ZV/ pfüb nur in Kopie an AG schicken

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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kvn
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#1

29.03.2012, 10:44

Hallo,

ich arbeite im Forderungsmanagement und bin für die Erstellung von Mahnbescheiden, Zwangsvollstreckungen und Kontenpfändungen zuständig. Da in Betrieb zentralisiert gemahnt wird, übernehme ich auch die anfallenden Bescheide und Anträge von unseren ganzen Tochtergesellschaften.
Habe ich eine Zwangsvollstreckungantrag/Pfüb erstellt, muss diese aber von dem jeweiligen Geschäftsführer der Gesellschaft unterschrieben werden, d. h. ich schicke es diesem per Mail,
er druckt sich das aus und unterschreibt es und schickt das Original dann per Post wieder zu mir. Und wie jeder weiss, zählt jede Minute. In letzter zeit kommt es vor, dass der GF nicht auf alle Blätter seine Unterschrift setzt, so dass die ganze Prozedur von vorne beginnt.

Nun zu meiner Frage:

Nimmt das Gericht eine ZV/Pfüb an, auch wenn es nur eine Kopie ist?
Der GF müsste nämlich nur noch unterschreiben und mir das per Mail schicken, ich drucke dies aus und es kann direkt an das AG raus.

Vielen Dank im Voraus.
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Pepples
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#2

29.03.2012, 11:17

Grundsätzlich muss der Antrag im Original vorgelegt werden, sonst isser nicht gültig.
Aber was meinst Du mit auf alle Blätter? Wir nutzen zwar ein Anwaltsprogramm, aber die Unterschrift kommt unter den Antrag am Ende und zwar nur einmal, auch wenn der aus 5 Seiten besteht. :wink:

Schau mal hier, da gibt's auch Formblätter für Pfändungen, evtl. erleichtert das ja die Arbeit. :wink: http://www.jm.nrw.de/BS/formulare/zwang ... /index.php" target="blank
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kvn
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#3

29.03.2012, 11:55

Danke für die schnelle Antwort,

ich glaube ich habe mich unglücklich ausgedrückt:

Wir erstellen zum Vollstreckungsauftrag noch einen Vordruck gem. §758 a ZPO und immer höflichkeitshalber ein Anschreiben. Diese 3 Dokumente werden vom jeweiligen GF unterschrieben.
Dieser schickt mir die Originale per Post zu. In letzter Zeit kommt es häufiger vor das nur das Anschreiben und der Vollstreckungsauftrag unterschrieben wurde, der Vordruck aber nicht.
Daraus resultieren hohe Portokosten und Zeitverlust, da ich es ihm wieder per Mail zu schicken muss und der GF per Post wieder an mich zurück.

Auf der Site, die du mir geschickt hast steht:

Folgende Unterlagen sind im Original beizufügen:
- Vollstreckungstitel (z.B. Urteil, Vollstreckungsbescheid)
- Belege über bisherige Vollstreckungskosten

Der Titel liegt immer bei mir im Original vor.
Dort wird aber nicht erwähnt, das der Vollstreckungsauftrag und der Vordruck im Original vorliegen muss.

Reicht es nicht, wenn ich eine unterschriebene Kopie vom Vollstreckungsauftrag/Vordruck, und den Titel im Original dorthin schicken würde?
Goldlöckchen

#4

29.03.2012, 12:08

Ich habe von allen unseren Töchtern die Vollmacht, Anträge selbst zu unterschreiben. Ich würde ja wahnsinnig werden, wenn ich die immer hin- und herschicken müsste.
Lennart
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#5

29.03.2012, 17:41

Ich halte auch die Lösung mit einer Vollmacht für die Sinnvollste.
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Bino
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#6

30.03.2012, 09:49

Aus IWW - Vollstreckung effektiv:

"Eine eigenhändige Unterschrift ist kein zwingendes Erfordernis für die Wirksamkeit eines Antrags auf Erlass eines PfÜB. Dieser kann vielmehr auch wirksam gestellt sein, wenn er nicht eigenhändig unterzeichnet, sondern mit einer eingescannten Unterschrift versehen ist (LG Bad Kreuznach 23.4.10, 1 T 78/10, Abruf-Nr. 113106 ).

Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 167 | ID 29086380"


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Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

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