Vollstreckung aus § 495a ZPO Titel

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Lucy Planlos
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#1

10.05.2012, 16:49

Hallo,
ich bin mir unsicher was ich tun muss.

Mir wurde die Ausfertigung eines Titels nach §495a ZPO vorgelegt, aus welchem ich die Vollstreckung gegen den Beklagten einleiten soll.
Es ist eine einfache Ausfertigung ohne Zustellvermerk.
Die Berufung wurde nicht zugelassen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ich würde nun erstmal ne vollstreckbare Ausfertigung beantragen;
Cheff meint das sofort die Vollstreckung eingeleitet werden soll.

Ich denke ich liege richtig, oder?
Wer nicht will, will nicht!
schmitzhl
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#2

10.05.2012, 16:50

du brauchst dafür eine vollstreckbare ausfertigung. ich hab das auch schonmal ohne versucht, klappt aber nicht :)
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H.Stummeyer
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#3

10.05.2012, 18:13

§ 750 ZPO - Titel, Klausel, Zustellung :wink:
Geiselmann
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#4

10.05.2012, 19:12

Hallo,

für eine Vorpfändung nach § 845 ZPO reicht es wenn der Titel existent ist.

S. Geiselmann
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#5

10.05.2012, 20:22

wieso vorläufig vollstreckbar?
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