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Vollstreckbare Ausfertigung des Urteils notwendig

Verfasst: 22.02.2012, 16:16
von mrsgoalkeeper
Wir haben einen Vollstreckungsbescheid. Der Gegner hat Einspruch eingelegt. Im streitigen Verfahren ist ein Urteil ergangen, dass der Vollstreckungsbescheid teilweise aufrecht erhalten bleibt. Brauche ich von dem Urteil eine vollstreckbare Ausfertigung oder kann ich einfach aus dem VB mit angepasstem Forderungskonto vollstrecken?

Wenn der VB vollständig aufrecht erhalten bleibt brauche ich m.E. keine (ist bislang jedenfalls noch nie gefordert worden). Bei teilweiser Aufrechterhaltung bin ich mir grad nicht sicher...

Re: Vollstreckbare Ausfertigung des Urteils notwendig

Verfasst: 22.02.2012, 17:07
von Jupp03/11
solltest den Urteilsspruch mal einstellen, vielleicht hilft dieses bei der Beantwortung

Re: Vollstreckbare Ausfertigung des Urteils notwendig

Verfasst: 22.02.2012, 18:59
von Master24
:wink2

Meines Erachtens nicht, da das Urteil für sich genommen auch nicht vollstreckt werden könnte. Dein teilweise vollstreckbarer Titel bleibt der Vollstreckungsbescheid. Einfach das Urteil dem VB beiheften, Forderungskonto an die im Urteil genannten Maßgaben anpassen und man wäre soweit. Höchstens noch, wenn im Urteil keine vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet wird, die der VB selbst ja sowieso innehat, dann müsste man natürlich noch schnell einen Rechtskraftvermerk von der Geschäftsstelle erteilen lassen (§ 706 ZPO) - spätestens dann aber kann's losgehen.

Re: Vollstreckbare Ausfertigung des Urteils notwendig

Verfasst: 22.02.2012, 19:11
von misspinky1984
mrsgoalkeeper, ich handhabe das auch so wie Master24.