Reicht es wohl, wenn ich die GVin, die am 31.01.2013 für andere Gläubiger bereits die eV abgenommen hat, bitte, die Vermögensauskunft zu übersenden? (Ich weiß, dass ich damit jeden GV beauftragen könnte. Stelle mir das aber am einfachsten vor, weil ich noch kein AZ des Zentralen Vollstreckungsgerichts habe.)
Ein Formular bzw. einen Formulierungsvorschlag habe ich aber noch nicht gefunden.
Sammelthread: Reformierung ZV ab 01.01.2013
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Hallo, hab da auch mal ne Frage zu
hab mich jetzt auf dem Vollstreckungsportal registriert. PIN-Daten folgen per Post. Lt. dortiger Auskunft kann ich damit aber nur Daten aus dem Schuldnerregister abrufen. Wenn ich das aber richtig verstanden habe, werden nicht mehr alle Vermögensauskünfte dort eingetragen, sondern nur noch aufgrund Eintragungsanordnung des GV, sodass beim zentralen Vollstreckungsgericht also zum einen ein Schuldnerregister geführt wird und zum anderen ein Vermögensverzeichnisregister (mit Vermögensauskünftigen, die nicht im Schuldnerverzeichnis zwingend eingetragen sind). Wie bekomme ich jetzt raus, ob ein SCH eine Vermögensauskunft abgegeben hat, welche aber nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist? . Lt. Skript auch über elektronische Anfrage
Vielleicht kann mir einer von Euch helfen
hab mich jetzt auf dem Vollstreckungsportal registriert. PIN-Daten folgen per Post. Lt. dortiger Auskunft kann ich damit aber nur Daten aus dem Schuldnerregister abrufen. Wenn ich das aber richtig verstanden habe, werden nicht mehr alle Vermögensauskünfte dort eingetragen, sondern nur noch aufgrund Eintragungsanordnung des GV, sodass beim zentralen Vollstreckungsgericht also zum einen ein Schuldnerregister geführt wird und zum anderen ein Vermögensverzeichnisregister (mit Vermögensauskünftigen, die nicht im Schuldnerverzeichnis zwingend eingetragen sind). Wie bekomme ich jetzt raus, ob ein SCH eine Vermögensauskunft abgegeben hat, welche aber nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist? . Lt. Skript auch über elektronische Anfrage
Vielleicht kann mir einer von Euch helfen
"Wie bekomme ich jetzt raus, ob ein SCH eine Vermögensauskunft abgegeben hat, welche aber nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist?"
Leider nur über einen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft beim zuständigen GV.
Das Vermögensverzeichnisregister ist nicht öffentlich.
Leider nur über einen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft beim zuständigen GV.
Das Vermögensverzeichnisregister ist nicht öffentlich.
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Ich hab mal ne allgemeine Frage insbesondere an die GVs hier:
Gläubiger A macht im Dezember 2012 gegen Schuldner X einen Kombi-ZV-Auftrag. Bevor dieses Verfahren durch Abgabe der EV erledigt ist (wir gehen jetzt mal davon aus, dass der Schuldner keine Raten o. ä. zahlt) stellt Gläubiger B im Januar 2013 gegen Schuldner X einen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft.
Was muss denn der Schuldner nun abgeben? Die EV oder die Vermögensauskunft? Beides kann ja nicht sein.
Gläubiger A macht im Dezember 2012 gegen Schuldner X einen Kombi-ZV-Auftrag. Bevor dieses Verfahren durch Abgabe der EV erledigt ist (wir gehen jetzt mal davon aus, dass der Schuldner keine Raten o. ä. zahlt) stellt Gläubiger B im Januar 2013 gegen Schuldner X einen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft.
Was muss denn der Schuldner nun abgeben? Die EV oder die Vermögensauskunft? Beides kann ja nicht sein.
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sunny84 hat geschrieben:Ich hab mal ne allgemeine Frage insbesondere an die GVs hier:
Gläubiger A macht im Dezember 2012 gegen Schuldner X einen Kombi-ZV-Auftrag. Bevor dieses Verfahren durch Abgabe der EV erledigt ist (wir gehen jetzt mal davon aus, dass der Schuldner keine Raten o. ä. zahlt) stellt Gläubiger B im Januar 2013 gegen Schuldner X einen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft.
Was muss denn der Schuldner nun abgeben? Die EV oder die Vermögensauskunft? Beides kann ja nicht sein.
Diese Frage ist nicht mit entweder oder zu beantworten. Eindeutige gesetzl. Regelungen dazu gibt es nicht, so dass man - je nach rechtlicher Betrachtungsweise - hier zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen kann.
