Berliner Räumung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Sabbi
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#21

29.08.2013, 16:44

Katinka, kannst du mir wohl ein Muster von deinem Antrag vom Juni geben?
Würde mir sehr weiterhelfen....
Nicole2706
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#22

29.08.2013, 23:15

Hi!

Ich habe zwar in meiner "Laufbahn" erst zwei Berliner Räumungen durchgemacht, aber ich habe in keiner der beiden Fälle den Schuldner noch einmal anschreiben oder sonstwie auf seine Rechte aufmerksam machen müssen, dass er seine Sachen vorher aus der Wohnung holen müsste (warum auch, ich will doch schließlich die offene Miete haben und auch eventuell noch Mängel ausbessern können, was sonst eventuell gar nicht mehr funktioniert ... außer man hat gerade einen Messie erwischt) Und gerade darum geht es ja auch bei der sogenannten "Berliner Räumung", dass man halt den Mieter "vor die Tür" setzt, ohne dass er sein eigenes Inventar oder Mobiliar mitnehmen kann, um es dann eben gewinnbringend versteigern zu können, um die offene Forderung zu bedienen. Oder war euch das gar nicht bewusst?

Gruß,
Nicole
Christian
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#23

30.08.2013, 09:01

Der § 885a IV ZPO gilt nicht für die Berliner Räumung. Dazu hätte eine Räumung nach § 885 a ZPO beantragt und durchgeführt werden müssen. Verwertung nur über öffentlichen Auktionator.

Anstatt des unsicheren Berliner Unsinns sollte ein Räumungsantrag nach § 885 a Nr. 1 ZPO gestellt werden. Er ist im Endeffekt nicht teurer, aber zieht deutlich weniger Probleme nach sich.
katinka0508
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#24

30.08.2013, 09:14

Danke für eure Antworten. Das hier war unser Antrag:


RÄUMUNGSAUFTRAG NACH §§ 885, 885 a ZPO
UND VOLLSTRECKUNGSAUFTRAG MIT ANSCHLUSS SOFORTIGE VERMÖGENSAUSKUNFT

Gläubiger

Schuldner


Nach dem anliegenden Vollstreckungstitel

stehen der Gläubigerin, die in der beigefügten Berechnung aufgeführten Ansprüche zu.

Hauptforderung
Zinsen
Kosten
Gesamt

Der Schuldner ist verpflichtet, die in dem vorstehend angeführten Vollstreckungstitel auf-geführten Räumlichkeiten zu räumen und an die Gläubigerin herauszugeben.

Es wird daher namens der von mir vertretenen Gläubigerin beantragt die Zwangsräumung gem. Berliner Modell vorzunehmen, die Gläubigerin in den Besitz des Räumungsobjekts zu setzen und alsbald Termin zur Räumung zu bestimmen.

Gleichzeitig wird beantragt, wegen der Zahlungsansprüche sowie der Kosten dieses Antrages, die nachstehend berechnet sind, die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Schuldnerin durchzuführen.

Dann kommt noch der "normale" ZVA + VA



nochmals Danke :)
Christian
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#25

31.08.2013, 10:07

Nicht vergessen, noch das „gem. Berliner Modell“ gegen „als beschränkte Räumung“ austauschen.

Auch möglich: Wir bitten Sie, beide Vollstreckungsmaßnahmen zeitgleich durchzuführen.
Christian
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#26

31.08.2013, 10:07

1. Räumung nach § 885 ZPO „Klassische Räumung“
2. Räumung nach § 885 ZPO „Berliner Räumung“ (Vermieterpfandrecht BGB)
3. Räumung nach § 885 a Nr. 1 ZPO „Beschränkte Räumung“
4. Räumung nach § 885 ZPO „Hamburger Räumung (Gestreckte Räumung)

Nr. 1,3 und 4 sind mit einer Pfändung+VAK kombinierbar, Nr. 2 nur mit einer VAK.
Zuletzt geändert von Christian am 31.08.2013, 13:41, insgesamt 1-mal geändert.
Christian
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#27

31.08.2013, 10:07

Nicht vergessen, noch das „gem. Berliner Modell“ gegen „als beschränkte Räumung“ austauschen.

Auch möglich und sinnvoll: Wir bitten Sie, beide Vollstreckungsmaßnahmen zeitgleich durchzuführen.
katinka0508
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#28

02.09.2013, 10:54

Vielen Dank Christian :D
Svala
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#29

06.09.2013, 11:55

@Christian:

Wenn ich hier noch einmal nachhaken darf:

Mir ist der Unterschied zwischen der Berliner Räumung und der Räumung nach dem "neuen" § 885 a Nr. 1 ZPO noch nicht so ganz klar...
Liegt der Unterschied nur in der Art der Verwertung?? Den ganzen Müll erben doch in beiden Fällen die Gläubiger und in den meisten Fällen ist doch erfahrungsgemäß kein Erlös aus den Sachen zu erzielen oder übersehe ich da etwas??
H.Stummeyer
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#30

06.09.2013, 12:42

Bei der "Berliner Räumung" wird Vermieterpfandrecht an allen in der Wohnung eingebrachten Gegenstände geltend gemacht, bei der Räumung gem. § 885 a ZPO nicht.
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