Berliner Räumung
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 38
- Registriert: 30.05.2013, 23:39
- Beruf: RA-Fachangestellte
Nun ja, in einem solchen Fall bietet sich eine „Beschränkte Räumung“ als Variante an. Der Vorschuss sollt hier bei ungefähr 250 € liegen.
„Zwangsräumung gem. § 885a ZPO (Beschränkter Räumungsauftrag)“
Nur als Hinweis. Gemäß § 272 Nr. 4 ZPO sind Räumungssachen vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Das gilt auch für GVZ, obwohl er nicht explizit genannt wird. Demgemäß sind Räumungssachen vor anderen Sachen zu terminieren.
„Zwangsräumung gem. § 885a ZPO (Beschränkter Räumungsauftrag)“
Nur als Hinweis. Gemäß § 272 Nr. 4 ZPO sind Räumungssachen vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Das gilt auch für GVZ, obwohl er nicht explizit genannt wird. Demgemäß sind Räumungssachen vor anderen Sachen zu terminieren.
-
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 635
- Registriert: 11.08.2006, 17:16
- Beruf: Obergerichtsvollzieher
- Wohnort: Niedersachsen
Ohne Vorschuss wird kein GV einen Termin anberaumen. Es liegt also auch am Gläubiger, wie schnell es einen Räumungstermin gibt.Christian hat geschrieben:Nur als Hinweis. Gemäß § 272 Nr. 4 ZPO sind Räumungssachen vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Das gilt auch für GVZ, obwohl er nicht explizit genannt wird. Demgemäß sind Räumungssachen vor anderen Sachen zu terminieren.
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 38
- Registriert: 30.05.2013, 23:39
- Beruf: RA-Fachangestellte
Damit hast du unstreitig recht, H.Stummeyer. Und früher haben es grundsätzlich auch alle so gemacht. Aber jetzt nicht mehr.
In unserem Landgerichtsbezirk ist es üblich, sofort einen Räumungstermin vier Wochen nach Auftragseingang zu bestimmen. Gleichzeitig wird der Gläubiger aufgefordert, bis spätestens eine Woche vor dem Termin den Vorschuss zu überweisen. Erfolgt keine Zahlung, wird der Antrag gem. § 4 GVKostG als zurückgenommen betrachtet.
Der Vorteil für den Gläubiger ist, dass die Räumung bereits vier Wochen nach Auftragseingang erfolgt, er drei Wochen für die Überweisung zur Verfügung hat und der Kostenvorschuss für maximal fünf Wochen zur Verfügung stehen muss (Klassische Räumung mit einem Monat Einlagerung). Für den GVZ entsteht durch diese Arbeitsweise kein Nachteil.
In unserem Landgerichtsbezirk ist es üblich, sofort einen Räumungstermin vier Wochen nach Auftragseingang zu bestimmen. Gleichzeitig wird der Gläubiger aufgefordert, bis spätestens eine Woche vor dem Termin den Vorschuss zu überweisen. Erfolgt keine Zahlung, wird der Antrag gem. § 4 GVKostG als zurückgenommen betrachtet.
Der Vorteil für den Gläubiger ist, dass die Räumung bereits vier Wochen nach Auftragseingang erfolgt, er drei Wochen für die Überweisung zur Verfügung hat und der Kostenvorschuss für maximal fünf Wochen zur Verfügung stehen muss (Klassische Räumung mit einem Monat Einlagerung). Für den GVZ entsteht durch diese Arbeitsweise kein Nachteil.
- Sabbi
- Forenfachkraft
- Beiträge: 172
- Registriert: 22.02.2013, 11:41
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: RA-Micro
Christian, darf ich nochmal was fragen?
Du hast geschrieben:
An allen in der Wohnung befindlichen Gegenständen wurde das Vermieterpfandrecht geltend gemacht. Die Gegenstände befinden sich alle seit dem 26.07.2013 sicher in der Wohnung, Nr. 2 somit "erldigt"
Der Schuldner ist dann gegangen, hat sich bis heute bei der Stadt nicht umgemeldet und sich auch nicht bei dem Mandanten wegen seiner in der Wohnung noch befindlichen Sachen gemeldet.
Ich habe also keine Anhaltspunkte, wo ich den "fassen" kann bzgl. der Ankündigung der Verwertung.
Was kann ich denn nun machen?
Die Sachen können ja nicht ewig in der Wohnung bleiben.
