auflage) unter Rn. 5 mit "die Berechnung der danach pfändbaren und nicht pfändbaren Einkommensbeträge hat der Drittschuldner nach Feststellung der Höhe des Gesamteinkommens unter Zugrundelegung des jeweiligen Auszahlungszeitraums (...) vorzunehmen." meint...

:thx
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Thomas Manegold
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