Hallo Ihr Lieben,
ich habe soeben einen Beitrag in "Vollstreckung effektiv" über die Reformierung der ZV gelesen... gibt es schon einen Sammeltread über dieses Thema, wenn nein, wäre das nicht eine Anregung?
Tja als erstes habe ich heute gelernt die EV heißt dann Vermögensauskunft (2 Jahre) und kann sofort abgenommen werden auch ohne vorherige Pfändung. Es gibt dann wohl eine Vermögensauskunft .. wie nennen wir die in Kürzel ? VA? .... die der Gerichtsvollzieher sofort entweder mit vorherigem Sachpfändungsversuch oder ohne vorherigem Sachpfändungsauftrag abnehmen kann;
und die örtliche Zuständigkeit ist nicht mehr so wichtig, wenn man in dem Antrag standardmäßig aufnimmt, dass die Verweisung für den Fall eines unzuständig angerufenen Gerichtsvollziehers beantragt wird. Dann muß der GVZ,wenn ich das richtig verstanden habe, den Auftrag weiterreichen und der Antrag auf Vermögensauskunft bleibt bestehen.
Also wir müssen anfangen zu lernen, damit wir schnell sind
Sammelthread: Reformierung ZV ab 01.01.2013
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Renosab hat geschrieben:Tja als erstes habe ich heute gelernt die EV heißt dann Vermögensauskunft (2 Jahre) und kann sofort abgenommen werden auch ohne vorherige Pfändung. Es gibt dann wohl eine Vermögensauskunft .. wie nennen wir die in Kürzel ? VA? .... die der Gerichtsvollzieher sofort entweder mit vorherigem Sachpfändungsversuch oder ohne vorherigem Sachpfändungsauftrag abnehmen kann;
Das ist richtig!
An der örtlichen Zuständigkeit hat sich grds. nichts geändert.und die örtliche Zuständigkeit ist nicht mehr so wichtig, wenn man in dem Antrag standardmäßig aufnimmt, dass die Verweisung für den Fall eines unzuständig angerufenen Gerichtsvollziehers beantragt wird. Dann muß der GVZ,wenn ich das richtig verstanden habe, den Auftrag weiterreichen und der Antrag auf Vermögensauskunft bleibt bestehen.
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Ich habe das Thema auf "Wichtig" gesetzt und die Überschrift angepaßt
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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Ich war auf einem Seminar dazu. Einige merkwürdige Dinge sind dort angesprochen worden:
Schuldnerfreundliche Änderung:
802f Abs 2
Der Schuldner kann der Abgabe der eV (VA wird für mich immer Verwaltungsakt oder Vermögensausgleich bleiben) in seiner Wohnung widersprechen! Und? Wie komme ich bzw der GVZ dann rein?
755 Abs 1
Der GVZ darf den Wohnsitz ermitteln - zu seinen Kosten zuzüglich EMA-Gebühren. Also müßte ich, um das zu vermeiden, immer ausdrücklich reinschreiben, daß ich das nicht möchte.
755 Abs 2
ist der Aufenthaltsort so nicht zu ermitteln, darf der GVZ bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung ... den zukünftigen Aufenthaltsort des Schuldners erheben
... wenn die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 € betragen - Kosten der ZV nur, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrages sind - das heißt, wenn ich den Auftrag erteile, nur wegen der Kosten in Höhe von 200 € vollstrecken, dürfte der GVz nachfragen.
802c Abs 2 S 3
Sachen, die nach 811 ... der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, braucht der Schuldner nicht anzugeben - wer entscheidet das, wenn der GVz nicht in der Wohnung war und die eV in seinem Büro abgegeben wird?
Nun - vielleicht erst einmal abwarten und Tee trinken... Vielleicht ist es gar nicht so schwarz wie ich es momentan (nach diesem Seminar) sehe...
Schuldnerfreundliche Änderung:
802f Abs 2
Der Schuldner kann der Abgabe der eV (VA wird für mich immer Verwaltungsakt oder Vermögensausgleich bleiben) in seiner Wohnung widersprechen! Und? Wie komme ich bzw der GVZ dann rein?
755 Abs 1
Der GVZ darf den Wohnsitz ermitteln - zu seinen Kosten zuzüglich EMA-Gebühren. Also müßte ich, um das zu vermeiden, immer ausdrücklich reinschreiben, daß ich das nicht möchte.
755 Abs 2
ist der Aufenthaltsort so nicht zu ermitteln, darf der GVZ bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung ... den zukünftigen Aufenthaltsort des Schuldners erheben
... wenn die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 € betragen - Kosten der ZV nur, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrages sind - das heißt, wenn ich den Auftrag erteile, nur wegen der Kosten in Höhe von 200 € vollstrecken, dürfte der GVz nachfragen.
802c Abs 2 S 3
Sachen, die nach 811 ... der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, braucht der Schuldner nicht anzugeben - wer entscheidet das, wenn der GVz nicht in der Wohnung war und die eV in seinem Büro abgegeben wird?
