Berliner Räumung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Mietzemau
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#11

31.07.2013, 12:08

Eine EMA wäre schon angebracht, sonst bekommst du ja den neuen Wohnsitz nicht raus, bzw. ob die sich beim Amt ordnungsgemäß von der bisherigen Anschrift abgemeldet haben. Z.B. wichtig, sofern die Gelder von der Arge beziehen. Erfahrungsgemäß mache ich mittlerweile sogar kurze Infoschreiben (wenn ich weiß, dass die Gelder beziehen) Schreiben dorthin, weil solche Infos von der EMA meist nicht weitergegeben werden. Oder weißt du, ob die arbeiten gehen?
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Sabbi
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#12

31.07.2013, 12:15

Ich habe eben mal mit dem Mandanten gesprochen, ob nicht er ne neue Anschrift hat.
Da hat er mir erst mal erzählt, wie die Räumung abgelaufen ist. Angeblich hätte der Schuldner nichts gewusst und war von der Räumung völlig überrascht. Der GV hat ihm ne 1/2 Stunde Zeit gegeben, sich die wichtigsten Sachen zu nehmen und das wars. Die Schlüssel wurden übergeben und zusätzlich die Zylinder ausgetauscht.
Der Schuldner ist mit nur 3 Hemden gegangen und erst mal zu Bekannten gefahren.
Ich gehe also nicht davon aus, dass er sich mittlerweile schon umgemeldet hat, zumal ihm ja auch alle Sachen fehlen. Die sind alle noch in der Wohnung, es sei Fotos, Versicherungsunterlagen etc.
Ich denke fast, dass er sich nochmal bei uns bzw. dem Mandanten meldet wird, um in die Wohnung kommen zu können.
Bin da völlig erfahrungslos, wie man sich da verhält.

Ob der nun arbeiten geht, weiß ich auch nicht.
Wie sieht denn schon Schreiben aus? Kann ich das einfach an die Stadt schicken?
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Mietzemau
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#13

31.07.2013, 12:22

Ich mach bei sowas immer nen 2-Zeiler in dem ich das EMA darüber in Kenntnis setze das Person XY, geb. am....unter der Anschrift nicht mehr wohnhaft ist und bitte umgehend von dort abzumelden ist. Als Nachweis füge ich eine Kopie des Schreibens des GV bei, worin er die Räumung noch mal genau mit dem geleisteten Vorschuss abrechnet, da er dort auch noch mal bestätigt, dass die Räumung am soundsovielten durchgeführt wurde. Dann leg ich die Akte mit WVL meist zwei Monate, je nach Schu auch mal länger weg und mach noch mal ne EMA-Anfrage. Anders kommst du an die neue Anschrift nicht. Hier klingt es auch so, als wenn erst mal nichts zu holen sei.
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Sabbi
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#14

31.07.2013, 13:39

Mietzemau, ich danke dir für deine Hilfe. Ich fürchte auch, dass es schwierig sein wird an den Schuldner heranzukommen.

Aber, wir haben ja noch dem Gegenstände, die dem Vermieterpfandrecht unterliegen. Was passiert denn damit weiter?
Also, gem. § 885 Abs. 4 ZPO ist es ja so, dass der Mandant diese Gegenstände erst mal 2 Monate einlagern muss, bevor er die verwerten darf.
Wie läuft denn die Verwertung? Hat da jemand Erfahrung mit gemacht?
Kann er einfach alles selbst "verticken" und zu geld machen oder läufts im Rahmen der öffentlichen Versteigerung gem. § 1235 BGB?

Edit: Oh, ich seh grad, dass der Vermieter die Gegenstände wohl nur noch 1 Monat einzulagern hat (§ 885, Abs. 4 ZPO, Fassung aufgrund des Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz - MietRÄndG) vom 11.03.2013 (BGBl. I S. 434) m.W.v. 01.05.2013.)

Hat jemand damit Erfahrung?
Christian
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#15

31.07.2013, 14:11

Wenn man eine Berliner Räumung durchführen lässt, braucht man sich über die Konsequenzen nicht wundern. § 885 Abs. 4 ZPO gilt hier nicht!

Zunächst muss bezüglich der verbliebenen Gegenstände geklärt werden, ob es sich um dem Vermieterpfandrecht unterliegendes Gut handelt, das nach den Vorschriften der § 1233 BGB ff. zu verwerten ist oder es sich um unpfändbare Gegenstände beziehungsweise Müll handelt. Unpfändbare Gegenstände sind an den Schuldner herauszugeben, beziehungsweise - wenn dieser nicht reagiert - gemäß BGB Frist zu verwahren. Nur offensichtlicher Müll kann beseitigt werden. Hier ist jedoch darauf zu achten, dass noch zu gebrauchendes, aber nicht verwertbares Räumungsgut (stark abgenutzte Gegenstände, Erinnerungsstücke) nicht einfach beseitigt werden kann, sondern ebenfalls gemäß BGB zu verwahren ist.

