Ablauf eines Privaten Insolvenzverfahrens

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Gast

#41

27.04.2007, 01:33

Hallo,

ich frage mich schon, warum die Rechtsanwälte Ihre Angestellten so im Dunkeln lassen. :?:

Was ich jetzt beschreibe gilt nur für natürliche Personen, also keine GmbH, AG (oder ähnliches).

Schuldner ist nicht selbständig und nie selbständig gewesen --> Verbraucherinsolvenz.

Schuldner ist ehemalig selbständig und hat weniger als 20 Gläubiger und keine Schulden aus Lohnverhältnissen (z.B. Lohn, Lohnsteuer, Sozialversicherung) --> Verbraucherinsolvenz

Schuldner ist ehemals selbständig und hat mehr als 19 Gläubiger und/oder Verbindlichkeiten aus Lohnverhältnissen --> Regelinsolvenz

Schuldner ist aktiv selbständig --> Regelinsolvenz

Ein Schuldner muss, sofern er selbständig ist, nicht zwei Verfahren machen, also nicht eines für sein Gewerbe und eines nochmals privat. Es wird alles über das Regelinsolvenzverfahren erledigt.

MfG

ThoFa
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#42

27.04.2007, 08:57

:zustimm :good
Der Zweifel raubt uns, was wir gewinnen könnten, wenn wir nur wagen würden. [William Shakespeare]
Gast

#43

03.05.2007, 08:26

Hallo Thofa,

freue mich, Dich hier beim Aufklären zu treffen.

Sollen wir für die Mädels auf Borkum, Amrum oder Sylt nicht mal ein InsOlvenz-Seminar halten?

Denke, deren Cheffes würden das doch gern sponsern, oder?

Gruß

INTI
Gast

#44

03.05.2007, 23:26

Hallo,

aber INTI Du weisst doch Rechtsanwälte haben kein Geld für so etwas. ;)

MfG

ThoFa
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bluesky
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#45

05.05.2007, 12:36

Hi, wie teuer wird denn so ein Verfahren für den Schuldner, gibt es da auch PKH?
Gast

#46

07.05.2007, 16:58

bluesky hat geschrieben:Hi, wie teuer wird denn so ein Verfahren für den Schuldner, gibt es da auch PKH?
Im Verbraucherinsolvenzverfahren gibt es keine PKH, sondern nur für die außergerichtliche Tätigkeit BRH, die jedoch in manchen Verfahren nicht mal ausreicht und die meisten AGs mittlerweile der Meinung sind, die Schuldner können zur Schuldnerberatung gehen und diese bescheinigen ihnen ja dann auch das Scheitern. Und für ein Eröffnungsantrag braucht man doch keinen Anwalt oder sehe ich das falsch??
Gast

#47

26.06.2007, 20:50

1. unter Insolvenzbekanntmachungen.de die Überprüfung starten mit dem zuständigen Insolvenzgericht im wohnort des Schuldners und wenn dort nichts ist unter seinem Namen, dann SS an Gericht mit Bitte um Mitteilung ob Insolvenzverfahren vorhanden ist und Beschlüsse übersandt werden.
Gina

#48

26.06.2007, 21:20

Prozesskostenhilfe für den Eröffnungsantrag gibt es grundsätzlich nicht (Ausnahmen bestätigen wie immer die Regel). Die Gerichte gehen davon aus, dass der Schuldner mit seinem Schuldenbereinigungsplan und der Bescheinigung über das Scheitern des Planes von offizieller und berufener Seite zur Rechtsantragsstelle des Gerichts gehen und dort den Antrag auf Inso-Eröffnung stellen kann.

Über Beratungshilfe wurde ja weiter oben schon berichtet.

Was die Problematik des unbekannten Gläubigers betrifft, ist der Schudner verpflichtet, alle Gläubiger zu benennen. Wenn er einen vergisst und ihm nachgewiesen werden kann, dass er den vorsätzlich nicht benannt hat, ist das ein Grund, im die Restschuldbefreiung zu versagen. Ist die Nichtbenennung versehentlich unterblieben, hat der Gläubiger tatsächlich Pech gehabt. Die Eröffnung von Inso-Verfahren wird veröffentlicht (uuups, ja wo eigentlich? Im Bundesgesetzblatt? Kleines Blackout...) und im www. Der Gläubiger muss sich halt selbst informieren.

Hat er die Anmeldefrist verpasst, meldet aber verspätet im laufenden Verfahren an, muss er einen gesonderten Prüftermin beantragen und erklären, dass er die 15 EUR anfallende Kosten übernimmt. Ist das Verfahren bereits aufgehoben und Restschuldbefreiung angekündigt bei Wohlverhalten .... dann ist es eben zu spät.

Die Kosten des Insolvenzverfahrens richten sich nach dem Wert des gerade noch eben vorhandenen Vermögens - meist ist das ja ein Mindestwert, nach dem dann auch die Gerichtskosten zu berechnen sind. Für die RA-Vergütung gilt dasselbe (§ 23 I 1 RVG verweist ja bekanntlich ins GKG).

Ich würde mich aktiv an der Schulung beteiligen ;-) Aber es gibt ja auch Gesetze, die man sich zumindest erstmal durchlesen kann, das kann hin und wieder schon mal hilfreich sein. Ich darf darauf verweisen, dass ab 01.07.2007 eine neue Inso gilt - das Verbraucherinsolvenzverfahren soll darin eine Vereinfachung erfahren.
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