Nun - vielleicht erst einmal abwarten und Tee trinken... Vielleicht ist es gar nicht so schwarz wie ich es momentan (nach diesem Seminar) sehe...
Das Leben ist kurz, brutal, einsam, erschreckend, voller Schicksalsschläge... und dann stirbt man auch noch! Woody Allen
In dieser Welt voller Barbaren ist die Liebenswürdigkeit eine hilfreiche Ausnahme. Woody Allen
Es ist nicht Deine Schuld, daß die Welt ist, wie sie ist. Es wär' nur Deine Schuld, wenn sie so bleibt! Die Ärzte
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Das sind keine Änderungen. Siehe § 900 II ZPO und § 807 II S.2 ZPOaculita hat geschrieben:Ich war auf einem Seminar dazu. Einige merkwürdige Dinge sind dort angesprochen worden:
Schuldnerfreundliche Änderung:
802f Abs 2
Der Schuldner kann der Abgabe der eV (VA wird für mich immer Verwaltungsakt oder Vermögensausgleich bleiben) in seiner Wohnung widersprechen! Und? Wie komme ich bzw der GVZ dann rein?
[...]
802c Abs 2 S 3
Sachen, die nach 811 ... der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, braucht der Schuldner nicht anzugeben - wer entscheidet das, wenn der GVz nicht in der Wohnung war und die eV in seinem Büro abgegeben wird?
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Der nachfolgende Link, den ich heute entdeckt habe, ist zwar auf die GV zugeschnitten, man kann aber schon so einiges herauslesen:
http://www.dgvz.de/beitraege/Vortrag%20 ... aerung.pdf" target="blank
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~ Grüßle ~
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Das hilft weiter 13, super!
Der Bericht in "Vollstreckung effektiv" ist für mich nur schwer nachvollziehbar.
Ich bin gespannt, wie wir nun sinnvoll für den Gläubiger die Vollstreckung ändern oder nicht ...
Die Anträge müssen teilweise ja schon umgestellt werden, das kriegt unsere Software RA-Micro hoffentlich auch zeitnah hin. Wobei vieles ja auch gleich bleibt, die Drittauskunft finde ich jedoch sehr interessant und würde ich aufnehmen. ZV-Auftrag kombiniert erachte ich auch weiterhin als sinnvoll.
Der Bericht in "Vollstreckung effektiv" ist für mich nur schwer nachvollziehbar.
Ich bin gespannt, wie wir nun sinnvoll für den Gläubiger die Vollstreckung ändern oder nicht ...
Die Anträge müssen teilweise ja schon umgestellt werden, das kriegt unsere Software RA-Micro hoffentlich auch zeitnah hin. Wobei vieles ja auch gleich bleibt, die Drittauskunft finde ich jedoch sehr interessant und würde ich aufnehmen. ZV-Auftrag kombiniert erachte ich auch weiterhin als sinnvoll.
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- Forenfachkraft
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Hi, melde mich auch mal zu Wort.
Die Reformierung sollte ja eigentlich schon vor längerer Zeit kommen. In einem Seminar, ich glaube das war 2009, ist dies auch schon einmal angesprochen worden, ebenso wie die Privatisierung der GV.
Es ist mal abzuwarten, ob da mal was passiert. Manche Änderungen sind vielleicht sinnvoll, also abwarten und Tee trinken.
LG
Die Reformierung sollte ja eigentlich schon vor längerer Zeit kommen. In einem Seminar, ich glaube das war 2009, ist dies auch schon einmal angesprochen worden, ebenso wie die Privatisierung der GV.
Es ist mal abzuwarten, ob da mal was passiert. Manche Änderungen sind vielleicht sinnvoll, also abwarten und Tee trinken.
LG
- Tigerle
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Habe auch schon an einem Online-Seminar teilgenommen
Auf der Seite Inkassokosten.com kann sich einen Musterentwurf der BMJ betr. eines verbindlichen Sachpfändungsantrages ansehen. Dort auf Newsletter klicken und dann ganz unten der letzte Link.
Ist aber nur ein Musterenwurf, über den mit Sicherheit noch diskutiert wird.
Auf der Seite Inkassokosten.com kann sich einen Musterentwurf der BMJ betr. eines verbindlichen Sachpfändungsantrages ansehen. Dort auf Newsletter klicken und dann ganz unten der letzte Link.
Ist aber nur ein Musterenwurf, über den mit Sicherheit noch diskutiert wird.
Das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (ZwVollStrÄndG) ist aus dem Jahr 2009 BGBl. I S. 2258 und tritt am 01.01.2013 in Kraft.
Sie sollte also nicht schon vor längerer Zeit kommen, sie ist vielmehr schon lange unterwegs und wird bald ankommen und zahlreiche Probleme mit sich bringen, auch wenn mache Änderung sinnvoll sein mag.
Sie sollte also nicht schon vor längerer Zeit kommen, sie ist vielmehr schon lange unterwegs und wird bald ankommen und zahlreiche Probleme mit sich bringen, auch wenn mache Änderung sinnvoll sein mag.