Herausgabeanspruch Unterlagen aus PfüB vollstrecken

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
RA-mw
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#1

29.05.2012, 16:55

Hallo,

habe beim Arbeitgeber eine Lohnpfändung gemacht mit dem Zusatz, dass der Schuldner die letzten drei Lohnabrechnungen, die laufenden usw. herauszugeben hat. Nun hat er nichts übersandt, auch auf unser Schreiben hin nicht.

Könnte ja nun den GV mit der Herausgabe beauftragen.

Meint ihr das macht überhaupt Sinn und welche Unterlagen muss man dem Antrag beifügen?

:thx
Doz
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#2

29.05.2012, 17:21

Ich wage zu bezweifeln, dass ihr einen Herausgabeanspruch der Lohnabrechnungen des Sch. überhaupt habt. Auf welcher Rechtsgrundlage stützt du das?

Die Drittschuldnererklärung ist dafür ausreichend. Hier erklärt er sich. Die Berechnung erfolgt auch durch den Arbeitgeber, sodass ihr lediglich die Zahlungseingänge bis zum Ausgleich verfolgt.
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Liesel
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#3

29.05.2012, 17:25

Doz hat geschrieben:Ich wage zu bezweifeln, dass ihr einen Herausgabeanspruch der Lohnabrechnungen des Sch. überhaupt habt. Auf welcher Rechtsgrundlage stützt du das?
Wieso nicht?

836 III ZPO
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#4

29.05.2012, 17:39

Eine Lohnabrechnung fällt nicht unter Abs. III (Saarbr. DGVZ 95, 149, Zweibr. RPfleger 96, 36, LG Hamm DGVZ 94, 56, LG Koblenz DGVZ 97, 126, LG Stg. RPfleger 98, 197 m.w.N.)
Jupp03/11

#5

29.05.2012, 18:04

Japan und die Luftpumpe

Gericht: BGH 7. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 20.12.2006
Aktenzeichen: VII ZB 58/06
Dokumenttyp: Beschluss
Norm: § 836 Abs 3 ZPO

(Zwangsvollstreckung: Reichweite der Pflicht des Schuldners zur Herausgabe der Lohnabrechnungen bei Pfändung des gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens)

Leitsatz
Hat der Gläubiger Ansprüche des Schuldners auf gegenwärtiges und künftiges Arbeitseinkommen pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, hat der Schuldner außer den laufenden Lohnabrechnungen regelmäßig auch die letzten drei Lohnabrechnungen aus der Zeit vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger herauszugeben (Rn.9) .
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#6

29.05.2012, 18:16

Hatte jetzt schon an mir selbst gezweifelt. :roll:
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#7

29.05.2012, 18:23

Ja, okay, kannte ich noch nicht, lass mich da auch gerne eines besseren belehren. :wink:
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Lämmchen
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#8

29.05.2012, 18:26

Doz Du würdest Dir und allen anderen wirklich einen Gefallen tun, wenn Du Deine Antworten so geben könntest, dass durchaus auch andere Antworten als Deine in Frage kommen. Lies Dir bitte noch einmal durch, wie Du Deine Antworten schreibst. :nachdenk
Liebe Grüße

Das Lämmchen Bild
Jupp03/11

#9

29.05.2012, 18:31

Doz hat geschrieben:Ja, okay, kannte ich noch nicht, lass mich da auch gerne eines besseren belehren. :wink:
Aus einem anderen Thema:
Und noch mal zur Wiederholung an alle: was habt ihr im Zivilprozessrecht gelernt(?) (weil man weiß dass es bis zu 3 Monate dauert mit dem PfÜB): Was schickt man vorab?

So etwas kommt unheimlich gut bei allen anderen an, zumal dann, wenn man schon jahrelang in diesem Forum unterwegs ist und alle Vollstreckungsexperten -ich bin keiner- kennt.
Die Entscheidung, die ich eingestellt habe, ist aus dem Jahre 2006.

Manchmal ist weniger mehr. :wink:
Doz
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#10

29.05.2012, 18:38

Nun, ich lasse durch andere Meinungen gelten, das steht völlig außer Frage. Ebenso lasse ich mich auch überzeugen, denn Allwissend bin ich auch nicht. Ich werde mich auch hüten, eine andere Meinung unter´m Scheffel zu stellen, so will ich nicht verstanden werden und so ist das auch nicht gemeint.

Ich hatte auch nur meine Zweifel dahingehend geäußert. Aber wie gesagt, lasse ich mich auch eines besseren belehren. :-)
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