Sammelthread: Reformierung ZV ab 01.01.2013
- Spiderman
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ja aber es ist doch total sinnfrei für die Pfüb's einen Vordruck zu erstellen, wobei ein Pfb dem Formzwang nicht unterliegt... i dont unterstand it was sich unsere glorreichen politiker immer so ausdenken ^^ un die armen angestellten dürfen den schXXX ausbaden....
Eine Spinne zu sehen ist nicht das Problem. Schlimm wird's erst, wenn sie nicht mehr zu sehen ist...
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Mein Rekord (von allen PfÜb) lag erst kürzlich bei 8 Drittschuldner mit 5 verschiedenen Ansprüchen inkl. Zusammenrechnung und Nichtberücksichtigung. Habe ich mit dem neuen Formular gemacht und ist auch laut Gericht so erlassen worden. Habe nur für die Anschriften der Drittschuldner eine Seite 3a eingefügt, der Rest passte in den Vordruck rein.Norden hat geschrieben:Ernie hat geschrieben:
@Ernie:
Da hätte ich heute mal eine Frage zu...
Wieviele Exemplare fügst Du bei 1 bzw. bei mehreren Drittschuldnern an? Die Formulare sind ja nicht gerade kurz und ich kann mir vorstellen, dass bei mehreren Drittschuldnern das ein ganzes Paket wird....
@ALL:
Wie wird das von Euch gemacht: Wird für jeden Drittschuldner ein eigener Pfüb von Euch beantragt oder nutzt ihr das Formular total aus und beantragt gleich für mehrere Drittschuldner den Pfüb in einem Formular? Was ist dann mit den Gebühren?
Für Eure Antworten schon mal DANKE. Bin nämlich leider etwas aus der Übung.
Und, ja, ich habe entsprechend viele Abschriften beigefügt, wie ich das auch im anderen, von RAM zusammengestellten Antrag gemacht hätte. Allerdings füge ich die Seiten 2-9 jetzt grundsätzlich doppelseitig bedruckt bei, so dass nur 4 Blätter pro PfÜb dabei sind.
Leben und leben lassen - Irren ist schließlich menschlich
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Darf ich zu diesem Thema nochmal fragen, wie sich die Titulierung der Kosten auswirkt?
Steffi81 hat geschrieben:Weil die ZV Kosten doch vom Schuldner getragen werden müssen und bei einer Forderung von nur 470,00 € + festgesetzte ZV Kosten, der Schwellenwert somit dann erreicht wird. So wurde uns das im Seminar erläutert.
Geniesserin hat geschrieben:Wenn ich den neuen § 755 richtig lese, gehören ZV-Kosten und Nebenforderung nicht zu der Grenze 500 EUR (sofern eine Hauptforderung vorhanden ist).
Auch der neueste ZPO-Kommentar sagt nix bzgl. Berücksichtigung bei Titulierung.
Leben und leben lassen - Irren ist schließlich menschlich
@ Torno1990:
Ab 01.03.13 gibt für den PfüB leider den Formzwang
Also im Seminar wurde uns erklärt: Wenn für die Vollstreckungskosten ein KfB beantragt wird, gibt es folgende Vorteile:
- die Verzinsung der Kosten
- weniger Unterlagen, die mit müssen (dies soll wohl auch im Hinblick auf eine evtl. PfüB-Beantragung auf elektronischem Wege [wenn denn das AG entsprechend ausgerüstet ist])
- außerdem Erreichung der 500,00 € Grenze, weil dann ja u.U. "ausreichend" Titel vorliegen.
Ab 01.03.13 gibt für den PfüB leider den Formzwang
Also im Seminar wurde uns erklärt: Wenn für die Vollstreckungskosten ein KfB beantragt wird, gibt es folgende Vorteile:
- die Verzinsung der Kosten
- weniger Unterlagen, die mit müssen (dies soll wohl auch im Hinblick auf eine evtl. PfüB-Beantragung auf elektronischem Wege [wenn denn das AG entsprechend ausgerüstet ist])
- außerdem Erreichung der 500,00 € Grenze, weil dann ja u.U. "ausreichend" Titel vorliegen.
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wie beantrage ich für die bisherigen vollstreckungskosten (auslagen etc) einen kfb?^^
ich füge immer alle unterlagen in der anlage bei^^
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Eine Spinne zu sehen ist nicht das Problem. Schlimm wird's erst, wenn sie nicht mehr zu sehen ist...
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Noch eine blöde Frage: Alle reden/schreiben von online-Übersendung. Geht dann die ZV nur noch online? Wir haben nämlich im Büro keine Signaturkarten so dass es auch bei mir derzeit im Mahnverfahren so ist, dass ich MB unter online-mahnantrag.de wie jeder "normale" Bürger eintippe.
Oder gibt es in der ZV noch immer die Schriftform?
Oder gibt es in der ZV noch immer die Schriftform?
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Man kann auch nach dem 01.01.2013 seine ZV-Aufträge und PfÜBs in Papierform einreichen. Derzeit sind wir von einer Teilnahme aller Gerichte am elektronischen Rechtsverkehr noch weit entfernt. Ziel ist es, innerhalb der nächsten 5 Jahre die Umstellung zu schaffen. Ob das klappt, bleibt abzuwarten. Man kann zwar unter bestimmten Umständen ab dem 01.01.2013 eine Forderungspfändung auch als elektronisches Dokument auf den Weg bringen (wenn das hierfür zuständige Vollstreckungsgericht denn schon am elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt), muss es aber nicht. Unter http://www.vollstreckungsportal.de" target="blank gibt es eine nach Bundesländern sortierte Übersicht, welche Gerichte schon am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen. Ein "Muss" ist ab dem 01.01.2013 nur das Online-Schuldnerverzeichnis.
Lässt Du die angefallenen Vollstreckungskosten gem. 788 titulieren, kannst Du durch Zusammenrechnung der titulierten (!!) Forderungen den Betrag von EUR 500,- übersteigen.Geniesserin hat geschrieben:Darf ich zu diesem Thema nochmal fragen, wie sich die Titulierung der Kosten auswirkt?
Steffi81 hat geschrieben:Weil die ZV Kosten doch vom Schuldner getragen werden müssen und bei einer Forderung von nur 470,00 € + festgesetzte ZV Kosten, der Schwellenwert somit dann erreicht wird. So wurde uns das im Seminar erläutert.Geniesserin hat geschrieben:Wenn ich den neuen § 755 richtig lese, gehören ZV-Kosten und Nebenforderung nicht zu der Grenze 500 EUR (sofern eine Hauptforderung vorhanden ist).
Auch der neueste ZPO-Kommentar sagt nix bzgl. Berücksichtigung bei Titulierung.
Ok, also wieder was gelernt
Dann werde ich wohl demnächst gaaaaaaaaaaaaaaaanz viele ZV-KFBs machen müssen, äh, dürfen
Dann werde ich wohl demnächst gaaaaaaaaaaaaaaaanz viele ZV-KFBs machen müssen, äh, dürfen