Pfändung von 2 Renten

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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karibikblume
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#1

29.03.2012, 11:20

Hallo.
Wir haben einen Mandanten, der selbst einen Pfüb erstellen möchte, inklusive vorläufiges Zahlungsverbot.
Der Schuldner hat zwei Betriebsrenten, der Gläubiger möchte im Pfüb beide angeben, aber nur aus einer vollstrecken.

Der Mandant hat übrigens schon einen Pfüb gemacht, welcher mir auch vorliegt. Dieser wurde nur für eine Rente erstellt und der Drittschuldner hat bereits geantwortet, dass die Forderung nicht anerkannt wird, da es unter dem pfändbaren Betrag liegt.

Nun soll ich herausfinden, ob der Mandant trotzdem nochmal einen Pfüb erstellen kann mit beiden Betriebsrenten und nur aus einer soll vollstreckt werden.
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#2

29.03.2012, 15:17

Stichwort "Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen", ich meine, das gilt auch für Renten. Aber warum prüft ihr bitte, was der Mdt. beantragen kann? Dann könnt ihr das doch gleich selbst machen, oder?
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karibikblume
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#3

29.03.2012, 16:10

Ok danke. Finde ich hierzu etwas? Das habe ich bis dato nämlich noch nicht gehört (ich such mal).

Der Mandant hat bei uns sehr viele Angelegenheiten und ist ein Bekannter vom Chef. Diese Sache möchte er gern selbst machen und hat uns eben nur gefragt.
sansibar
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#4

29.03.2012, 17:53

Steht bei den 850ern ZPO, ich glaube aber, dass er den ersten PfüB eher "erweitern" sollte, wenn das geht
Grüße - sansibar
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Lennart
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#5

29.03.2012, 17:57

Erweiterung des PfüBs ist nach Zustellung an DS nicht mehr möglich.
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Bino
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#6

29.03.2012, 20:01

der Gläubiger möchte im Pfüb beide angeben, aber nur aus einer vollstrecken.
Nur aus einer vollstrecken? Das verstehe ich nicht :nachdenk
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

Bild hallo hallo halloooooo Bild
tiko73

#7

29.03.2012, 21:00

Ich vermute mal, dass hier eher von Anfang an eine Zusammenrechnung beider Renten hätte erfolgen müssen. Dann wird der pfändbare Betrag ja auch "nur" aus einer Rente entnommen, aber zur Berechnung braucht man schon beide, weil man sonst ja nicht über die Pfändungsfreigrenze.
karibikblume
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#8

03.04.2012, 08:56

So, ich habe nun die gesamte Akte hier liegen, da ich vorher nur ein, zwei Schreiben da hatte. Jetzt sehe ich, dass bereits im Feburar ein Pfüb wegen der zweiten Rente gemacht wurde, diese Pfändung wurde auch anerkannt. Allerdings wird zuerst eine andere Forderung befriedigt, danach die unseres Mandanten.
Damit hat sich die Sache doch eigentlich erledigt oder?
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