Hallo,
muss ich einen neuen Haftbefehl mit der neuen Wohnanschrift des Schuldners beantragen, wenn der Schuldner von der Anschrift im ersten Haftbefehl verzogen ist.
Emilia
Haftbefehl
- Mietzemau
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Ich hab zwar selber grade keinen § zur Hand, habe mir aber letztens erst hier auch sagen lassen, dass der HB Anschriftunabhängig ist. Bin aktuell auch aus dem HB zu einer anderen Anschrift am vollstrecken.
Schnee ist auch nur schick aufgemachtes Wasser
Wintereinbruch ist nicht strafbar!
Alle Irrtümer sind gleichberechtigt.
Michael Rumpf
Eine Frau wundert sich oft, was ein Mann so alles vergisst- ein Mann staunt oft, woran sich eine Frau alles erinnert
Mark Twain
de heilige Glaskugel......*oooohm*
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Bin gleicher Meinung!
Wir hatten das schon oft, dass der Schuldner nach Erlass des Haftbefehls verzogen ist.
Wir haben dann einfach eine Kopie unserer EMA nebst Antwort mitgeschickt bei dem neuen Antrag... hat sich bisher noch kein GV darüber beschwert...
Wir hatten das schon oft, dass der Schuldner nach Erlass des Haftbefehls verzogen ist.
Wir haben dann einfach eine Kopie unserer EMA nebst Antwort mitgeschickt bei dem neuen Antrag... hat sich bisher noch kein GV darüber beschwert...
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GV hatte darauf hingewiesen, dass er wenn er den Schuldner nicht antrifft, nicht so einfach die Wohnung öffnen könnte, da er damit das Recht auf Schutz der Wohnung verletzt, weil ja die neue Adresse nicht im Haftbefehl stehen würde.
Wenn ich hier nur wüsste, wo was dazu steht, konnte in meinen schlauen Büchern nichts finden.
LG
Emilia
Wenn ich hier nur wüsste, wo was dazu steht, konnte in meinen schlauen Büchern nichts finden.
LG
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:thx
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Wenn sich der GV so schwer damit tut, wie wäre es, wenn der GV die Vollstreckung versucht und dann - wenn festgestellt wird, dass der Schuldner nicht anzutreffen ist - ein Durchsuchungsbeschluss beim Vollstreckungsgericht beantragt wird? Wenn hiergegen Einwände wegen der Anschrift bestünden, würde das Vollstreckungsgericht die monieren.
LG
LG
Ich gehe jetzt mal jede -kleine- Wette ein, dass der GV was ganz anderes meint. Ich empfehle einen Blick in die zetpenull, dort 758
Ist ein Haftbefehl gem. § 901 ZPO erlassen und lehnt der Gerichtsvollzieher die Verhaftung des Schuldners ab, findet hiergegen die Erinnerung nach § 766 ZPO statt.
LG Rostock, Beschluss vom 10.10.2002, 2 T 255/02, RPfleger 2003, 203
Hat der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung eines Haftbefehls wiederholt und auch außerhalb der gesetzlichen Vollstreckungszeit ergebnislos versucht, so ist es nicht zu beanstanden, wenn er die Vollstreckung einstweilen einstellt und die Unterlagen an den Gläubiger zurückgibt, damit dieser einen Beschluß nach § 785 a ZPO vorlegen kann..
Allerdings ist es unerheblich, wenn der Haftbefehl für eine andere Anschrift ergangen ist.
LG Rostock, Beschluss vom 10.10.2002, 2 T 255/02, RPfleger 2003, 203
Hat der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung eines Haftbefehls wiederholt und auch außerhalb der gesetzlichen Vollstreckungszeit ergebnislos versucht, so ist es nicht zu beanstanden, wenn er die Vollstreckung einstweilen einstellt und die Unterlagen an den Gläubiger zurückgibt, damit dieser einen Beschluß nach § 785 a ZPO vorlegen kann..
Allerdings ist es unerheblich, wenn der Haftbefehl für eine andere Anschrift ergangen ist.