Also:
1. Wirksame Geltendmachung, sowohl inhaltlich und förmlich (Nachweis des Zugang).
2. Die Aufbewahrung hat sicher und haftend zu erfolgen.
3. Eine Verwertung ist Anzukündigen.
4. Das Suchen und finden eines Versteigerers, der GVZ kann, aber muss nicht.
5. Verwertung nach den Kriterien einer seriösen ordentlichen Versteigerung.
6. Der Gläubiger haftet für Untergang und Verlust. Er haftet vor allem für eine nicht rechtsstaatliche Verwertung.

Es gibt doch § 885 a Nr. 1 ZPO. Warum nicht einen solchen Räumungsantrag stellen und das ganze Elend hätte eine Ende.
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Mietzemau
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#16

31.07.2013, 14:19

Von Christian hast du hier eine entsprechende Erläuterung. So schön hätte ich das jetzt nicht aufzählen können, hätte ich erst ma nachschlagen müssen, von mir hätte es jetzt ein knappes "du darfst nichts wegwerfen" gegeben und ob und wann verwertet werden darf ist zu prüfen.

Danke Christian, druck ich mir direkt mal für die Zukunft aus. :thx
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#17

31.07.2013, 16:28

Vielen Dank euch beiden, besonders dir, Christian!

§ 885 Abs. 1 ZPO hat ja im Grunde stattgefunden. Nur leider Satz 2 eben nicht (Benennung einer Anschrift zwecks Zustellung).
katinka0508
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#18

29.08.2013, 14:53

Hallo zusammen,

ich klink mich hier mal ein, weil ich mir auch grad sehr unsicher bin.

Im Juni haben wir eine Wohnung gem. §§ 885, 885a ZPO räumen lassen.
Die Räumung fand am 17.07.2013 dann auch statt. Im Protokoll vom GVZ steht, dass der Schuldner und Gläubiger angetroffen wurde.
GVZ hat Schuldner aufgefordert freiwillig zu räumen und zu zahlen. Schuldner erklärt, nicht zahlen zu können.
GVZ forderte auf, zur Pfändung die bewegliche Habe d. Schuldners zu zeigen, sowie alle Räume und Behältnisse zu öffnen. Dann forderte er den Schuldner auf, die Räume zu verlassen.
GVZ setzte Schuldner aus dem Besitz und übergab diese nebst dazugehörigen Schlüssel dem Gläubiger.
Der Gläubiger wurde in Besitz der genannten Räume gesetzt.
Gläubiger machte Vermieterpfandrecht an allen in der Wohnung befindlichen Gegenständen geltend. Er beschränkte die ZV nur auf die Herausgabe der Wohnräume. Zulässig gem. BGH. Eine Überprüfung, ob die in der Wohnung befindlichen Gegenstände tatsächlich dem Vermieterpfandrecht unterliegen, muss nicht das Vollstreckungsorgan prüfen. Der Gläubiger hat die Gegenstände gem. §§ 1215, 1257 BGB zu verwahren.

Mit dabei ist eine CD mit Fotos von den beweglichen Sachen.

Jetzt fragt der Mandant an, wie er verwerten kann.
Ich hab beim Gerichtsvollzieher angerufen und nachgefragt und der meinte dann, dass unser Mandant damit machen kann was er will, weil er Eigentümer geworden ist.

Ich bin mir aber unsicher, ob unser Mandant die Sachen jetzt wirklich über E-Bay oä einfach so verkaufen kann...

Vielen Dank für eure Hilfe.
Gruss Katinka
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#19

29.08.2013, 15:11

:shock: Ihr dürft zumindest nicht einfach etwas weg werfen, ausser es sind jetzt wirklich Müllsäcke mit verderblichem Inhalt und ihr müsst die Gefahr eines Ungezieferbefalls vorbeugen. Aber der Post von Christian #15 erläutert eigentlich alles. Wie du eine Verwertung hier ankündigst, müsstest du allerdings noch mal beim GV deines Vertrauens erfragen, das weiß ich ehrlich gesagt aus purer Unerfahrenheit auch nicht. Aber damit machen was ihr wollt, könnt ihr meines Wissens nach nicht.

wie du unter Punkt 6 in Christians Post liest, haftet der Gläubiger schon für den Verlust von Dingen.

Um sicher zu gehen, solltet ihr die Gegenstände protokollieren und einlagern. Da jeder eine andere Wertschätzung hat, sollten Dinge nicht als vermeintlicher Müll entsorgt werden.
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#20

29.08.2013, 15:16

Weggeworfen hätten wir jetzt auch nichts.
Es ist z.B. eine antike Nähmaschine dabei, die der Gläubiger gern verkaufen würde.

In § 885a IV ZPO steht aber, dass ich eine Verwertung nicht ankündigen muss.

Wie können wir verwerten? Selber verkaufen oder nur über GVZ möglich?

:thx
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