Du hast geschrieben:
Am 26.07.2013 wurde die Wohnung des Schuldners "geräumt", unser Mandant wurde in den Besitz der Räume eingewiesen. Die Schlüssel wurden ausgehändigt. Nr. 1 somit "erledigt".Christian hat geschrieben: Der Ablauf im Einzelnen:
1. Wirksame Geltendmachung, sowohl inhaltlich und förmlich (Nachweis des Zugang).
2. Die Aufbewahrung hat sicher und haftend zu erfolgen.
3. Eine Verwertung ist Anzukündigen. Dazu ist die Ermittlung der neuen Anschrift des ehemaligen Mieters erforderlich. Dann die Anrohungs- und Ankündigungsverpflichtungen vor Versteigerung beachten!
4. Das Suchen und finden eines Versteigerers, der GVZ kann, aber muss nicht.
5. Verwertung nach den Kriterien einer seriösen ordentlichen Versteigerung.
6. Der Gläubiger haftet für Untergang und Verlust. Er haftet vor allem für eine nicht rechtsstaatliche Verwertung.
An allen in der Wohnung befindlichen Gegenständen wurde das Vermieterpfandrecht geltend gemacht. Die Gegenstände befinden sich alle seit dem 26.07.2013 sicher in der Wohnung, Nr. 2 somit "erldigt"
Der Schuldner ist dann gegangen, hat sich bis heute bei der Stadt nicht umgemeldet und sich auch nicht bei dem Mandanten wegen seiner in der Wohnung noch befindlichen Sachen gemeldet.
Ich habe also keine Anhaltspunkte, wo ich den "fassen" kann bzgl. der Ankündigung der Verwertung.
Was kann ich denn nun machen?
Die Sachen können ja nicht ewig in der Wohnung bleiben.
Wäre die "billigere" normale Räumung erfolgt, so könnte der Mandant mit der seit dem 26.07.2013 leeren Wohnung verfahren wie es ihm gefällt und der Gerichtsvollzieher hätte die unpfändbaren Sachen entsorgt und den Rest ggf. versteigert.
Da hier ein Pfandrecht (Vermieterpfandrecht) an allen Sachen vorliegt, kann eine Versteigerung durch den GV erfolgen. (Weigert sich der Gerichtsvollzieher, auf Antrag des Vermieters Gegenstände, an denen der Vermieter ein Vermieterpfandrecht geltend macht, durch Pfandverkauf im Wege einer öffentlichen Versteigerung zu verwerten, kann der Vermieter einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG stellen) Dazu ist ihm neben dem Auftrag dazu, eine Liste des Versteigerungsgutes nebst Mindestgebot zu übergeben. Die Sachen sind in sein Versteigerungslokal zu schaffen.
Da hier ein Pfandrecht (Vermieterpfandrecht) an allen Sachen vorliegt, kann eine Versteigerung durch den GV erfolgen. (Weigert sich der Gerichtsvollzieher, auf Antrag des Vermieters Gegenstände, an denen der Vermieter ein Vermieterpfandrecht geltend macht, durch Pfandverkauf im Wege einer öffentlichen Versteigerung zu verwerten, kann der Vermieter einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG stellen) Dazu ist ihm neben dem Auftrag dazu, eine Liste des Versteigerungsgutes nebst Mindestgebot zu übergeben. Die Sachen sind in sein Versteigerungslokal zu schaffen.
- paralegal6
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3022
- Registriert: 07.09.2015, 15:47
- Beruf: ReFa, BW
- Software: RA-Micro
Hallo blöde Frage. GVZ schrieb Mandant soll selber einen Schlosser besorgen. Kann man das dann nicht direkt selber aufbohren, wenn der GVZ anwesend ist? Falls der Schuldner zuhause ist hat man dann ganz umsonst eine Anfahrt gezahlt
-
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3282
- Registriert: 12.07.2012, 10:15
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Phantasy (DATEV)
Das würde ich vorab mit dem GVZ klären, ob das für ihn OK ist, da er für eine ordnungsgemäße Besitzeinweisung zu sorgen hat. Haftungsrechtlich könnte es Probleme geben, wenn die Tür anschließend nicht mehr mit einem Türschloss gegen unbefugten Zugang gesichert wird und in der Wohnung verbliebene Gegenstände dort bis zum Ablauf der Verwertungs-/Entsorgungsfrist verbleiben. Gleiches gilt, wenn es sich um eine Eigentumswohnung einer WEG handelt. Da muss dann bei der Berliner Räumung ein Schlossaustausch enthalten sein, wenn der Gläubiger keinen Schlüssel hat. Eine Lage Panzerband als Türverschluss wird nicht reichen. Wenn sonst irgendwas wegkommt, hat der Gläubiger ein Problem.