Kostenfestsetzungsantrag § 106 ZPO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Ulili
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#1

22.02.2012, 12:38

Hallo :wink1

Ich muss einen KFA machen. Wir vertreten die Beklagtenseite. Es wurde bei der Gerichtsverhandlung ein Vergleich geschlossen. Außergerichtlich waren wir auch tätig. Dann hat die Gegenseite Klage eingereicht.

Wie muss ich den KFA gestalten? Geht das so?:


Gegenstandswert

Verfahrensgebühr
Anrechnung der Geschäftsgebühr 0,65 (aus Gegenstandswert aus Klage) (ist das diese § 15 RVG - Sache :oops: )
Terminsgebühr
Einigungsgebühr
Kopiekosten
Auslagenpauschale
Mehrwersteuer
Summe

Oder muss ich die außergerichtlichen Kosten mit den Kopiekosten und der Auslagenpauschale dem Mandanten in Rechnung stellen?

Ein herzliches :thx schön schon einmal in die Runde!

U.
RAService
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#2

22.02.2012, 12:41

Wenn Du die Geschäftsgebühr voll hast titulieren lassen, dann musst Du auch anrechnen.
Es ist aber nicht erkennbar, wie es mit der GG gehandhabt worden ist.
Auch ist nicht erkennbar, wofür und wann die Kopierkosten entstanden sind.
Nach allem bedarf es ein wenig mehr Sachverhalt.
gkutes

#3

22.02.2012, 13:09

du musst dem Mandanten auch grundsätzlich alles in Rechnung stellen. Die Erstattung der Kosten steht doch auf einem anderen Blatt.

Bitte poste doch mal, welche Kostenregelung im Vergleich getroffen wurde
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#4

22.02.2012, 13:49

RAService hat geschrieben:Wenn Du die Geschäftsgebühr voll hast titulieren lassen, ....
Geht nicht, wenn sie den Beklagten vertreten.
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gkutes

#5

22.02.2012, 13:50

vll wurden die doch mit in den Vergleich aufgenommen?
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#6

22.02.2012, 14:25

Wie viel Kopien und für was habt ihr denn gefertigt.
Sollte die Geschäftsgebühr von euch nicht im Vergleich mit geregelt sein, brauchst du hier auch keine Anrechnung im KFA vornehmen.
Ulili
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#7

22.02.2012, 14:34

Im Vergleich wurde geregelt, dass die Kostenentscheidung in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Gericht hat beschlossen, Kostenquote 71 % auf Seiten des Klägers, 29 % auf Seiten des Beklagten, also unseres Mandanten. Da steht bei der Begründung nichts von unserer Sache bzw. der Geschäftsgebühr. Nur der Satz.

Wir haben 101 Kopien gefertigt und haben dem Zufolge Akteneinsicht für unseren Mandanten beantragt.

Die gleiche "Rechnung", die ich soztusagen im KFA stelle, bekommt doch auch noch einmal der Mandant oder *seufz* ???
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#8

22.02.2012, 14:46

Wurde denn im Vergleich (generell) beschlossen, dass die Klägerin die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung trägt? (Gehe einfach mal nicht davon aus.) Also erfolgt auch keine Anrechnung der Geschäftsgebühr im KFA.

Wenn ihr 101 Kopien für Akteneinsicht gefertigt habt, solltest du sie noch mit reinnehmen. Ich würde auch vielleicht die Gerichtskosten in Höhe von 12,00 EUR mit reinnehmen.

Gegenüber dem Mandanten rechnest du natürlich die Geschäftsgebühr mit ab und rechnest sie entsprechend auch auf die Verfahrensgebühr an.
gkutes

#9

22.02.2012, 14:48

Die gleiche "Rechnung", die ich soztusagen im KFA stelle, bekommt doch auch noch einmal der Mandant oder *seufz* ???
das kann man so nicht sagen. Abrechenbare Kosten und Erstattungsfähige Kosten unterscheiden sich doch manchmal immens...

Das mit der GG muss ja auch im Vergleich stehen und nicht in der Kostenentscheidung...

Die Kopien für AE und Schriftsätze inkl. Anlagen (soweit sie 100 übersteigen) kommen klar in den KFA
Ulili
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#10

22.02.2012, 16:41

Allen ein herzliches Danke einmal in die Runde. So ganz habe ich das leider noch nicht verstanden. Da werd ich mich dann morgen noch einmal dran machen.

Danke an alle, die sich Zeit genommen haben mir zu helfen.

Einen schönen Feierabend!

:wink2
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