Vollstreckung aus vorsätzlicher u. unerlaubter Handlung?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
suesmau
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#1

29.02.2012, 11:36

Hallo kann mir vielleicht jemand helfen?

Wir haben einen verheirateten Schuldner mit 5 Kindern. Seine Frau hat angeblich kein eigenes Einkommen. Er verdient ca. 1.050,00 € und es kommen von der Familienkasse nochmal 989,00 € dazu.

Macht es hier Sinn gegen den Schuldner aus vorsätzlicher u. unerlaubter Handlung zu pfänden? Kann bei der Konstellation etwas herauskommen???

Besten Dank schon im Voraus.
mrsgoalkeeper
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#2

29.02.2012, 11:56

Hast Du diese tituliert?

Generell kommt man damit unter die Pfändungsfreigrenze. Bei Schuldnern im ALG-II-Bezug kriege ich z.B. meistens 30,00 €/monatlich.

Gehaltspfüb macht m.M. schon deshalb Sinn, weil Du dann die Abrechnungen siehst.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
suesmau
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#3

29.02.2012, 12:02

Jep wir haben alles tituliert. Aber lohnt sich das überhaupt?
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Bino
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#4

29.02.2012, 12:05

Aber lohnt sich das überhaupt?
Wir kennen ja die Forderungshöhe nicht. Aber ich denke trotzdem, lieber 30,00 € monatlich als gar kein Geld.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

Bild hallo hallo halloooooo Bild
suesmau
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#5

29.02.2012, 12:09

Entschuldigung, die Forderungshöhe liegt bei knapp 3000,00 €. Und ja ich denke auch, dass es dem Schuldner so oder so weh tut. :haue
Ernie

#6

29.02.2012, 13:19

mrsgoalkeeper hat geschrieben:Bei Schuldnern im ALG-II-Bezug kriege ich z.B. meistens 30,00 €/monatlich.
:shock: Nach der letzten BGH-Entscheidung sollte das aber nicht mehr erfolgen!
buschi
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#7

29.02.2012, 13:26

Du solltest es versuchen. Beantrage im Pfüb mit, dass der unpfändbare Betrag auf ...... (beispielsweise 950,00 €) herabgesetzt werden soll oder auf einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag, mindestens aber auf ......€, da es sich um eine titulierte Forderung aus vors. unerl. Handlung handelt. Weiterhin würde ich noch reinschreiben, dass die Unterhaltsberechtigten unberücksichtigt zu belassen sind, da deren Grundsicherung durch Zahlung der Familienkasse abgedeckt ist.
Ich hatte mal einen Schuldner, der verdiente ca. 900,00 €, allerdings Single. Das Gericht hat meinem Antrag auf Herabsetzung des pfändungsfreien Betrages auf 750,00 € entsprochen. Daraufhin hat der Schuldner seinen Arbeitsumfang von sich aus reduziert, so dass er nur noch ein Netto von unter 750,00 € hatte. Daraufhin hab ich noch mal eine Herabsetzung auf 450,00 € beantragt, dem Antrag wurde ebenfalls entsprochen. Der Schuldner hat daraufhin Wohnkosten geltend gemacht. Vorher wohnte er bei seinen Eltern. Nachdem das Gericht meinem zweiten Herabsetzungsantrag auf 450,00 € entsprochen hat, ist er mit seiner Freundin zusammen gezogen und hat eine Höherstufung wegen anteiliger Wohnkosten beantragt. Daraufhin habe ich wieder beantragt, seinen pfändunsfreigen Betrag auf den derzeit geltenden Satz nach SGB II und SGB XII zu reduzieren, das waren 364,00 € zuzüglich seiner hälftigen Wohnkosten (275,- €) das ergab in meinem Fall 639,00 €. Dem Antrag hat das Gericht ebenfalls entsprochen, so dass jetzt bei einem Einkommen, das so zwischen 650,00 und 680,00 € liegt, immer noch ein paar Euros monatlich pfändbar sind. Wenn es auch nicht viel ist, aber man sollte doch nicht gleich aufgeben. Die Schuldner sollen ruhig auch mal merken. Vielleicht könnt Ihr für den Gläubiger Prozesskostenhilfe beantragen? Bei uns hat die Rechtsschutz drei Versuche bezahlt, dann wollte der Gläubiger auf eigene Kosten weiter machen. Es ging ihm um's Prinzip und es hat ja auch was gebracht. Der Schuldner hat jedenfalls lange was davon. Nicht nur, dass er jetzt weniger Einkommen hat wegen seiner eigenen Sturheit oder Dummheit, solange er arbeitet muss er auch zahlen. Er hatte auch schon gedroht, nicht mehr arbeiten gehen zu wollen, wenn ihm was gepfändet wird aber das Risiko war ihm wohl doch zu hoch.
buschi
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#8

29.02.2012, 13:41

Die neue BGH-Entscheidung kennen ja zum Glück noch nicht alle. Als ich kürzlich ein Vorl. Zahlungsverbot mit dem Hinweis auf vorsätzl. unerl. Handlung an die auszahlende Hartz IV-Behörde zustellen ließ, bekam der Schuldner sein Geld nicht pünktlich ausgezahlt und meldete sich bei uns. Ich hab dann mit ihm schriftlich einen Vergleich gemacht, in dem er sich bereit erklärte, monatlich 20,00 € abzudrücken. Daraufhin hab ich mich telefonisch mit der Behörde in Verbindung gesetzt und mitgeteilt, dass der Schuldner sich bereit erklärt, 20,00 € monatlich zu zahlen. Wir konnten uns sogar einigen, dass der Betrag gleich vom Amt an uns direkt überwiesen wird. Den Schuldner hab ich auch angerufen, dass er sein Geld vom Amt abholen kann, aber dort noch mal sein Einverständnis mit seiner Unterschrift erklären soll, dass der Betrag direkt von seinen Leistungen einbehalten und an uns ausgezahlt wird. Hat funktioniert. Hätte aber auch schief gehen können. Man muss doch auch als Gläubigervertreter mal Glück haben. Die Schuldner arbeiten ja auch mit allen Tricks.
mrsgoalkeeper
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#9

29.02.2012, 13:47

@ Ernie :shock: verpasst :shock: Aktenzeichen?
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
suesmau
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#10

29.02.2012, 14:36

Besten Dank für Eure guten Tipps. :knutsch

Ich werde es auf jeden Fall versuchen. Die Angelegenheit geht jetzt schon seit einigen Jahren und langsam werd ich sauer.

:blumen
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