Vorläufiges Zahlungsverbot trotz "vorläufiger" Insolvenz

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
buschi
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#1

06.02.2012, 13:57

Problem:über das Vermögen der Schuldnerin ist am 31.01.2012 die vorläufige Verwaltung angeordnet worden.
Das verstehe ich so, dass noch kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Es ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden. Wenn das Verfahren eröffnet worden wäre, gäbe es ja auch einen Termin, zu dem die Forderungen angemeldet werden müssen. Dies ist aber hier noch nicht der Fall. Macht es Sinn, jetzt noch eine Kontopfändung zu veranlassen? Unsere Forderung ist vor dem 31.01.2012 entstanden. Es könnte doch auch sein, dass das Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird, dann könnte man die Rechte aus dem Pfüb ja wieder aufnehmen. Oder spricht etwas dagegen, jetzt noch eine Kontopfändung zu machen?
Goldlöckchen

#2

06.02.2012, 14:01

Schau Dir mal den Beschluss an. Normalerweise werden ZV-Maßnahmen untersagt.
Tanja Igel
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#3

06.02.2012, 14:03

Evtl. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO. I.d.R. wird das bei einer vorläufigen Verwaltung angeordnet.
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Kanzleihund
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#4

06.02.2012, 14:04

buschi hat geschrieben:Macht es Sinn, jetzt noch eine Kontopfändung zu veranlassen?
Wohl kaum, zunächst solltest Du aber mal schauen, ob Zwangsvollstreckungsmaßnahmen untersagt worden. Müßte in dem Beschluss drin stehen.
buschi hat geschrieben:Unsere Forderung ist vor dem 31.01.2012 entstanden.
Spielt keine Rolle.
buschi hat geschrieben:Es könnte doch auch sein, dass das Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird, dann könnte man die Rechte aus dem Pfüb ja wieder aufnehmen. Oder spricht etwas dagegen, jetzt noch eine Kontopfändung zu machen?
Wahrscheinlich bleibst Du aber auf den Kosten sitzen. Dem sollte man sich immer bewußt sein. Und bitte schauen, ob Zwangsvollstreckungsmaßnahmen überhaupt noch zulässig sind. Ist in der Regel nicht der Fall.
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buschi
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#5

06.02.2012, 14:28

Danke für Eure Antworten. Den Beschluss habe ich nicht, es steht im Internet. Aber es steht nicht dabei, dass ZV-Maßnahmen untersagt sind, sondern nur dass "Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind."
Mir ist bekannt, dass das nach Eröffnung des InsO-Verfahrens auch in den Beschlüssen drin steht. Aber hier steht es nicht drin, deshalb bin ich mir nicht sicher, ob es zulässig ist oder nicht.
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#6

06.02.2012, 14:56

Es kann zwar sein, dass das Gericht das nicht veröffentlicht hat, das Risiko besteht immer. Aber wenn so ist, dann versuch es doch mal.
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#7

06.02.2012, 20:42

und dann wird die Pfändung nachher vom IV angefochten und das evtl. gepfände Geld zurückgefordert ....
Viele Grüße

ich
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#8

06.02.2012, 20:47

wifey hat geschrieben:und dann wird die Pfändung nachher vom IV angefochten und das evtl. gepfände Geld zurückgefordert ....
Nu - dann stehender Mandant aber nicht viel schlechter da, als wenn er es gar nicht erst versucht hat. Die Chance, dass das Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird, besteht bei juristischen Personen ja auch immer.
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#9

06.02.2012, 20:47

Oder das vorläufige Insoverfahren wird wieder aufgehoben und der Gläubiger hat Glück gehabt. Ich würde es ja nach Höhe der Forderung auf jeden Fall probieren.
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#10

06.02.2012, 21:32

oder es wird mangels Masse abgewiesen
Viele Grüße

ich
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