Forderungsaufstellung für Schuldner

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Honig
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#1

07.05.2012, 14:54

Hallo Leute,
ich habe hier eine extrem nervige Schuldnerin. Ich habe vor einigen Monaten bei der Schuldnerin eine Lohn- und Kontopfändung durchgeführt. Diese sind mittlerweile erledigt, die Forderung also ausgeglichen. Ich habe der Schuldnerin ein Erledigungsschreiben und den entwerteten Titel zugesandt. Nun verlangt die doch tatsächlich noch eine "Abrechnung" sprich eine Aufstellung, aus der ersichtlich ist, welche Forderungen angefallen waren und welche Zahlungen sie geleistet hatte, da sie der Meinung ist, eine Überzahlung geleistet zu haben (die Schuldnerin wollte nach Zustellung des PfÜB die Sache sofort ausgleichen, da ihr die Pfändung gegenüber dem neuen Arbeitgeber sehr unangenehmen war. ich konnte ihr allerdings nur geschätzte GVZ-Kosten mitteilen, da mir die genaue Höhe noch nicht bekannt war). Überzahlung ist aber nicht vorhanden. Jetzt droht sie mir doch allen Ernst damit, die Sache ihrem RA zu übergeben, wenn ihr nicht unverzüglich eine Abrechnung zusende, ich bin schließlich gesetzlich dazu verpflichtet... :motz
Aus Trotz habe ich natürlich keinen Bock, ihr ne Aufstellung zu schicken (wäre natürlich ein leichtes dies auszudrucken). Ist man auf Nachfrage des Schuldners dazu verpflichtet, diesem eine Abrechnung zu übersenden? Entwerteter Titel und Erledigungsschreiben sollte doch wohl reichen!?!?
Refa80
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#2

07.05.2012, 15:22

Ich würde ihr das Forderungskonto zuschicken, dann ist wenigstens Ruhe. Ich hasse es mit Schuldnern zu diskutieren...
Trinschen
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#3

10.05.2012, 14:12

Ich schicke das Forderungskonto + Kopie der GV-Gebührrechnungen (habe ich eh immer in der Akte für den Pfüb) und Sie noch mal drauf hinweisen, dass auf grund ihres Verhaltens diese Kosten entstanden sind und dann die Akte ab ins Archiv...
Butterblume
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#4

10.05.2012, 14:25

Ich würde ihr auch eine Forderungsaufstellung und Kopien der Rechnungen schicken. Du kannst sie noch darauf hinweisen, dass eine Rechnung nur der Mandant bekommt. Und außerdem ist sie ja auch verpflichtet die Kosten des PfÜb´s zu zahlen, sie hätte ja schließlich gleich die Forderun begleichen können. Hoffentlich gibt sie dann Ruhe.
Jupp03/11

#5

10.05.2012, 14:28

Ich nicht, da der Schuldnerin diese im Ergebnis aufgrund der geschilderten Pfändungsmaßnahme vorliegt. Falls sie Zinsen nicht selbst ausrechnen kann, soll sie nochmal in die Schule gehen. Alles andere, auch die Kosten, ergibt sich aus dem PFÜB.
Honig
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#6

10.05.2012, 14:38

@Jupp
so sehe ich das auch. Zumal mich die Schuldnerin nach Zustellung des PfüB jede Menge Zeit und Nerven gekostet hatte.
Jupp03/11

#7

10.05.2012, 15:28

Honig hat geschrieben:@Jupp
so sehe ich das auch. Zumal mich die Schuldnerin nach Zustellung des PfüB jede Menge Zeit und Nerven gekostet hatte.
Bist vielleicht noch ein junges Dingen. Mit dem Alter werden die Gespräche immer kürzer. Normal reicht:
Summe, Bankverbindung, nach Erhalt Rücknahme.
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