Im derzeitigen Schrifttum werden dazu nach meiner Kenntnis 2 wesentliche Auffassungen vertreten:
- die eine sagt, dass im Falle der gemeinsamen Erledigung für Gl A die EV (nach altem Recht) abzugeben ist (die nat. mit der VAK inhaltsgleich ist) und diese wie bisher im alten SV eingetragen und hinterlegt wird. Für Gl B gibt der S. die VAK (nach neuem Recht) ab, die im Vermögensverzeichnisregister mit anschließender Eintragung im neuen SV erfasst wird. Gem. § 39 V EGZPO ist dann aber, weil der S. ja nun auch im neuen SV erfasst wurde, der Eintrag im alten SV für Gl A zu löschen. ?????? fraglich, denn hier wird m.E. Gl A benachteiligt. Will sich der S. "reinwaschen" und im SV löschen lassen, braucht er lediglich noch Gl B bedienen.
- die andere hält es für vertretbar, dass der Schuldner in diesem Fall eine Vermögensauskunft abgibt und für jeden Gl. eine Eintragungsanordnung mit anschließender Eintragung in das neue SV erlassen wird.
Kommt es nicht zur gleichzeitigen Erledigung (S. wurde geladen zur EV für Gl A zum 25.2., für Gl B später weil noch eine 2-wöchige Zahlungsfrist einzuhalten ist). D. S. gibt nur für Gl. A die EV ab, weil er nicht auf die Einhaltung der erforderl. Fristen verzichtet. In diesem Fall erhält Gl. B die Mitteilung: EV i.a.S. geleistet ...... Abschriftenerteilung aus dem alten SV.
Der zuständige GV wird sich für einen Weg entscheiden müssen, der rechtlich vertretbar ist.
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--> aber man kann diese Vermögensauskunft (welche nicht im Schuldnerregister eingetragen ist) auch vom GV anfordern oder? Wenn ich das richtig verstehe, zahlt man 25€ für die Übermittlung dieser Vermögensauskunft und zusätzlich noch Gebühren des GVZ, weil er meinen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft zurückweist, weil schon abgegeben?gvline hat geschrieben:"Wie bekomme ich jetzt raus, ob ein SCH eine Vermögensauskunft abgegeben hat, welche aber nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist?"
Leider nur über einen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft beim zuständigen GV.
Das Vermögensverzeichnisregister ist nicht öffentlich.
Hallo! Hätte auch gerade mal ein Problem. Habe in der Suchfunktion leider nichts gefunden (oder die falschen Stichworte eingegeben?)
Habe versehentlich im Januar einen Vollstreckungsauftrag nach altem Recht gestellt, den mir der GV natürlich um die Ohren gehauen hat. Er hat dann 15,50 Euro in Rechnung gestellt und um Einreichung eines neuen Auftrages gebeten. Ich habe mich auf die Durchführungsbestimmung DB-GvKostG zu § 3 bezogen, wonach der Auftraggeber darauf hinzuweisen ist, dass fehlerhafte Aufträge als abgelehnt zu betrachten sind, wenn sie nicht innerhalb eines Monats berichtigt werden und habe entsprechend einen berichtigten Auftrag nach neuem Recht beigefügt. Meiner Meinung nach ist es doch einfach nur ein fehlerhafter Auftrag, insofern sollten durch die Korrektur keine weiteren Kosten entstanden sein, oder? Der GV sieht das leider anders, kann mir aber auch keinen § nennen, wonach er berechtigt ist, die Euro 15,50 zu berechnen.
Was sagt ihr dazu? Gibt es denn einen § der einen solchen Fall regelt? Die EGZPO gibt ja leider nicht viel her.
Habe versehentlich im Januar einen Vollstreckungsauftrag nach altem Recht gestellt, den mir der GV natürlich um die Ohren gehauen hat. Er hat dann 15,50 Euro in Rechnung gestellt und um Einreichung eines neuen Auftrages gebeten. Ich habe mich auf die Durchführungsbestimmung DB-GvKostG zu § 3 bezogen, wonach der Auftraggeber darauf hinzuweisen ist, dass fehlerhafte Aufträge als abgelehnt zu betrachten sind, wenn sie nicht innerhalb eines Monats berichtigt werden und habe entsprechend einen berichtigten Auftrag nach neuem Recht beigefügt. Meiner Meinung nach ist es doch einfach nur ein fehlerhafter Auftrag, insofern sollten durch die Korrektur keine weiteren Kosten entstanden sein, oder? Der GV sieht das leider anders, kann mir aber auch keinen § nennen, wonach er berechtigt ist, die Euro 15,50 zu berechnen.
Was sagt ihr dazu? Gibt es denn einen § der einen solchen Fall regelt? Die EGZPO gibt ja leider nicht viel her.