Einwendungen/Rechtsmittel gegen PfüB

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Thalia
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#1

25.01.2012, 10:24

Hallo,

folgende Situation: Mdt. hat Pfüb erhalten, die darin angegebene Forderung ist ihr jedoch nicht bekannt, da der Vollstreckungsbescheid, auf welchem der PfüB basiert, ihr nicht zugegangen ist. Der VB ist ihr nicht zugegangen, da sie zusammen mit ihrem (Ex)Lebenspartner einen Briefkasten hat und er den VB wohl verschwinden lassen hat. Was müssen wir jetzt machen?

1.) Erinnerung gem. § 766 ZPO und einstweilige Einstellung ZV gem. § 765 a ZPO und dazu noch Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO?
oder
2.) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (da ihr ja der VB nicht zugegangen ist) und dazu gleich Einspruch gg. VB u. einstw. Einstellung ZV?

oder was ganz anderes?

Hatte sowas noch nie und will nichts falsch machen.

Danke!
naduh

#2

25.01.2012, 14:15

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist nach Erhalt eines PfÜB nicht mehr möglich. Mir wäre auch nur die erste Variante bekannt. Ein anderes Rechtsmittel kenne ich nicht.
Allerdings denke ich nicht, dass Erfolgsaussichten bei dieser Fallkonstellation bestehen, denn wenn ihr Name ordnungsgemäß auf dem Postkasten ersichtlich war, gilt das doch als ordnungsgemäß zugestellt, oder. Dass der Expartner ihr den VB vorenthält hat ja nichts mit der ordnungsgemäßen Zustellung an sich zu tun.
Thalia
Foren-Azubi(ene)
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#3

25.01.2012, 14:27

Danke für die Antwort.

Ich dachte noch evtl. an sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO?! Aber hab mal gelernt, dass die bei Pfüb´s nicht geht...

Und würdest Die Vollstreckungsklage trotzdem noch neben der Erinnerung und Einst. ZV machen oder eher nicht?

Ja das mit der Zustellung stimmt, sehe ich auch so, aber das verstehen die Mdt. nicht :(

Eigentlich wollten wir ja ein Rechtsmittel einlegen, weil die Forderung gem. PfüB eig. nicht existiert, also hätte man ja gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegen müssen, dann wäre es zum streitigen Verfahren gekommen, aber da das ja nun zu spät ist, müssen wir irgendwie den Pfüb "loswerden". Deswegen kam mir die Idee mit der Vollstreckungsabwehrklage?!
Ernie

#4

25.01.2012, 14:47

Thalia hat geschrieben:hätte man ja gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegen müssen, dann wäre es zum streitigen Verfahren gekommen, aber da das ja nun zu spät ist
Ist der Vollstreckungsbescheid ordnungsgemäß zugestellt worden? Offensichtlich doch nicht. Also: Einspruch gegen VB, Akteneinsicht und Einstellung ZV beantragen!
Jupp03/11

#5

25.01.2012, 14:57

naduh hat geschrieben:Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist nach Erhalt eines PfÜB nicht mehr möglich.

Wäre nett, wenn du entsprechende Rechtsgrundlage dafür benennen würdest.

Mir wäre auch nur die erste Variante bekannt. Ein anderes Rechtsmittel kenne ich nicht.
Allerdings denke ich nicht, dass Erfolgsaussichten bei dieser Fallkonstellation bestehen, denn wenn ihr Name ordnungsgemäß auf dem Postkasten ersichtlich war, gilt das doch als ordnungsgemäß zugestellt, oder. Dass der Expartner ihr den VB vorenthält hat ja nichts mit der ordnungsgemäßen Zustellung an sich zu tun.
naduh

#6

25.01.2012, 16:37

Jupp,
ich kann dir keine genaue Rechtsgrundlage nennen, da müsste ich noch mal meine alte Unterlagen rauskramen, aber ich weiß aus eigener Erfahrung, dass es so ist. Ein Familienmitglied hatte damals auch mal ein solches Problemchen und ich habe diese Thematik mit meinem Chef besprochen. Ich hatte damals auch die Idee der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, dies war aber nach Erhalt des Pfübs nicht mehr möglich. Außerdem ist die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nur aus wichtigem Grund möglich, wenn man aus trifftigem Grund versäumt hat, eine Frist einzuhalten. Ich glaube, das steht irgendwo um 230 ZPO herum.
Jupp03/11

#7

25.01.2012, 17:02

Ich hab nur deshalb gefragt, weil die Schuldnerin zum ersten Mal überhaupt aufgrund der Pfändungsmaßnahme nach ihren Angaben Kenntnis von einem gegen sie erlassenen Titel erhalten hat. Sie hatte aufgrund des Nichtwissens gar keine Möglichkeit, vorher -ob begründet oder nicht- einen Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen.
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#8

25.01.2012, 17:28

:dafuer

1.) Bitte gedanklich immer das Mahnverfahren, an dessen Ende ja mal der VB stand, vom Pfädungs- und Überweisungsverfahren trennen!

2.) Gegen den PfÜB ist das Rechtsmittel nach § 766 ZPO (Vollstreckungserinnerung) gerichtet. Es wäre nur dann etwas anderes, wenn Eure Mandantin vor dem Erlass des PfÜBs angehört worden wäre, denn nur dann wäre die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO (ZV-Beschwerde) statthaft. Vorliegend wohl nicht der Fall, sonst hätte sie vom VB gewusst. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre nur hier der Fall, wenn sie eine Frist in § 766 ZPO verpasst hätte. Dort steht aber keine, macht also: Keine Wiedereinsetzung.

3.) Gegen den VB kann jedenfalls ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden; geregelt in § 233 ZPO. Über die Erfolgsaussichten müssen sich jedoch diejenigen Gedanken machen, die den Käse studierten und welcher ihnen daher auch angetragen wurde. Ich für meinen Teil denke mir aber, wer seinen Familiennamen am Briefkasten einer Wohnung hinterlässt, die er aufgibt, hat nicht gerade unverschuldet dazu beigetragen, dass ihm Zustellungen entgehen. Die Post macht jedenfalls auch Nachsendeantrag auf den Vornamen zugeschnitten... und das merken die Mahngerichte.

Beste Grüße!
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
Geiselmann
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#9

25.01.2012, 18:21

Hallo,

ich sehe keine Erfolgsaussichten für eine Erinnerung.
Der Rpfl prüft nur die formalen Voraussetzungen (Titel usw.) Diese lagen lt. Sachverhalt vor.
Er hat nichts falsch gemacht.

Ich meine man müsste gegen den VB mit Wiedereinsetzungsantrag vorgehen und gleichzitig beim Prozessgericht die einstweilige Einstellung der ZV §§ 775, 776 ZPObeantragen.

S. Geiselmann
naduh

#10

26.01.2012, 08:20

#7
Das muss die Schuldnerin allerdings erst mal beweisen. Sie kann ja viel erzählen, sie hätte angeblich nichts vorher erhalten bla bla bla, ist ja die typische Ausrede eines Schuldners ;-)
Das Problem hier ist, dass scheinbar ordnungsgemäß zugestellt wurde, daher sehe ich kaum Erfolgsaussichten. Aber versuchen kann man es in der Tat.
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