Was Macht man.... ?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
joggellive
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#1

26.05.2012, 09:06

Huhu,
Ihr lieben. Ich habe hier 5 Akten liegen, die in der Gesamtstruktur gleich sind. Schulden- arbeitslos - ALG Ii Bezieher, eine Änderung auf Grund, der Einstellung zum Thema Arbeit, oder des Alters, nicht in sicht wäre.

(Bei einem Schuldner war ich bei der Abnahme der e.v dabei. Als ich ihn fragte, was er gedenkt zu tun, um die Forderung zu begleichen, sagte er nur " nichts Arbeiten werde ich sowieso nie mehr, da er von den Einkommen nichts hätte und *sinngemäß* zu Hause Sitzen schöner ist. Das Einzige was er täte wären die Auflagen der Arge zu erfüllen. Sollte es zu Vorstellungsgesprächen kommen, wüsste er schon, wie er sich zu verhalten hat, dass es zu keiner Anstellung kommen wird)

Ich werde das Gefühl nicht los das dies ein Volkssport geworden ist. Wieso hier die ARGE keine härteren Maßnahmen ergreift, entzieht sich meiner Kenntnis, aber ich kann, will und werde das nicht ändern. Wobei man sagen, muss der Arbeitsmarkt ist überschwämmt mit Gesuchen, teilweise auch recht gut bezahlt.

Nun gut zurück zum Eigentlichen. Was macht Ihr mit solchen Akten. Buttert Ihr hier dann jahrelang Geld für um, sonnst rein? Oder ratet Ihr euren Mandaten irgendwann zur Aufgabe, da dies hier nur Geldrauswerferei wäre?
Jupp03/11

#2

26.05.2012, 10:03

Das kommt einzig und allein auf den Mandanten an. Schließlich muss dieser die Musik bezahlen. Im übrigen:
Ein Schuldner, der z. B. 30 Jahre alt ist, hätte wohl noch bis zum Rentenalter mit mir Spaß. Bei derartigen Schuldnern
(2. Absatz) wird die Möglichkeit einer Strafanzeige geprüft.
einfachIch
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#3

27.05.2012, 18:37

Mit solchen Akten habe ich auch immer wieder Spaß. Ich versuche schon Kosten und Nutzen im Auge zu behalten und die Mandanten auch immer sehr ausführlich über Erfolgschancen und Kosten aufzuklären.

Bei Schuldnern, die die eV abgegeben haben und das Vermögensverzeichnis keine Anhaltspunkte für weitere Vollstreckungsmöglichkeiten bietet, leg ich mir die Akte regelmäßig halbjährlich oder jährlich auf WV und kontaktiere dann Schuldner und GVZ noch einmal um die finanzielle Lage zu eruieren. Bringt aber meistens keine neuen Erkenntnisse.

Im Allgemeinen ist das schon sehr frustrierend, weil man einfach zu wenig Erfolg hat und man leider nichts weiter machen kann. Ich hab auch den Eindruck, dass viele Gerichtsvollzieher ihren Auftrag nicht ernst genug nehmen. Da werden die Angaben des Schuldners einfach hingenommen und weder überprüft noch überhaupt auf Schlüssigkeit geprüft. Wenn mir ein Schuldner (lt. Pfändungsprotokoll + VV) sagt, dass er am 14. des Monats 3,50 € Bargeld und ca. 6,00 € auf dem Konto hat und sein Gehalt am Monatsende bekommt - da muss einem doch auffallen, dass da etwas nicht stimmen kann. Wie will man von 9,50 € weitere 16 Tage leben? Sehr ominös.
Es wird ja auch nie etwas gepfändet, was man später verwerten kann. Ich will jedoch nicht wissen, was bei manch einem Schuldner so alles in der Wohnung steht.

Ich freu mich daher schon auf die Reform der Sachaufklärung, wo man als Gläubiger mehr Möglichkeiten der Informationsbeschaffung hat. Da habe ich mir schon einige Akten vorgemerkt, die ich gleich nächstes Jahr bearbeiten werde.

@ joggellive

wie kam es denn, dass Du bei der Abnahme der eV dabei gewesen bist? Wollte das der Gläubiger? Ich hab mir auch mal überlegt bei der Abnahme dabei zu sein, allein schon aus Interesse wie das tatsächlich so abläuft. Fände ich mal sehr aufschlussreich.
Doz
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#4

29.05.2012, 14:11

Ich würde an deiner Stelle WV zwar alle 3 Jahre legen, allerdings nur um beim AG (Schuldnerverzeichnis) nachzufragen, ob dieser eine EV geleistet hat durch einen Gläubiger.
Wenn ja, dann Protokoll und Vermögensverzeichnis schicken lassen,
wenn nein, ihn einfach mal in Ruhe lassen und nach weiteren 3 Jahren noch mal anfragen:

wenn ja, dann schicken lassen,
wenn nein, VA mit ersatzweiser EV

Das hat den Vorteil, dass er sich in Sicherheit wiegt und wenn er feststellt, dass er keine EV leisten muss, er sich Arbeit sucht oder sich selbständig macht.

