ZV vor Ablauf der zwei Wochen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
refana87
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#1

10.04.2012, 11:23

Hallo,

hoffe dass es das Thema nicht schon mal gab.

Also ich bin etwas unsicher. Wenn wir einen KFB haben und dieser z.B. am 05.04.2012 der Gegenseite zugestellt wurde und wir aber wissen, dass die Gegenseite den nicht zahlen wird (weil sie wahrscheinlich nicht kann), kann ich dann heute bereits den GV beauftragen mit der ZV? Also dass der GV quasi die zwei Wochen abwartet und dann sofort loslegen kann? Die Fälligkeit der RA-Gebühren für den Auftrag wären ja dann auch erst nach den zwei Wochen.

In dem genannten Beispiel könnte man ab dem 20.04.12 die ZV betreiben und wenn das heute bereits beantragt wird und die Gegenseite am 25.04.12 zahlt, was wäre dann mit den Gebühren und den GV-Kosten?

Hmm ich hoffe es ist verständlich.

Vielen Dank

Feuergirl
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#2

10.04.2012, 11:26

Die Kosten muß der Gläubiger tragen.
refana87
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#3

10.04.2012, 11:27

Danke für die schnelle Antwort aber könnte man die noch begründen?
Jupp03/11

#4

10.04.2012, 11:28

unzulässige Vollstreckungsmaßnahme
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#5

10.04.2012, 11:43

Der GV ist nicht verpflichtet, die Euch obliegenden Wartefristen zur Vollstreckung abzuwarten. Wenn erst nach einem bestimmten Datum vollstreckt werden darf, darf auch erst dann ein entsprechender Antrag gestellt werden.
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#6

10.04.2012, 13:12

§ 788 Abs.1 ZPO. Der Schuldner hat nur notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen.
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#7

12.04.2012, 14:26

Entschuldige Pepples - aber der GV ist sehr wohl verpflichtet die Wartefrist gem. § 798 ZPO aus einem KFB einzuhalten, wenn ein entsprechender ZV-Antrag vorher gestellt wird. Ansonsten stimme ich Adora Belle zu, dass es sich (falls der Schuldner innerhalb der Wartefrist zahlt) dann gem. §788 I ZPO nicht um notwendige Kosten der ZV handelt und die RA-Kosten für den Auftrag auch nicht vom Schuldner gefordert werden können.
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Mietzemau
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#8

12.04.2012, 14:51

Aber besteht dann nicht die Gefahr, dass der GV den Auftrag zurückschickt und mitteilt, dass die zwei Wochenfrist noch nicht abgelaufen ist, oder legt der sich dann (freiwillig) Papier auf einen weiteren Stapel?
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#9

12.04.2012, 15:18

Mietzemau hat geschrieben:Aber besteht dann nicht die Gefahr, dass der GV den Auftrag zurückschickt und mitteilt, dass die zwei Wochenfrist noch nicht abgelaufen ist
Das denke ich auch, weil die ZV-Voraussetzungen ja noch gar nicht gegeben sind. :kopfkratz
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Goldlöckchen

#10

12.04.2012, 15:35

Der GV wird den Auftrag nicht zur Seite legen und so lange warten, bis die 2-Wochen-Frist abgelaufen ist. Abgesehen davon - was würde das zeitlich bringen? Wenn Du den Auftrag am 20.04.2012 an den GV schickst, hat er ihn am 21.04.2012 und kann dann mit der ZV loslegen. Abgesehen davon sind die GV´s doch eh so überlastet. Ich denke nicht, dass der GV nichts zu tun hat und nur auf diesen einen Auftrag wartet :roll:
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