Probleme bei Nachbesserung EV

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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tiko73

#1

02.04.2012, 11:13

Hallo zusammen :wink1

Ich hab hier mal wieder ein Problem mit der Nachbesserung der EV. Sorry, dass es aufgrund der Zitate etwas lang wird :-(

Ich habe dem GV folgendes geschrieben:
tiko schreibt hat geschrieben: 1.
Der Schuldner gibt an, verheiratet zu sein, er gibt jedoch nicht an, ob seine Ehefrau über eigenes Einkommen verfügt oder nicht.

2.
Der Betrag aus Hilfe zum Lebensunterhalt gilt nur für den Schuldner oder ggf. auch für die Unterhaltsberechtigten (Kinder und/oder Ehefrau)? Auch dies ist nicht ersichtlich.

3.
Der Schuldner hat angegeben, die Bankverbindung seiner Frau für seinen bargeldlosen Zahlungsverkehr zu nutzen. Hierzu hat der Schuldner Angaben über den vollständigen Namen seiner Ehefrau sowie der Bankverbindung (Kontonummer und Bankleitzahl sowie Bank) zu machen.

4.
Unter Ziffer 18 hat der Schuldner nicht seinen Vermieter angegeben, obwohl zumindest davon auszugehen ist, dass Nebenkostenerstattungen durch den Vermieter gezahlt werden können, wenn schon möglicherweise keine Kaution hinterlegt wurde. Es wird somit um Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Adresse des Vermieters gebeten.

Weiter wird im Rahmen der Nachbesserung auch um Beantwortung der Fragen 1, 2, 3, 4 und 9 gebeten, welche bereits mit dem kombinierten Zwangsvollstreckungs- und EV-Antrag gestellt wurden. Eine Kopie des Zwangsvollstreckungsauftrages wird erneut beigefügt.
Fragenkatalog hat geschrieben: 1. Welche Versicherungen (anzugeben sind insbesondere Unfall-, Hausrat-, Glas-, Sturm-, Wasser-, Haftpflicht- und Kraftfahrzeugversicherungen mit konkreter Angabe der genauen Bezeichnung und Anschrift der Versicherung und Versicherungsschein-Nummer des Vertrages) unterhält der Schuldner?

2. Verfügt der Schuldner über eine Krankenhaustagegeld oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung? Wenn ja, bei welcher Versicherungsgesellschaft und unter welcher Versicherungsnummer?

3. Ist der Schuldner unwiderruflich Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung eines Dritten? Wenn ja, bei welcher Versicherungsgesellschaft wird die Lebensversicherung unter welcher Versicherungsnummer unterhalten? Wer ist Versicherungsnehmer?

4. Mit welchen Versorgungsgesellschaften hat der Schuldner Verträge bezüglich Wasser, Strom und/oder Gas geschlossen? Wie heißen die Versorgungsgesellschaften mit Vor- und Zunamen und Anschrift? Unter welcher Vertragsnummer werden die Verträge geführt?

5. Wo arbeitet der Schuldner? Bitte genaue, zustellungsfähige Anschrift des Arbeitgebers im Protokoll erfassen.

6. Ist der Schuldner arbeitslos? Von welchem Arbeitsamt bezieht er in welcher Höhe und in welchen Auszahlungszeiträumen Leistung?

7. Bezieht der Schuldner Krankengeld? Von welcher Krankenkasse bezieht er in welcher Höhe und in welchen Auszahlungszeiträumen Leistung?

8. Ist der Schuldner Rentner? Durch welchen Leistungsträger und in welcher Höhe wird die monatliche Rente gezahlt? Für den Fall, daß bisher nur Rentenanwartschaften erworben wurde, und der Schuldner das 35. Lebensjahr überschritten hat, wird gebeten, nach dem Rentenversicherungsträger und nach der Höhe der Anwartschaften zu fragen. Gem. § 54 Abs. 4 SGB I ist die zukünftige Rente wie Arbeitseinkommen pfändbar.

9. Hat der Schuldner ein Bank-/Post- oder Depotkonto? Bitte Kontonummer, Guthabenstand/Depotkontobestand und genaue Anschrift der Bank im Protokoll erfassen.
Falls der Schuldner für seinen bargeldlosen Zahlungsverkehr die Bankverbindung einer anderen Person nutzt, bitte die genauen Daten (Name und Anschrift) des Inhabers sowie der Bankverbindung (Kreditinstitut/BLZ/Kontonummer) angeben. Verfügt der Schuldner evtl. über eine Kontovollmacht?

