Vollziehung einstweilige Verfügung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Jerry
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#1

25.05.2012, 10:34

Hallo Ihr Lieben.

wir hatten vor langer Zeit mal ein einst. V., und dort war der Beschluss mit unserem Antrag verbunden worden(begl Abschrift), diesen haben wir dann zugestellt usw.

Jetzt haben wir wieder ein einstw. V. Dieses mal gibt es aber nur den Beschluss (ohne unseren Antrag). Reicht dieser aus für die Zustellung aus? Woher hat die Gegenseite dann Kenntnis von unserem Antrag?

Lg, Janin
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#2

25.05.2012, 10:52

Der Beschluss - ohne Euren Antrag - reicht vollkommen aus. Sobald die eV der Gegenseite zugestellt ist, wird diese wahrscheinlich Beschwerde einlegen und kann sich gleichzeitg eine Kopie eures Antrages vom Gericht zuschicken lassen.
Das Licht am Ende des Tunnels ist das des entgegenkommenden Zuges!
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#3

25.05.2012, 11:13

super danke :D

für die Zustellung benötige ich ja eine beglaubigte Kopie des Beschlusses. Das mache ich doch, spricht stempeln mit "Begl. Abschrift" und vom RA unterzeichnen lassen "Begl zwecks Zustellung"? Oder macht das der GVZ?
sansibar
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#4

25.05.2012, 11:52

Wenn du das den GVZ machen lässt, kostet es Geld.
Grüße - sansibar
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Jerry
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#5

25.05.2012, 12:13

ach okay :D

eine letzte Frage hab ich da noch :oops:

wir beantragen die Sicherungshypothek und lassen gleichzeitig an den Antragsgegner zustellen. Da ist ja diese Wochenfrist nach § 929 (3) zu beachten. Muss ich dem Gericht mit dem Antrag mitteilen, dass noch nicht zugestellt aber dies gleichzeitig veranlasst worden ist?
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#6

25.05.2012, 12:44

juti, ich habs einfach mal getan, drückt mal die Daumen das alles so funktioniert!

:thx nochmals für eure Hilfe
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