Pfändung erfolgslos?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Zimtstern
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#1

25.05.2012, 10:03

Hallo und schönen Tag!

Könnt Ihr mir sage, ob hier noch was "zu holen" ist oder ob wir die Zwangsvollstreckung einstellen sollten?

Der Schuldner hat antragsgemäß die EV abgegeben. Der GV hat vermerkt, dass eine Vorpfändung mangels Erfolgsaussicht nicht durchgeführt wurde. Der Schuldner hat laut EV ca. 30 Jahre in die Deutsche Rentenversicherung Hessen gezahlt. Momentan ist er arbeitslost und bezieht kein Arbeitslosengeld. Seine Frau verdient ca. 1.128,13 €. bei der Wirecard Bank besteht ein P-Konto, aber das kann man ja eh nicht pfänden....Können wir hier noch was machen?

Dake schon mal für Antworten!

Lg Zimtstern
tiko73

#2

25.05.2012, 10:06

Woher entsteht eigentlich der Irrglaube, ein P-Konto wäre nicht pfändbar?
Klar kannste das pfänden. Du bekommst halt erst was, wenn dort Gelder über den Pfändungsfreigrenze eingehen / vorhanden sind. Ist bei einem Arbeitslosen jetzt zwar wohl eher nicht zu erwarten, aber vielleicht ändert sich das ja auch mal :-)
Zimtstern
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#3

25.05.2012, 10:13

Und was ist mit Rentenansprüchen? Kann man die nicht auch pfände? Der Schuldner hat übrigens noch ein Unterhaltspflichtiges Kind. Spielt das auch eine Rolle bei der Pfändung?
Biggi80
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#4

25.05.2012, 10:31

Wenn er keine Leistungen von der ARGE bezieht, kannst Du Taschengeldanspruch bei seiner Frau pfänden.
silvester
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#5

25.05.2012, 11:24

Ich geb hier mal wider, was im Forum vor einiger Zeit zur Pfändung des Taschengeldanspruchs geschrieben wurde:

Einen "pfändbaren" Taschengeldanspruch gibt es nur unter Ehegatten und das nur in besonderen Fällen.

Grundsätzlich pfändbar ist der Anspruch des Ehegatten auf
Taschengeld. ( 5 % des Nettoeinkommens)
Beim Antrag ist muß die "Billigkeit der Pfändung" geprüft werden. Es sind außerdem Angaben zur Einkunftshöhe des drittschuldnerischen Ehegatten zu machen. Ein schlüssiger, substantiierter Tatsachenvortrag reicht aus. Schuldner und drittschuldnerischer Ehegatte sind zu hören. (§850 b Abs.3 ZPO) Die konstitutive Pfändungsentscheidung des Rechtspflegers ist zu begründen.
(Behr, Jur.Büro 1997,121; LG Saarbrücken Jur.Büro 1997,325 LG Lübeck, Rechtspfl.1993,207; OLG München NJW RR 1988,894) Die Höhe des Taschengeldes wird überwiegend mit 5%, teilweise mit 7% des (bereinigten /s. STÖBER) Nettoeinkommens angenommen.(BGH Rechtspfl. 1998,254, LG Duisburg, Jur.Büro 1997,491 u.viele andere) Das OLG Nürnberg vom 28.01.98 - 11 W 4066/97 - hebt auf strenge Billigkeitsprüfung ab, Zulässigkeitsberechnung des Vollstreckungsgerichts.
Im Falle der Pfändung wird überwiegend ein Blankettbeschluß erlassen.
Trotzdem soll zumindest in der Begründung angegeben werden, zu welchem Teil ( 5 oder 7 %) des bereinigten Nettoeinkommens der Taschengeldanspruch angenommen wird und welche Quote für die Berechnung des fiktiven Barunterhalts anzunehmen ist.( 3/7 wie im Fall des Getrenntlebens = Düsseld.Tabelle)
Um nach der Tabelle des § 850c ZPO den pfändbaren Rahmen zu ermitteln. Da der Taschengeldanspruch aber nur im Rahmen der Schutzgrenze der §§ 850c,d ZPO über § 850 b Abs.2 ZPO überhaupt pfändbar ist, dürfte er allein die Freigrenzen nicht erreichen. Zur Bemessung der Freigrenzen muß deshalb der Gesamtunterhalt zugrunde gelegt werden. Die Pfändung kommt nur in Betracht wenn der Taschengeldanspruch zusammen mit dem fiktiven Unterhalt die Pfändungsfreigrenzen übersteigt.
Berechnungsbeispiel:
Nettoeinkommen 2.100,-
fiktiver Barunterhalt 3/7 = DM 900,-
Taschengeld 5%
von DM 2100,- = DM 105,-
nicht pfändbar
Nettoeinkommen 4.500,-
fiktiver Barunterhalt 3/7 = DM 1928,-
oder EUR 986.-
pfändbarere Betrag = EUR 35.--
Taschengeld 5% von DM 4500,-
= DM 225, oder EUR 115,- ist pfändbar
Das Taschengeld ist jedoch nicht voll pfändbar . Ein Betrag von 3/10 des
Taschengelds ist grundsätzlich unpfändbar und muß dem Schuldner verbleiben.
Nach OLG Celle (NJW 1991,1960) geht von einem Selbstbehalt von DM 50,-
aus. Nach neuerer Rechtsprechung sollen dem Schuldner mindestens DM 150,- verbleiben ( AG Lemgo, Jur.Büro1996, 385)
Zimtstern
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#6

25.05.2012, 14:10

Hat das den überhaupt Aussicht auf Erfolg? Ich bin gerade nicht so sicher, was ich jetzt machen soll. Ich muss die Unterlagen + RE des GV dem Mandanten schicken und würde dabei eben gerne eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen abgeben....
Doz
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#7

28.05.2012, 22:32

Wie du anhand des sehr guten Beispiels sehen kannst, dürfte eine Taschenpfändung deinen Angaben nach keine Aussicht auf Erfolg haben, denn die Taschengeldberechnung ist tatsächlich so wie sie von silverster dargelegt wurde. Nach deinen Angaben (der Verdienst von 1.128,13 €) dürfte sich die Sache damit erledigt haben, zumal der Verdienst der Frau ohnehin für den Unterhalt im engeren Sinne verbraucht wird.

Denkbar wäre eine Rentenpfändung als Einkommenspfändung, aber auch hier muss gepfrüft werden, inwieweit die Rente ausfällt und inwieweit diese unter dem Pfändungsschutz fällt.

Allerdings kommt eine etwaige Auszahlung aus der Rente erst zum Tragen, wenn diese fällig wird, als mit Erreichen des Renteneintrittsalter bzw. bei Altersteilzeitrente. Letztere wird aber geringer ausfallen.
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