10. Der Schuldner sollte zur Angabe aller Sparguthaben sowie Lebensversicherungen und deren Versicherungsnummern angehalten werden. Es wird beantragt, Versicherungspolicen oder Sparbücher im Wege der Hilfspfändung zu beschlagnahmen. § 156 GVGA.

11. Wie hoch waren in letzter Zeit oder sind heute oder zukünftig die Einnahmen des Schuldners aus Schwarzarbeit? Von welchen Auftraggebern und in welcher Höhe?

12. Verfügt der Schuldner über einen Dienstwagen, Dienstwohnung oder andere Sachbezüge? Wird ein Teil des Lohn-/Gehaltsanspruchs des Schuldners als Forderung ganz oder teilweise abgetreten an einen Dritten? Wenn ja, an wen, wann und in welcher Höhe?
So, nun antwortet der GV:
GV antwortet hat geschrieben: ... dass eine Nachbesserung nicht erfolgt.

1.
Die Ehefrau ist wie der Schuldner arbeitslos und bezieht wie im VV angegeben kein eigenes Einkommen. Als Einkommen dient lediglich ALG II.

2.
Die Höhe des Betrages an ALG II lässt alleine daraus schließen das es sich hier um die ALG II Einkünfte der gesamten Familie handelt.

3.
Der Schuldner hat die Frage unter Punkt 14 ausreichend beantwortet. Er hat kein Konto, der ALG II Bezug geht auf das Konto der Ehefrau M. K. Zudem darf ich darauf hinweisen das Einkünfte des Schuldners, die auf ein Konto von anderen Personen eingehen, im VV anzugeben sind (wie hier geschehen), nicht jedoch dessen Konto (siehe u.a. BGH Beschl. I ZB 20/06).

4.
Die Angabe des Vermieters dient lediglich für Kautionszahlungen. Wie Sie wissen, wird bei ALG II Bezug die Kaution durch die Sozialbehörde übernommen und alleine zwischen Behörde und Vermieter abgerechnet.

5. Frage zu Bl. II Nr. 1:
Versicherungen etc. sind vom Schuldner im Rahmen der Frage 15 des VV zu beantworten, darüber hinaus nicht.

6. Frage zu Bl. II Nr. 2:
Die Frage ist ebenfalls nicht zu beantworten.

7. Frage zu Bl. II Nr. 3:
Versicherungen etc. sind vom Schuldner im Rahmen der Frage 15 des VV zu beantworten, darüber hinaus nicht.

8. Frage zu Bl. II Nr. 4:
Bei ALG II Bezug ist der Stromversorger immer der Grundversorger (hier: XXX) und im übrigen auch durch den Schuldner nicht zu beantworten.

9. Frage zu Bl. II Nr. 9:
Ist bereits mit o.g. Frage 3 beantwortet.

Anmerkung:
Grundsätzlich zu den Fragen 3+9:
Seitens des Gerichtsvollziehers ist Ihr Antrag diesbezüglich abzulehnen, da Ihrem Auskunftsinteresse mit Abgabe des vollständig ausgefüllten amtlichen VV Genüge getan wird; seine Grenze findet das Fragerecht von Ihnen auf eine bloße Ausforschung des Schuldners (siehe u.a. BGH, Beschl. v. 04.07.07 - VII ZB 15/07 und AG Riedlingen M 1313/07).

Zudem zu Fragen 5-9:
Fragen des Gläubigers, die über den amtlichen Vordruck für das EV-Verfahren hinausgehen, sind nur in Bezug auf die konkrete Situation des Schuldners zulässig und dürfen nicht durch Vorlage eines zusätzlichen pauschalen Fragenkataloges zu einer reinen Ausforschung des Schuldners führen (u.a. für viele Entscheidungen LG Marburg 3 T 142/99).
So, ich sehe meine Fragen definitiv nicht als Ausforschung, da ich im Fragenkatalog nur Fragen drin habe, die auf die allermeisten meiner Schuldner auch zutreffen (oder es zumindest können).

Ich häng an der Akte jetzt schon länger, weil ich mich irgendwie immer nur ärger, wenn ich die in die Hand nehme.

Der Schuldner hatte bzgl. Konto nur angegeben "... geht auf das Konto meiner Ehefrau bei der xxbank". Da war noch nicht mal der Name genannt. Ist ja schön, dass mir der GV den jetzt mitgeteilt hat, aber trotzdem :evil:

Ich bin auch der Meinung, dass gemäß meiner Argumentation unter 4. der Vermieter anzugeben ist. Immerhin kann der ja auch NK-Rückzahlungen bekommen (habe ich letztens auch bei einem gepfändet, der zwar Harzt IV (oder wars ALG II?) bekommt, aber die Miete direkt selbst zahlt) oder irgendwann hat er wieder Arbeit und zahlt wieder alles selbst und dann will ich da meinen Daumen drauf haben.

