Hi!
Wir haben gegen eine GmbH (Beklagte) ein Urteil erwirkt. Im Urteil wurde vereinbart erst ab dem 18.01.12 zu vollstrecken. Kurz vor diesem Datum teilte die Beklagte mit, dass diese Zahlungsunfähig ist und bat um eine weitere Stundung. Für den Fall, dass unser Mdt. nicht zustimmt, kündigte die Beklagt an, dass sie dann gezwungen wäre, einen Insolvenzantrag einzureichen. Wir hatten die Beklagte auf Wunsch unseres Mdt. nochmals um Zahlung aufgefordert, da unser Mdt. keine weitere Stunden akzeptierte. Die gesetzte Frist ist nun abgelaufen. Unser Mdt. will nun wissen, ob, sofern die Beklagte noch keinen Insolvenzantrag eingereicht hat, die Einleitung von ZV-Maßnahmen oder die Beantragung des Insolvenzverfahrens für ihn aus finanzieller Sicht besser ist.
Die Gesamtforderung beläuft sich inzwischen auf rund 10.000,00 €. Für ein ZV-Kombi-Auftrag müsste unser Mdt. eine 0,3 VG nebst Auslagen etc. für die ZV und evtl. noch eine 0,3 VG nebst Auslagen etc. für die e.V. in Höhe von rund 260,00 € zzgl. Gerichtskosten tragen.
Was kann man denn abrechnen für die Beantragung des Insolvenzverfahrens? Ich bin auch total überfragt, wie man die Beantragung, die ja für einen anderen ist, macht?!?
Außerdem will unser Mdt. einen Strafantrag stellen, hat das Einfluss auf die Beantragung des Inso-verfahrens?
Kostenabwägung ZV oder Insolvenzantrag
- ellimorelli
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Strafantrag hat keinen Einfluss auf Insolvenzverfahren, bereitet aber in der Regel die persönliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers vor.
Von der Stellung eines Fremdantrags, der in der Regel eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung des Gerichtsvollziehers voraussetzt, rate ich Gläubigern in der Regel ab. Die Kosten können, da eine Inanspruchnahme als Zweitschuldner bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht unwahrscheinlich ist, schnell vierstellige Summen erreichen. Dies ist deshalb der Fall, weil das Gericht fast ohne Ausnahme Sachverständige bestellt, deren Vergütung unter die Kostenhaftung fällt.
Von der Stellung eines Fremdantrags, der in der Regel eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung des Gerichtsvollziehers voraussetzt, rate ich Gläubigern in der Regel ab. Die Kosten können, da eine Inanspruchnahme als Zweitschuldner bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht unwahrscheinlich ist, schnell vierstellige Summen erreichen. Dies ist deshalb der Fall, weil das Gericht fast ohne Ausnahme Sachverständige bestellt, deren Vergütung unter die Kostenhaftung fällt.
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- misspinky1984
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Ich würde auch eher Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten. Du kannst Dir ja schon einmal vorsorglich die Rückschlagssperre im Hinterkopf behalten. Im Falle einer Insolvenz könnte es nämlich sein, dass etwaige eingetriebene Geldbeträge zurückverlangt werden.
Achte auf deine Gedanken, denn sie werden Worte.
Achte auf deine Worte, denn sie werden Handlungen.
Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
Achte auf deinen Charakter, denn er wird dein Schicksal.
Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
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Ich wiederum würde zweigleisig vorgehen: Zum einen ZV/eV-Auftrag raus und zum anderen die GmbH mal auf das Wort "Insolvenzverschleppung" und die daraus resultierende Straftat mitteilen!
- ellimorelli
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Die Themenstarterin sollte ihre Konzentration auf die Antworten einzelner User legen. Beitrag 2 ist nun wirklich nichts hinzuzufügen.