ZV aus VU Arbeitsrecht

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Hanna_73
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#1

31.01.2012, 14:54

Hallo ihr lieben,

ich habe folgenden Sachverhalt:
Mir liegt ein VU vor, erlassen vom Arbeitsgericht.

Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, am Kläger rückständiges Gehalt in Höhe von 7.348,31 € netto nebst Zinsen in Höhe von .... seit dem... zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger für November 2011 2.069,00 € brutto nebst Zinsen..... zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.609,22 € brutto nebst Zinsen..... zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Abrechnungen für die Monate Dezember 2010, Februar 2011, Juni bis November 2011 zu erteilen.

SW wird auf 11.426,53 festgesetzt.

Frage:

Die 7.348,31 € kann ich zunächst NUR diesen Nettobetrag vollstrecken?
Wie verhält es es sich über 2.069,00 € brutto? Der Mandant hat bereits eine Zahlung bekommen i.H.v. 1.391.47 €, wo wir vermuten, dass es das netto zu den 2.069,00 € brutto ist. Abrechnung hat der Mdt. nicht. Wie kriegt man man denn das Netto quasi raus? Müsste ich den Betrag netto quasi ins Foko einbuchen mit Zinsen und darauf dann die Nettozahlung buchen, damit noch die Zinsen übrig bleiben?

Ich würde jetzt erst mal zunächst nur den Nettobetrag von 7.348,31 € vollstrecken. Mdt hat ne RSV :).

Drunter steht noch: Die Kosten des RS trägt der Beklagte. Im Arbeitsrecht gibt es doch keine Kostenfestsetzung oder, jeder muss doch seine eigenen Kosten tragen ausser in der II. Instanz ?? Oder nicht?

Fragen über Fragen...
Zuletzt geändert von Hanna_73 am 31.01.2012, 15:14, insgesamt 1-mal geändert.
Tigra
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#2

31.01.2012, 14:59

Der Mdt. muss einen Abrechnung darüber haben, sonst hat er Anspruch daruf, dann müsste man den Anspruch auch einklagen. Hinsichtlich der Abrechnung würde ich wenn es geht einen Steuerberater fragen, weil ja beim Mdt. auch alles Berücksichtigt werden muss / Steuerklasse / Krankenversicherung / sonstige Abzüge etc.

Sonst kannst du die Ansprüche aus einem Urteil im ArbR nur Netto vollstrecken!

Habt ihr den bei der Beklagtne schon mal um Aufschlüsselung der Zahlung bzw. um Abrechnung gebeten?
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jojo
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#3

31.01.2012, 15:04

Tja, bei mir hättest du keine Klausel für die Beträge bekommen, die nicht ausdrücklich als Brutto- oder Nettobeträge bezeichnet sind.

Wenn du Brutto vollstreckst, sollte der GV das abführen.

Wie dat mit dem FoKo bei dir geht, weiss ich nicht.

§ 12 a Abs I ArbGG.
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)

Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli ! 177
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Hanna_73
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#4

31.01.2012, 15:05

Man wenn das mal so einfach wäre Tigra. Wir haben den ja schon zig mal aufgefordert, die Sachen abzurechnen und auszuzahlen. Der rührt sich ja keineswegs. Haben den Mdt. schon gefragt, er soll bei seiner Krankenkasse anrufen und fragen, ob SV-Abgaben abgeführt wurden etc. Was bei ihm zu berücksichtigen ist, wissen wir ja auch nicht.

Ja das mit dem netto ist schon klar, kann ich denn aus dem mir vorliegenden Urteil NUR erst mal das Nettogehalt vollstrecken, also quasi den GV wegen den Nettobeträgen losschicken?

Angeblich will der Gegner seinen Laden mitsamt dem Haus verkaufen, von daher will ich das fix vollstrecken. Was mach ich denn wenn der Sack sich gar nicht rührt, irgendwie muss ich doch auf die Nettobeträge kommen?
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Hanna_73
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#5

31.01.2012, 15:07

jojo hat geschrieben:Tja, bei mir hättest du keine Klausel für die Beträge bekommen, die nicht ausdrücklich als Brutto- oder Nettobeträge bezeichnet sind.

häääää wie jetzt verstehe ich nicht jojo?

die Beträge sind doch ausdrücklich als Netto - bzw. Bruttobetrag bezeichnet.

Wenn du Brutto vollstreckst, sollte der GV das abführen.

wie soll der GV denn das abführen und wohin? weiss der doch auch nicht...

