Haftbefehl

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Emilia06
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#1

28.03.2012, 14:50

Hallo,

muss ich einen neuen Haftbefehl mit der neuen Wohnanschrift des Schuldners beantragen, wenn der Schuldner von der Anschrift im ersten Haftbefehl verzogen ist.

Emilia
:thx
Emilia06
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#3

28.03.2012, 14:59

Steht das auch irgendwo?
ich habe einen GV, der sagt, dass er einen neuen Haftbefehl mit der neuen Anschrift braucht

Emilia
:thx
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Mietzemau
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#4

28.03.2012, 15:05

Ich hab zwar selber grade keinen § zur Hand, habe mir aber letztens erst hier auch sagen lassen, dass der HB Anschriftunabhängig ist. Bin aktuell auch aus dem HB zu einer anderen Anschrift am vollstrecken.
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Goldlöckchen

#5

28.03.2012, 15:06

Dann soll doch mal der GV sagen, wo es steht, wenn er das behauptet.
dashiel_draven
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#6

28.03.2012, 15:12

Bin gleicher Meinung!

Wir hatten das schon oft, dass der Schuldner nach Erlass des Haftbefehls verzogen ist.

Wir haben dann einfach eine Kopie unserer EMA nebst Antwort mitgeschickt bei dem neuen Antrag... hat sich bisher noch kein GV darüber beschwert...

:smile:
Emilia06
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#7

28.03.2012, 15:20

GV hatte darauf hingewiesen, dass er wenn er den Schuldner nicht antrifft, nicht so einfach die Wohnung öffnen könnte, da er damit das Recht auf Schutz der Wohnung verletzt, weil ja die neue Adresse nicht im Haftbefehl stehen würde.

Wenn ich hier nur wüsste, wo was dazu steht, konnte in meinen schlauen Büchern nichts finden.

LG

Emilia
:thx
alexandras
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#8

28.03.2012, 15:25

Wenn sich der GV so schwer damit tut, wie wäre es, wenn der GV die Vollstreckung versucht und dann - wenn festgestellt wird, dass der Schuldner nicht anzutreffen ist - ein Durchsuchungsbeschluss beim Vollstreckungsgericht beantragt wird? Wenn hiergegen Einwände wegen der Anschrift bestünden, würde das Vollstreckungsgericht die monieren.

LG
Jupp03/11

#9

28.03.2012, 15:25

Ich gehe jetzt mal jede -kleine- Wette ein, dass der GV was ganz anderes meint. Ich empfehle einen Blick in die zetpenull, dort 758
silvester
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#10

28.03.2012, 18:49

Ist ein Haftbefehl gem. § 901 ZPO erlassen und lehnt der Gerichtsvollzieher die Verhaftung des Schuldners ab, findet hiergegen die Erinnerung nach § 766 ZPO statt.
LG Rostock, Beschluss vom 10.10.2002, 2 T 255/02, RPfleger 2003, 203

Hat der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung eines Haftbefehls wiederholt und auch außerhalb der gesetzlichen Vollstreckungszeit ergebnislos versucht, so ist es nicht zu beanstanden, wenn er die Vollstreckung einstweilen einstellt und die Unterlagen an den Gläubiger zurückgibt, damit dieser einen Beschluß nach § 785 a ZPO vorlegen kann..
Allerdings ist es unerheblich, wenn der Haftbefehl für eine andere Anschrift ergangen ist.
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