Haftbefehl für e.V. erteilt, und nun?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
DieFreundlichenTippsen
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#1

12.04.2012, 10:17

Hallo,

mal eine ganz dumme Frage:
Ich muss grad ZV machen und kenn mich damit nicht so gut aus.
Unser Schuldner sollte die e.V. abgeben, wollte er aber nicht. Jetzt hab ich Haftbefehlsausfertigung vom Gericht erhalten.
Was genau muss ich jetzt damit machen?
Einfach dem Gerichtsvollzieher zuleiten und ihn mit einem kurzen Schreiben beaufragen, die Abgabe der e.V. zu fordern??
Oder gibt es da bestimmte Anträge?? Muss ich Forderungsaufstellung, etc. beifügen??
Danke
Feierabend
Kennt alle Akten auswendig
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#2

12.04.2012, 10:22

Arbeitet ihr mit RA-Micro? Im ZV-Programm findest Du den Haftauftrag, den Du jetzt stellen musst. Genau wie einen ZV-Auftrag ausfertigen, fertig.
Wenn Du magst, kannst Du mir auch gern per PN Deine Fax-Nr. schicken, ich würde Dir dann den Musterauftrag zukommen lassen (falls kein RA-Micro).
"...es kann ja nicht immer regnen..."
buschi
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#3

12.04.2012, 10:26

Jetzt musst du den GV beauftragen, aus dem HB zu vollstrecken.

In der Zwangsvollstreckungssache.......
erteilen wir aufgrund der aus den Anlagen ersichtlichen Vollmacht

PFÄNDUNGS- UND VERHAFTUNGSAUFTRAG

aus dem anliegenden vollstreckbaren zum Zwecke der zwangsweisen Einziehung der Gesamtforderung durch Pfändung oder Taschenpfändung einschließlich der bisherigen Kosten der Zwangsvollstreckung und Zinsen aus der Hauptsache nebst gesetzlicher Umsatzsteuer, die in der beigefügten Forderungsaufstellung berechnet sind.

Alle Beträge sind an uns abzuführen. Unsere Vollmacht ergibt sich aus dem Schuldtitel.

Sollte der Pfändungsversuch fruchtlos verlaufen, bitten wir aufgrund des beigefügten Haftbefehls des

Amtsgerichts......, AZ .......

die Schuldnerverhaftung durchzuführen und die eidesstattliche Versicherung abzunehmen.

RA
Quanika
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#5

12.04.2012, 10:27

Also wir machen das so,
wir beantragen beim GV zuerst die Abnahme der e.V. und mit gleichem Schreiben noch einen Haftbefehl zu erwirken, wenn der Schuldner keine Angaben macht. Wir bekommen den Haftbefehl immer erst dann, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner nicht gegriffen hat und dann kann ich ja sowieso nicht viel machen, außer warten und gegebenenfalls immer wieder nachfragen, ob er schon die e.V. abgegeben hat oder verhaftet worden ist.
Zwischendurch erhalte ich vom Gerichtsvollzieher nur die Mitteilung, dass er nun einen Antrag beim Gericht gestellt hat, einen Haftbefehl zu erlassen.

Nun meine Frage, habt ihr den Haftbefehl beim Gericht selbst beantragt?
Ich nehme an, dass ihr bereits einen GV mit der Abgabe der e.V. beauftragt hattet und er sich geweigert hat. Dann würde ich es jetzt so wie du oben beschrieben hast machen, den GV noch mal mit der Abnahme der e.V. beauftragen und gleichzeitig den Haftbefehl beifügen mit dem Antrag, dass wenn der Schuldner die e.V. nicht abgibt, er in Zwangshaft zu nehmen ist.
DieFreundlichenTippsen
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#6

12.04.2012, 10:38

Super!! DANKE!!
Wir arbeiten mit Advoware. Muss mal schauen, ob wir da auch irgendwo eine Vorlage haben.
DieFreundlichenTippsen
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#7

12.04.2012, 10:49

Kann ich, wenn ich vorher den GV nur aus dem Urteil beauftragt habe mit dem Verhaftungsauftrag jetzt zusätzlich die Forderung aus dem KFB geltend machen?
buschi
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#8

12.04.2012, 11:04

Kannst Du schon machen, aber kannst auch damit warten, bis er die e.V. abgegeben hat. Dann siehst Du ja, welche ZV-Maßnahme am sinnvollsten ist. Sollte er aufgrund der drohenden Verhaftung zahlen, was eher unwahrscheinlich ist, kannst Du immer noch den Kfb "nachschieben", also neuen ZV-Auftrag.
Jupp03/11

#9

12.04.2012, 11:26

Ich würde sofort die Gesamtforderung geltend machen mit dem Verhaftungsauftrag, alles anderes wäre unlogisch, insbesondere jedoch unwirtschaftlich.
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A`nettchen
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#10

12.04.2012, 12:39

Manchmal hilft es auch, wenn man den farbig kopiert und an den Schuldner schickt zur Kenntnisnahme :twisted:
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