Welches Rechtsmittel ist das richtige?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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steff86
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#1

17.04.2012, 17:12

Ich brauche ganz ganz dringend eure Hilfe.

Unser Pfub wurde von der Rechtspflegerin mit Beschluss zurückgewiesen, da wir angeblich keine ausreichende Vollmacht vorgelegt haben (was nicht stimmt).

Meine Frage nun, muss ich gegen diesen Beschluss Beschwerde oder Erinnerung einlegen und zum anderen bei welchem Gericht Vollstreckungsgericht oder Landgericht?
sansibar
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#2

17.04.2012, 17:21

Ich hab grad kein Gesetz greifbar, aber nach meiner Erinnerung gibt´s in der ZV keine Rechtsmittel an die höhere Instanz, sondern nur Rechtsbehelfe, und die sind immer bei derselben Instanz zu erheben, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das wäre dann eine Erinnerung (weil Rechtspflegerentscheidung). Die Rechtspflegerin hat eine Abhilfemöglichkeit, anderenfalls legt sie die Sache dem Richter vor, und DAGEGEN wäre dann die sofortige Beschwerde gegeben. Aber sichere dich lieber nochmal ab....
(Zur Not kann man das Ding auch immer RECHTSBEHELF nennen, sieht zwar blöd aus, aber dann sucht sich das Gericht aus, wie es richtig heißt.) Auf jeden Fall: Frist 2 Wochen
Grüße - sansibar
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Geiselmann
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#3

17.04.2012, 18:37

Hallo,

hier ist die sofortige Beschwerde einzulegen, da über den Antrag entschieden wurde.

S. Geiselmann
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#4

17.04.2012, 20:41

steff86 hat geschrieben:Unser Pfub wurde von der Rechtspflegerin mit Beschluss zurückgewiesen, da wir angeblich keine ausreichende Vollmacht vorgelegt haben (was nicht stimmt).
Merkwürdige Begründung, siehe § 88 Abs. 2 ZPO.
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steff86
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#5

18.04.2012, 08:19

:thx
vielen vielen dank für die antworten. Hatte ich gegenüber meiner chefin doch recht :lol:
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