RA-Micro nimmt jetzt für die VA 30 EUR GV-Gebühr, ich hatte eigentlich 25 EUR bisher gelesen...
Man könnte den ZV-Auftrag ja trotzdem auch mit der VA kombinieren. Erachtet ihr das als sinnvoll? Müsste man sich halt selbst zusammenbasteln.
Sammelthread: Reformierung ZV ab 01.01.2013
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Habe gerade mal nachgesehen: 25,00 € für die Abnahme der Vermögensauskunft gem. Nr. 260 KV GvKostG und 30,00 € für den Verhaftungsauftrag gem. Nr. 270 KV GvKostG. Soweit ich weiß, soll die Gebühr Nr. 260 zum 01.07. auf mindestens 30,00 € und die nach Nr. 270 auf mindestens 36,00 € erhöht werden. Grundsätzlich kann man weiterhin einen Kombiauftrag erteilen. Wie sinnvoll das ist, kann eigentlich nur die Praxis zeigen. Ich warte jetzt erst mal ab und tüftel mich so durch.
- SteffiK.
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Laut RA-Micro sind die 30,00 € nur ein Vorschlag, den man abändern kann.
Wir kapern das Beck´s Schiff
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Also ich denke diese einheitlichen Formulare werden wohl wirklich kommen lt. Info der meisten GV mit denen ich gesprochen habe.
Ein paar Aufträge habe ich bereits zurückerhalten, da nicht "gesetzeskonform" ab 01.01.13
Ein paar Aufträge habe ich bereits zurückerhalten, da nicht "gesetzeskonform" ab 01.01.13
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M.E. ganz gute Infos zum allgemeinen Stand der Dinge und zu den einheitlichen Formularen sind hier zu finden: http://www.kanzleirechner.de/service/de ... eckung.htm" target="blank
Für den normalen Vollstreckungsauftrag gibt es wohl noch keine Form-Pflicht, aber einen Vorschlag der GV (s. Link). Bei drei anderen Formulaten für PfÜB + Durchsuchung steht es schon fest: die sind ab 01.03. Pflicht.
LG, Carola
Für den normalen Vollstreckungsauftrag gibt es wohl noch keine Form-Pflicht, aber einen Vorschlag der GV (s. Link). Bei drei anderen Formulaten für PfÜB + Durchsuchung steht es schon fest: die sind ab 01.03. Pflicht.
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- ellimorelli
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mir stellt sich auch gerade eine Frage. in § 802 e heißt es ja, dass für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eV der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat.
Ist mit Amtsgericht das zentrale Vollstreckungsgericht gemeint?
In dem Buch was ich zur Reform der Sachaufklärung habe steht darunter, dass dies im Umkehrschluss bedeutet, dass der Gläubiger jeden beliebigen Gerichtsvollzieher beauftragen kann. Das versteh ich nicht. § 802 e versteh ich so, dass man nur einen Gerichtsvollzieher beim AG beauftragen darf, in dessen der Schuldner wohnt.
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Das Zentrale Vollstreckungsgericht ist für die Führung des Schuldnerverzeichnisses und die Hinterlegung der Vermögensauskunft zuständig. Bei der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte/Vollstreckungsgerichte für die Forderungspfändungen und ZV-Aufträge ändert sich nichts. Gleiches gilt für die Zuständigkeitsbezirke der Gerichtsvollzieher. Man kann allerdings jeden beliebigen GVZ mit der Übersendung einer bereits beim Zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegten Vermögensauskunft beauftragen. Die Anforderung der Abschrift einer nach den neuen ZV-Vorschriften abgegebenen Vermögensauskunft (nicht des eV-Protokolls nach altem Recht, das weiterhin beim Schuldnerverzeichnis am Wohnsitz des Schuldners hinterlegt wird) erfolgt durch den GVZ. Da dies elektronisch erfolgt, spielt hierbei der Zuständigkeitsbezirk des GVZ keine Rolle.
- ellimorelli
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ah, also wenn es bereits abgegeben worden ist (nach neuem Recht) dann kann ich zum Abrurfen einer Abschrift jeden GV damit beauftragn. Aber wenn durch meinen Auftrag die Abnahme erstmals erfolgt, dann ist der GV beim Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt. Hab ich das jetzt richtig wiedergegeben?!?