Bezüglich meiner Fragen 1,2,3 und 4 bin ich auch der Meinung, dass der SU diese beantworten muss. Immerhin können sich daraus auch Rückerstattungen ergeben, die ich pfänden kann.

Kann mir hier jemand sagen, ob ich mit meinen Fragen/Forderungen so falsch liege oder ob ich hier noch was machen kann. Ggf. Erinnerung?

Wäre schön, wenn ihr mir helfen könntet, die Akte endlich vom Tisch zu bekommen :-)

Schon mal vielen Dank und bis später :wink1
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#2

02.04.2012, 13:26

Zu 2. fällt mir ein: "der GV schließt aufgrund der Höhe darauf, dass es sich um das ALG II für die ganze Familie handelt" - aber wissen tut er es auch nicht
zu 3. Du brauchst das Konto der EF ja auch nicht, Du müsstest ja wenn den Herausgabeanspruch des S gegenüber seiner Frau pfänden.

Ich wäre ja auch für Nachbesserung, kann Dir aber leider nicht helfen :(
Hast Du schon mal in Deiner charmant liebenswürdigen Art mit dem GV :tel ? Vielleicht lässt sich in einem persönlichen Gespräch mehr klären als mit ettlichen Schreiben hin und her?
Viele Grüße

ich
tiko73

#3

02.04.2012, 13:41

Huhu wifey :wink1 :hurra

Naja, aber zu 3. musste ich ja auch erstmal den Namen haben - den hat mir der GV ja jetzt mitgeteilt :roll:

Der GV ist etwas, naja, sagen wir mal "schwierig" im Umgang. Würde das hier lieber schriftlich regeln. Ich brauch halt einfach noch ein paar Argumente, falls nicht doch der GV recht haben sollte.

Ich hasse solche Akten :evil:
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#4

02.04.2012, 13:46

Klar, ohne Name geht's nicht ;-)

Also ich bleib dabei - ich bin mit meinen GV hier sehr zufrieden - die geb ich nicht her ;-)
Viele Grüße

ich
silvester
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#5

03.04.2012, 06:54

Zu den Fragen 1 bis 4 gibt es m.E. nicht zwingend eine Nachbesserungsmöglichkeit, hier spricht m.E. sogar einiges dagegen.

(LG Münster, Beschluß vom 25.08.2009 5 T 376/09)
Die Frage, welche Versicherungen (insbesondere Unfall-, Hausrat-, Glas-, Sturm-, Wasser-, Haftpflicht- und Kfz-Versicherung) der Schuldner unterhält, wird nicht zugelassen, denn es wird nach Versicherungsverhältnissen gefragt, bei denen völlig ungewiss ist, ob der Versicherungsfall jemals eintritt. Konkrete Anhaltspunkte für den Abschluss von Versicherungen, die bei Nichtinanspruchnahme Beitragsrückerstattungen vorsehen, sind nicht ersichtlich.

Die Frage nach einer Krankenhaustagegeld- und Berufsunfähigkeitsversicherung ist unzulässig. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Schuldner derartige Versicherungen abgeschlossen hat. Naheliegend sein mag der Abschluss einer Krankenhaustagegeldversicherung bei (ehemals) selbständig Erwerbstätigen. Eher fernliegend ist der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung wenn der Schuldner bereits Rentner ist.

Die Frage, ob der Schuldner unwiderruflich Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung eines Dritten ist, wird ebenfalls nicht zugelassen. Die Nummer 15 des amtlichen Vordrucks bezieht sich ersichtlich auf den Schuldner als Versicherungsnehmer und nicht auf von Dritten abgeschlossene Versicherungen. Es gibt aber keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass, von wem und warum der Schuldner unwiderruflich zum Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung bestimmt worden sein sollte.

Der Schuldner ist nicht verpflichtet, Angaben zu den Energieversorgungsunternehmen zu machen, die ihn mit Gas, Wasser, Wärme beliefern. Auch insoweit gilt, dass es völlig ungewiss ist, ob es jemals zu pfändbaren Erstattungsansprüchen wegen zu viel erbrachter Abschlagszahlungen kommen wird, und dass es angesichts der konkreten Einkommensverhältnisse des Schuldners im Gegenteil eher unwahrscheinlich erscheint, dass er monatliche Abschläge in einer Größenordnung zahlt, die zu einem pfändbaren Erstattungsanspruch nach der Jahresabrechnung führen werden.
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#6

03.04.2012, 08:51

Das mit der Unzulässigkeit der Frage nach weiteren Versicherungen, abgesehen von der Krankenversicherung, kann ich verstehen.
Bei den Energieversorgunsunternehmen sehe ich das allerdings etwas anders. Zunächst ist natürlich ungewiss, ob es je zu einem Erstattungsanspruch kommt, aber möglich ist es. Bei der Frage nach der Kaution ist auch unklar, ob es zu einem Erstattungsanspruch kommen wird. Natürlich hat der Schuldner den theoretisch, aber oftmals kommt es doch vor, dass Schuldner bei einer Kündigung die letzten Mieten nicht mehr bezahlen oder die Wohnung so renovierungsbedürftig ist, dass die Kaution vollständig verbraucht ist.

