GVZ beauftragen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Daisy

#1

02.05.2012, 12:04

Hallo, mal ne kurze Frage. Ich habe heute eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergütungsfestset-zungsbeschluss nach § 11 RVG bekommen (wir gegen unseren jetzt ehemaligen Mandanten). Dieser Beschluss wurde ihm von Amts wegen am 26.04.2012 zugestellt. Hier muss ich doch erst die 2 Wo-chen abwarten, bevor ich den Gerichtsvollzieher beauftragen darf, oder? Also frühestens am 11.05. Oder verwechsel ich da was?
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el mirasol
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#2

02.05.2012, 12:33

Macht ihr Sicherungsvollstreckung nach §720a? Dann hast du gemäß 750 III die 2-Wochen Wartefrist. Wenn ihr Sicherheit leistet, müsstet ihr sofort vollstrecken können, dann muss aber der Hinterlegungsschein zumindest gleichzeitig zugestellt werden. Wobei das mit dem Hinterlegen echt eine ätzende Sache ist, bis man wieder da ran kommt, weil ja der Schuldner das Original bekommt und der das wieder herausgeben muss, was er aber vermutlich nicht macht und TERROR ;).
Schlaf ist die beste Art der Meditation. (Dalai Lama)
Jupp03/11

#3

02.05.2012, 12:43

§ 11 RVG
Festsetzung der Vergütung
(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Abs. 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.
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