Sammelthread: Reformierung ZV ab 01.01.2013

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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katuscha
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#601

06.03.2013, 08:52

Ich habe es jetzt mal schriftlich erklärt, da ich die Rechtspflegerin nicht erreicht habe. Mal sehen, was rauskommt.
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katuscha
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#602

07.03.2013, 13:09

Ich habe jetzt mal noch eine Frage zur Handhabung vor Einleitung der Zwangsvollstreckung.

Bisher habe ich immer bei AG nachgefraget, ob es schon eine eV gibt, bevor ich irgendetwas anderes gemacht habe, auch um Kosten zu sparen. Jetzt kann ich zwar immer noch beim AG anfragen, aber eventuell gibt es ja schon eine VA. Aber beim Vollstreckungsportal sind ja die genauen Kosten noch nicht sichtbar und es scheint keiner so genau zu wissen, wann die nun erhoben werden. Es steht zwar da, dass für die Abfrage Kosten entstehen, aber sonst nichts weiter.

Angenommen beim AG und beim VA liegen keine Eintragungen vor: dann mache ich einen Zwangsvollstreckungsauftrag, der Schuldner zahlt und dann kommt in zwei Monaten die Rechnung vom Vollstreckungsportal, dann bleibe ich doch auf diesen Kosten sitzen.

Wie macht Ihr das derzeit?
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Pisten_huhn83
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#603

07.03.2013, 13:18

Leider habe ich noch keine Zugangsdaten zum Portal erhalten...ich warte jetzt die zweite Woche (gut ich weiß, dass das zwischen 2-4 Wochen dauert). Soweit ich aber weiß, soll die Auskunft doch 4,50 € kosten, oder verwechsel ist da was? :kopfkratz
Liebe Grüße

das Pisten-huhn
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katuscha
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#604

07.03.2013, 13:21

Ja, das habe ich auch gehört, aber es steht halt nicht auf der Seite vom Portal und wenn ich jetzt keine Rechnung habe, dann kann ich das ja nicht einfach so ins Foko eintragen.
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Pepsi
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#605

07.03.2013, 13:25

§ 9 Landesjustizkostengesetz Hamburg

(1) Für die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis wird eine Gebühr von 525 Euro erhoben.

(2) 1 Für die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis wird eine Gebühr von 0,50 Euro je Eintragung, mindestens jedoch 17 Euro, erhoben. 2 Neben der Gebühr für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben.

(3) Für die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung) wird eine Gebühr von 4,50 Euro je übermitteltem Datensatz erhoben. Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für die Schuldnerin oder den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft.
Demnach kostet die Einsicht 4,50 €, und zwar auch wenn kein Eintrag vorhanden ist (das finde ich hart)
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#606

07.03.2013, 13:26

@katuscha: doch steht es... da steht:
Der Abruf von Schuldnerdaten ist für nicht gebührenbefreite Stellen kostenpflichtig. Es entstehen die in den Landesjustizkostengesetzen festgelegten Gebühren. Bei jedem Abruf von Schuldnerdaten wird auf die entstehenden Kosten hingewiesen. Bitte beachten Sie, dass die Gebühr pro Datensatz entsteht, auch wenn zu einem konkreten Schuldner mehrere Datensätze vorliegen.
:pfeif
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#607

07.03.2013, 13:28

Also wir haben hier beschlossen, dass wir das Vollstreckungsportal vorerst nicht nutzen werden. Es ist ja auch nicht gesagt, dass der Schuldner die Vermögensauskunft wirklich nicht abgegeben hat, wenn nix drin steht, weil die Eintragung ja nicht immer erfolgt.
Ich frage im Moment also nur beim AG nach, ob die EV abgegeben wurde und wenn das negativ ist, mach ich nen ZV-Auftrag. Im Notfall teilt mir der GV dann halt mit, dass die VA bereits abgeben wurde.
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#608

07.03.2013, 13:29

Pepsi, bei den Anfragen, die ich im Januar dort gemacht hatte, wurde mir nicht angezeigt, ob und wenn ja in welcher Höhe Kosten entstanden sind. Soviel also zu
Bei jedem Abruf von Schuldnerdaten wird auf die entstehenden Kosten hingewiesen.
Vielleicht wurde das auch zwischenzeitlich geändert, aber wie gesagt, am Anfang war das nicht der Fall.
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katuscha
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#609

07.03.2013, 13:30

Pepsi hat geschrieben:@katuscha: doch steht es... da steht:
Der Abruf von Schuldnerdaten ist für nicht gebührenbefreite Stellen kostenpflichtig. Es entstehen die in den Landesjustizkostengesetzen festgelegten Gebühren. Bei jedem Abruf von Schuldnerdaten wird auf die entstehenden Kosten hingewiesen. Bitte beachten Sie, dass die Gebühr pro Datensatz entsteht, auch wenn zu einem konkreten Schuldner mehrere Datensätze vorliegen.
:pfeif
Ja, hab es auch gerade gelesen. D. h. aber dass ich mir jetzt alle Landesjustizkostengesetze anschauen muss, ob es überall 4,50 € kostet.

Kann man denn dem Schuldner die 4,50 € auch für die Negativauskunft aufdrücken?
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#610

07.03.2013, 13:30

Ich hab mir den Zugang deshalb geben lassen, sobald da, wenn alles am Laufen ist, dass man dann da gut nachforschen kann...also eventuell in 100 Jahren ;)
Liebe Grüße

das Pisten-huhn
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