Wie dat mit dem FoKo bei dir geht, weiss ich nicht.

§ 12 a Abs I ArbGG.
guck ich mir an, danke
Jupp03/11

#6

31.01.2012, 15:12

Hanna_73 hat geschrieben:Hallo ihr lieben,

ich habe folgenden Sachverhalt:
Mir liegt ein VU vor, erlassen vom Arbeitsgericht.

Tenor:

1.
Der Beklagte wird verurteilt, am Kläger rückständiges Gehalt in Höhe von 7.348,31 € nebst Zinsen in Höhe von .... seit dem... zu zahlen.

2.
Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger für November 2011 2.069,00 € brutto nebst Zinsen..... zu zahlen.

3.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.609,22 € nebst Zinsen..... zu zahlen.

4.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Abrechnunge für die Monate Dezember 2010, Februar 2011, Juni bis November 2011 zu erteilen.

SW wird auf 11.426,53 festgesetzt.

Frage:

Die 7.348,31 € kann ich zunächst NUR diesen Nettobetrag vollstrecken?
Wie verhält es es sich über 2.069,00 € brutto? Der Mandant hat bereits eine Zahlung bekommen i.H.v. 1.391.47 €, wo wir vermuten, dass es das netto zu den 2.069,00 € brutto ist. Abrechnung hat der Mdt. nicht. Wie kriegt man man denn das Netto quasi raus? Müsste ich den Betrag netto quasi ins Foko einbuchen mit Zinsen und darauf dann die Nettozahlung buchen, damit noch die Zinsen übrig bleiben?

Ich würde jetzt erst mal zunächst nur den Nettobetrag von 7.348,31 € vollstrecken. Mdt hat ne RSV :).

Drunter steht noch: Die Kosten des RS trägt der Beklagte. Im Arbeitsrecht gibt es doch keine Kostenfestsetzung oder, jeder muss doch seine eigenen Kosten tragen ausser in der II. Instanz ?? Oder nicht?

Fragen über Fragen...
Mdt. anrufen und sich die Bankverbindung vom Arbeitgeber geben lassen. Dann zunächst wegen 1 und 3 Kontopfändung. Die Zahlung, die der Arbeitgeber geleistet hat, läßt du weg, wenn dieser keine Zahlungsbestimmung getroffen hat, was ja leicht beim Mdt. zu erfragen ist.
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Liesel
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#7

31.01.2012, 15:12

Die Beträge aus Pos. 1 und 3 haben nicht den Zusatz netto oder brutto.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Tigra
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#8

31.01.2012, 15:14

Muss man das Urteil nicth auch erstmal zustellen lassen vom GVZ um es zu vollstrecken oder gilt das nur für urteile :kopfkratz auf handlung ?!
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Hanna_73
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#9

31.01.2012, 15:15

Liesel hat geschrieben:Die Beträge aus Pos. 1 und 3 haben nicht den Zusatz netto oder brutto.
doch jetzt schon.. ist mir wohl beim schreiben einfach untergegangen... danke Liesel


Jupp:

Ich kann doch die Zahlung die der Gegner geleistet hat, nicht einfach weglassen, ich muss das doch auf irgendwas verrechnen, sonst ist das doch quasi Betrug. Wenn Zahlungen geleistet wurden, müssen sie doch Berücksichtigung finden oder nicht?

Im Übrigen weiß der Mandant ja auch den Steuerberater von dem Gegner, kann er da nicht anrufen und nachfragen, für was die Zahlung erfolg ist. Und auch ne Verdienstabrechnung verlangen?

Ich finde es immer blöd, wenn WIR hinter sowas herlaufen müssen.
Zuletzt geändert von Hanna_73 am 31.01.2012, 15:20, insgesamt 1-mal geändert.
Jupp03/11

#10

31.01.2012, 15:20

Hanna_73 hat geschrieben:
Liesel hat geschrieben:Die Beträge aus Pos. 1 und 3 haben nicht den Zusatz netto oder brutto.
doch jetzt schon.. ist mir wohl beim schreiben einfach untergegangen... danke Liesel


Jupp:

Ich kann doch die Zahlung die der Gegner geleistet hat, nicht einfach weglassen, ich muss das doch auf irgendwas verrechnen, sonst ist das doch quasi Betrug. Wenn Zahlungen geleistet wurden, müssen sie doch Berücksichtigung finden oder nicht?
Du vollstreckst doch nicht aus 2.
Im übrigen siehe dazu meine obigen Ausführungen.
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