Letztlich gibt es immer wenn-Fälle, so könnte man auch annehmen, *ironiemodusan mögliche Erblasser könnten dem Schuldner ein Vermögen hinterlassen, wie das allerdings vorzeitig gepfändet werden soll, entzieht sich meiner Fantasie. *ironiemodusaus
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#7

11.04.2012, 12:04

Hm, ich weiß nicht.

Die Argumentation hinsichtlich der Kfz-Versicherung finde ich dünn. Denn, wenn ich die weiß und den GVZ mit der Zwangsvollstreckung beauftrage, die insbesondere die "Suche" nach dem dazugehörigen Schein samt entsprechender Rechte des Schuldners beinhaltet, dann kann ich die auch kündigen und bekomme - logisch - die (sofern bereits als Jahres- oder Halbjahresbeitrag) gezahlten Gelder. Und notfalls ärgere ich einfach den Schuldner, der eine neue Versicherung abschließen muß.

Die Frage nach dem Energieversorger ist von Deinem GVZ schlichtweg verkehrt beantwortet: ALG2-Bezug ist nicht gleichbedeutend mit "energieversorgt durch Grundversorger"! Ich weiß von sehr vielen meiner Schuldner, daß diese bei einem anderen Lieferanten sind.
Und wenn wir von dem Winter 2010/11 ausgehen - sehr lang und sehr kalt - dann können wir davon ausgehen, daß die Abschläge entsprechend hoch waren, die der Schuldner im Jahr 2011 zu zahlen hatte. (richtet sich nach § 13 StromGVV und GasGVV)
Nur setzte dann der Winter 2011/12 erst sehr spät ein und war eher mild, so daß wesentlich mehr bezahlt als verbraucht wurde. Dieses Guthaben ist in vielen Fällen mindestens 3-, teilweise garantiert sogar 4-stellig. Zumindest in unserer Gegend war es so. Da kann ich schon verstehen, daß man zumindest die Möglichkeit haben will, da den Daumen draufzuhaben...
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#8

11.04.2012, 12:19

Zu dem Thema habe ich zufällig bei "juris-AnwaltsLetter Nr. 7 vom 03.04.2012" diese Entscheidung gefunden:

BGH 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 12.01.2012
Aktenzeichen: I ZB 2/11

(Der Schuldner muss in der eidesstattlichen Versicherung grundsätzlich auch Ansprüche auf Beitragsrückerstattung und auf Leistungsansprüche aus Sachversicherungen sowie auf Erstattung von überzahlten Abschlägen auf Verträge mit Energieversorgern angeben.)
Wir kommen aus dem Nichts, wir werden zu Nichts,
also was haben wir zu verlieren? Nichts!
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#9

12.04.2012, 06:50

Es sei aber auch auf die vom BGH gemachte Einschränkung hingewiesen:

Ob der Schuldner Fragen des Gläubigers zu diesen Themen beantworten muss, die über diejenigen hinausgehen, die im herkömmlich verwendeten Formblatt zur Erstellung des Vermögensverzeichnisses enthalten sind, hängt allerdings weiter davon ab, ob die zusätzlichen Fragen auf die konkrete Schuldnersituation abstellen oder aber ohne erkennbaren Zusammenhang mit dem konkreten Lebenssachverhalt lediglich der allgemeinen Ausforschung im Wege der Befragung auf Verdacht dienen.
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#10

12.04.2012, 11:18

Panda hat geschrieben:Zu dem Thema habe ich zufällig bei "juris-AnwaltsLetter Nr. 7 vom 03.04.2012" diese Entscheidung gefunden:

BGH 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 12.01.2012
Aktenzeichen: I ZB 2/11

(Der Schuldner muss in der eidesstattlichen Versicherung grundsätzlich auch Ansprüche auf Beitragsrückerstattung und auf Leistungsansprüche aus Sachversicherungen sowie auf Erstattung von überzahlten Abschlägen auf Verträge mit Energieversorgern angeben.)

Danke für den Tipp, hab ich mir gleich mal ausgedruckt.
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