Da Verwirkung aber erst frühstens nach 10 Jahren eintritt, könnte man auch noch ein drittes mal ausfallen lassen, jedoch nach 10 Jahren dann mal beim Schuldner selbst nachfrage, ob er bereit ist. Ist er es nicht, kann man dann immernoch den VA losschicken.
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Panda
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#5

29.05.2012, 14:50

@ Doz,

was ist mit eventuellen Insolvenzverfahren? Es kommt nicht selten vor, dass auch mal Gläubiger "vergessen" werden. :roll:
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#6

29.05.2012, 16:03

Panda, vorab muss ich sagen, dass ich vom Insolvenzrecht nicht die ganz große Ahnung habe und lasse mich da auch gerne berichtigen.

Ob nicht selten ein Gläubiger vergessen wird, kann ich leugnen noch bestätigen. Es kann gut möglich sein.

Wenn aber ein Insolvenzverfahren gegen den Schuldner eröffnet ist, dann ergeht von Amts wegen (also Gerichts wegen) ein Vollstreckungsverbot in alle beweglichen Sachen. Nur ein vorläufiges Vollstreckungsverbot in das unbewegliche Vermögen. Alles weitere liegt dann beim Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter.

Aber das ist eine Einzelfallentscheidung. Regelmäßig sind solche Grundstücke in der Zwangsversteigerung dann. Aber wie gesagt, Einzelfall.
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#7

29.05.2012, 16:15

Wie erfahre ich von dem Vollstreckungsverbot, wenn ich alle drei Jahre das Vermögensverzeichinis anfordere und die Akte wieder weglege, weil nix zu holen ist?

Wenn das Gericht bzw. der Treuhänder/Insolvenzverwalter von einem Gläubiger keine Kenntnis hat, kann der Gläubiger auch nicht angeschrieben werden, damit der seine Forderung anmelden kann.

Es ist wohl nicht zu empfehlen, die Akte nur alle 2-3 Jahre mal wieder in die Hand zu nehmen um mal beim Schuldnerverzeichnis nachzufragen.
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#8

29.05.2012, 16:33

doch, es macht schon schon Sinn und zwar in der Gestalt, dass es sehr kostendämpfend ist. Grundsätzlich hat die EV 3 Jahre bestand. Also kannst du ohnehin nur alle 3 Jahre die Übung wiederholen. Es macht auch dahingehend Sinn den Sch. in Ruhe zu lassen, wie ich es oben schon beschrieben habe. Das heißt ja nicht, dass du es aus den Augen verlieren sollst. Aber wenn ein anderer Gläubiger die Kosten investiert, dann kann euer Mandant für 10 € oder so das Protokoll und VermVerz. erlangen. Daraufhin schreibt das Gericht sowieso, wenn ein Hinweis auf Restschuldbefreiung eröffnet wurde. Im Übrigend dürfte dann auch von einer zugelassenen Stelle (RA oder Schuldnerberatung) eine entsprechende Aufforderung kommen, die Forderungen zur Tabelle zu reichen.

Aber es gibt auch die Möglichkeit der verspäteten Forderungsmeldung. Dies ist möglich, so lange die Restschuldbefreiung läft (6 Jahre).
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#9

29.05.2012, 16:35

Es gibt die Möglichkeit, im Internet nach Insolvenzbekanntmachungen zu suchen. Das kosten nix. Ein nachträgliche Forderunganmeldung ist mit Kosten verbunden.
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#10

29.05.2012, 16:52

Hinzu kommt, daß bei einem InsoVerfahren die Zinsen nach drei Jahren verjährt sind - wenn nicht (meines Wissens) eine ZV-Maßnahme ausgelöst wird. Eine einfache Anfrage beim Schuldnerverzeichnis oder ein KombiAuftrag, bei dem der GVZ mir nur die Info gibt, der hat eine aktuelle eV und ich gehe deswegen nicht los, läßt die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.

War da nicht was, daß die nachträgliche Forderungsanmeldung eben nicht die gesamte Wohlverhaltensperiode lang möglich ist? Sondern nur bis zum Schlußtermin?

Dann glaube ich mich zu erinnern, daß die Verwirkung einer titulierten Forderung nicht unumstritten ist. Kann sein, muß aber nicht.
Doz, hast Du da eine aktuelle Entscheidung zu?

Ab 01.01.2013 gilt die eV nur noch 2 Jahre.

Und auch bislang ist es so, daß ich bei jungen Schuldnern (bis 25?) alle halbe Jahre eine eV abnehmen lassen kann, wenn ich da unbedingt will - ich glaube, da war mal was in einem anderen Fred zu gesagt worden
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