Schuldner in Haft, trotzdem keine e.v.

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Mami1504
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#1

10.05.2012, 10:09

Ich brauche mal wieder eure hilfe. unser schuldner sitzt derzeit in haft. schön dachte ich, habe ich ihn nach diversen umzügen endlich gefunden und kann die e.v. abnehmen lassen, da er 100 % vermögen hat. aber nix da, hat die e.v. verweigert. gvz hat akte zum erlass eines hb ans ag geschickt. der schuldner denkt sich, sitz ich eben noch ein paar monate länger aber an mein geld kommen die nicht ran. das ärgert mich dermaßen. jetzt seid ihr gefragt, habt ihr noch einen vorschlag wie ich an die e.v. rankomme? noch sitzt er ca. 1/2 in haft, wenn er erstmal draußen ist, ist er auf jeden fall schwer zu bekommen.
Ernie

#2

10.05.2012, 10:41

Du solltest beachten, dass die Zeit der Inhaftierung aufgrund des Verfahrens auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zunächst einmal zu Lasten des Gläubigers geht!
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Mami1504
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#3

16.05.2012, 11:22

heißt, dass gläubiger die kosten für die haftunterbringung zahlen muss? keiner einen anderen vorschlag oder idee?
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nephele
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#4

16.05.2012, 11:27

heißt, dass gläubiger die kosten für die haftunterbringung zahlen muss?
Jap, und die sind nicht ohne.
Meine Motivation ist heute morgen winkend an mir vorbeigegangen

Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...

Da ist es ja hygienischer, wenn mir ein pestkranker Gibbon die Hände trocken niest.
Zitat Sheldon Cooper
rosa

#5

16.05.2012, 13:15

also so wie ich es verstehe, sitzt er ja grad nich "wegen EV" in Haft, zumindest mal nich auf euren Antrag hin... Ideen kann dir hier keiner geben denke ich, das "schlimmste" is ja die Haft ... und Haftbefehl bekommt ihr ja grad
Geiselmann
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#6

16.05.2012, 18:04

GVGA § 188 Abs. 3
Hallo,

hab mal den Haftkostenbeitrag für das Jahr 2010 eingestellt.
Ist zwar nicht mehr ganz aktuell, die Größenordnung dürfte stimmen.

Festsetzung Haftkostenbeitrags im Kalenderjahr 2010 für das gesamte Bundesgebiet einheitlich
I. für Unterkunft
1. für Gefangene bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende
bei Einzelunterbringung 142,80 €
bei Belegung mit zwei Gefangenen 61,20 €
bei Belegung mit drei Gefangenen 40,80 €
bei Belegung mit mehr als drei Gefangenen 20,40 €

2. für alle übrigen Gefangenen
bei Einzelunterbringung 173,40 €
bei Belegung mit zwei Gefangenen 91,80 €
bei Belegung mit drei Gefangenen 71,40 €
bei Belegung mit mehr als drei Gefangenen 51,00 €

II. für Verpflegung

Frühstück 46,00 €
Mittagessen 82,00 €
Abendessen 82,00 €

Alle Beträge beziehen sich jeweils auf einen Monat. Für kürzere Zeiträume ist für jeden Tag ein Dreißigstel der aufgeführten Beträge zugrunde zu legen.
- Bundesanzeiger Nr. 159 vom 22.10.2009, S. 3625 -

Gegen einen Schuldner, der sich in Untersuchungshaft oder Strafhaft befindet, kann die Zwangshaft erst nach Beendigung der Untersuchungshaft oder Strafhaft vollzogen werden. Eine Überhaft kann nicht notiert werden. Der Gerichtsvollzieher gibt in diesem Fall den Auftrag unerledigt an den Gläubiger zurück. Es bleibt dem Gläubiger überlassen, sich nötigenfalls mit dem Gericht, der Staatsanwaltschaft oder dem Anstaltsleiter in Verbindung zu setzen, um die Beendigung der Untersuchungshaft oder Strafhaft zu erfahren. Sodann kann er den Gerichtsvollzieher erneut mit der Verhaftung beauftragen.

S. Geiselmann
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Mami1504
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#7

16.05.2012, 22:53

vielen dank geiselmann für die mühe. unser schuldner sitzt in strafhaft. sind das alles wöchentliche beträge oder tagessätze? da wird der gläubiger ja noch ärmer als er schon ist, weil er vom schuldner kein geld bekommt. und der schuldner häuft neue schulden an, die er sowieso nicht begleichen kann oder will. also einfach mal bei der jva anrufen würde ich sagen, wann er rauskommt bzw. wie hoch dort die unterbringungskosten sind. der sollte wasser und brot bekommen. aber bringt ja nix sich aufzuregen. :twisted:
Geiselmann
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#8

17.05.2012, 09:43

Hallo Mami,

bei den Beträgen handelt es sich um monatliche Beträge

S. Geiselmann
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