Hallo zusammen,
ich hätte da mal wieder eine Frage zu folgendem Sachverhalt.
Schuldnerin hatte knapp 300.000,- € veruntreut. Im Jahr 2009 haben wir die e. V. abnehmen lassen und daraufhin auch diverse Pfändungen eingeleitet. Hieraus fließen auch monatliche Zahlungen (decken natürlich fast nur die Zinsen).
Jetzt sind die drei Jahre um und ich möchte eine neue e. V. haben.
Damit es für meine Mandantschaft nicht zu teuer wird, habe ich mir überlegt, keinen Kombi-Auftrag zu machen, sondern den Gerichtsvollzieher lediglich mit der Abnahme der e. V. zu beauftragen. Jetzt habe ich hier n bissl recherchiert und bin mir nun unsicher, ob ich das überhaupt machen kann. Ich weiß, dass die Schuldnerin keine neue Arbeit aufgenommen hat und sich wahrscheinlich auch sonst nichts geändert hat, insbesondere ausgehend von pfändbarer Habe.
Kann ich das so machen? Eine Unpfändbarkeitsbescheinigung habe ich nicht. Welche Ausführungen müsste ich denn schreiben, damit der GV trotzdem hingeht und sich das Vermögen offenbaren lässt?
Im Voraus schonmal
E. V. ohne vorherige Sachpfändung?
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Du brauchst die Unpfändbarkeitsbescheinigung, allerdings kannst du den ZVA auch nur aus einem Teilbetrag von 100,00 € machen
Sind gegen den Schuldner bereits durch andere Gläubigern Haftbefehle in der Welt, dann kannst Du Dir diesen Umstand zu Nutze machen und ohne Fruchtlosigkeitsbescheinigung eV-Antrag stellen.
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Das ist leider nicht korrekt. Die herrschende Rechtssprechung geht davon aus, dass bereits im Schuldnerverzeichnis eingetragene Haftbefehle als Voraussetzung zur Durchführung des EV-Verfahrens nicht ausreichen.Ernie hat geschrieben:Sind gegen den Schuldner bereits durch andere Gläubigern Haftbefehle in der Welt, dann kannst Du Dir diesen Umstand zu Nutze machen und ohne Fruchtlosigkeitsbescheinigung eV-Antrag stellen.
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An dieser Stelle erstmal vielen Dank, ich werde die Sachpfändung aus einem Teilbetrag machen und bei Erfolglosigkeit dann die e. V. abnehmen lassen. Hab mich auch nochmal bei der der zuständigen GVin erkundigt, sie meinte auch, dass es nicht anders geht.
Und wer weiß, vielleicht hat sie sich ja doch noch einen Mercedes gekauft, der durch einen Ford Fiesta BJ 90 ausgetauscht werden kann
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Das halte ich aber für ein Gerücht das des so ohne weiteres geht.... Das Austausch Auto muss diverse kriterien erfüllen und mit BJ 90 sind sie das nicht ...sternchen160983 hat geschrieben:Und wer weiß, vielleicht hat sie sich ja doch noch einen Mercedes gekauft, der durch einen Ford Fiesta BJ 90 ausgetauscht werden kann
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H.Stummeyer hat geschrieben:Das ist leider nicht korrekt. Die herrschende Rechtssprechung geht davon aus, dass bereits im Schuldnerverzeichnis eingetragene Haftbefehle als Voraussetzung zur Durchführung des EV-Verfahrens nicht ausreichen.Ernie hat geschrieben:Sind gegen den Schuldner bereits durch andere Gläubigern Haftbefehle in der Welt, dann kannst Du Dir diesen Umstand zu Nutze machen und ohne Fruchtlosigkeitsbescheinigung eV-Antrag stellen.
~ Grüßle ~
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Und warum gehen meine Anträge immer durch?13 hat geschrieben:H.Stummeyer hat geschrieben:Das ist leider nicht korrekt. Die herrschende Rechtssprechung geht davon aus, dass bereits im Schuldnerverzeichnis eingetragene Haftbefehle als Voraussetzung zur Durchführung des EV-Verfahrens nicht ausreichen.Ernie hat geschrieben:Sind gegen den Schuldner bereits durch andere Gläubigern Haftbefehle in der Welt, dann kannst Du Dir diesen Umstand zu Nutze machen und ohne Fruchtlosigkeitsbescheinigung eV-Antrag stellen.
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und wenn Du über den 807 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gehst?
mit den Argumenten der Höhe der Forderung und den die Zinsen nicht deckenden Raten?
Oder Du wartest bis zum 01.01.2013 - wenn das Gesetz zur Sachaufklärung Wirklichkeit wird.
Ernie: vielleicht wegen der Entscheidung des LG Oldenburg vom 21.11.2003 (6 T 1258/03):
Leitsatz: Der GVZ ist nicht berechtigt, den Antrag auf Abgabe der eV wegen fehlender Voraussetzungen nach 807 abzulehnen, wenn der Gläubiger sich in seinem Antrag zur Glaubhaftmachung der Aussichtslosigkeit eines zuvor durchgeführten Pfändungsversuches auf die Eintragung von Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis berufen kann.
So ähnlich wohl auch LG Magdeburg, Braunschweig, Fulda, Paderborn, Aschaffenburg, Kassel, Frankfurt a.M. und OLG Oldenburg
(habe ich gerade zum wiederholten Mal in einem Seminar gehört)
mit den Argumenten der Höhe der Forderung und den die Zinsen nicht deckenden Raten?
Oder Du wartest bis zum 01.01.2013 - wenn das Gesetz zur Sachaufklärung Wirklichkeit wird.
Ernie: vielleicht wegen der Entscheidung des LG Oldenburg vom 21.11.2003 (6 T 1258/03):
Leitsatz: Der GVZ ist nicht berechtigt, den Antrag auf Abgabe der eV wegen fehlender Voraussetzungen nach 807 abzulehnen, wenn der Gläubiger sich in seinem Antrag zur Glaubhaftmachung der Aussichtslosigkeit eines zuvor durchgeführten Pfändungsversuches auf die Eintragung von Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis berufen kann.
So ähnlich wohl auch LG Magdeburg, Braunschweig, Fulda, Paderborn, Aschaffenburg, Kassel, Frankfurt a.M. und OLG Oldenburg
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Das Leben ist kurz, brutal, einsam, erschreckend, voller Schicksalsschläge... und dann stirbt man auch noch! Woody Allen
In dieser Welt voller Barbaren ist die Liebenswürdigkeit eine hilfreiche Ausnahme. Woody Allen
Es ist nicht Deine Schuld, daß die Welt ist, wie sie ist. Es wär' nur Deine Schuld, wenn sie so bleibt! Die Ärzte
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Die Berufung auf etwaig vorliegende Haftbefehle ist wie Herr Stummeyer schon ausführte nicht ausreichend.
Nun ja, so teuer ist ja ein neuer Antrag nicht. Beim GV ist die Beschränkung auf einen Teilbetrag ohnehin gleichgültig.
Nun ja, so teuer ist ja ein neuer Antrag nicht. Beim GV ist die Beschränkung auf einen Teilbetrag ohnehin gleichgültig.