Versagung der Restschuldbefreiung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Benutzeravatar
Tölpel
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 556
Registriert: 18.07.2008, 15:06

#1

17.01.2012, 10:38

:moin
leider bin ich im Insolvenzrecht nicht sehr bewandert. Ab wann kann ich die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen? Ab Ankündigung der Restschuldbefreiung oder schon wenn der Schuldner seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nachkommt?

Grüße vom Tölpel
Muupsi
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 349
Registriert: 29.03.2011, 13:34
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#2

17.01.2012, 15:24

Ich habe mal spontan in der InsO gegoogelt und bin auf die §§ 290, 303 InsO gestoßen. Die Paragraphen müssten dir eigentlich weiterhelfen.
Benutzeravatar
Tölpel
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 556
Registriert: 18.07.2008, 15:06

#3

18.01.2012, 11:42

Diese §§ habe ich schon gelesen. Mir geht es aber um den Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Versagung beantragen kann. Ich meine mal gelesen zu heben, dass dies erst ab Ankündigung der Restschuldbefreiung beantragt werden kann. In unserem Fall ist bisher nur das Insolvenzverfahren eröffnet, aber die Schuldnerin erteilt dem Inso-Verwalter partout nicht die von ihm verlangten Auskünfte.

Grüße vom Tölpel
Benutzeravatar
Tölpel
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 556
Registriert: 18.07.2008, 15:06

#4

19.01.2012, 15:06

:hilfe Weiß das denn keiner? Nicht einmal die Sekretätin vom Inso-Verwalter konnte mir meine Frage beantworten. Ich soll schriftlich anfragen, was mir aber etwas peinlich ist.

Gruß vom Tölpel
Tigra
Foreno-Inventar
Beiträge: 2936
Registriert: 03.04.2006, 15:50
Wohnort: München

#5

19.01.2012, 15:22

naja ihr stellt ja nur ein antrag - über die versagung muss dann das gericht entscheiden - d. h. wenn ihr der meinung seid, dann mach einen antrag auf versagung, weil die Sch. ihren auskunftspflichten nicht nachkommt - beweis xy
[size=85]capture life - create art[/size]
Spargelranger
Forenfachkraft
Beiträge: 214
Registriert: 15.04.2010, 20:55
Beruf: Insolvenzsachbearbeitung
- Schlussrechnung
Software: Andere

#6

19.01.2012, 15:30

Versagungsantrag kann bei gegebenem Anlass frühestens im Schlusstermin erfolgen. Im Schlusstermin wird dem Schuldner die RSB angekündigt, wenn dort keine Einwände erhoben werden. Der Gläubiger bzw. dessen Vertreter muss also anwesend sein (sofern Schlusstermin nat. nicht im schriftlichen Verfahren stattfindet).

http://www.rechtspflegerforum.de/showth ... %E4ubigers" target="blank
Benutzeravatar
Tölpel
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 556
Registriert: 18.07.2008, 15:06

#7

19.01.2012, 15:43

Danke Spargelranger! Aber was tu ich jetzt? Beantragen, dass ein Schlusstermin im schriftlichen Verfahren abgehalten wird oder mus ich warten, bis das Gericht sich zu einer Entscheidung bequemt? Das Verfahren wurde im Juni 2009 eröffnet. Seither hat die Schuldnerin trotz x Mahnungen durch den Insoverwalter nichts mehr von sich hören lassen.
Spargelranger
Forenfachkraft
Beiträge: 214
Registriert: 15.04.2010, 20:55
Beruf: Insolvenzsachbearbeitung
- Schlussrechnung
Software: Andere

#8

19.01.2012, 16:04

Ob der ST mündlich oder im schriftlichen Verfahren stattfindet, legt das Gericht fest. Das ist von InsO Gericht zu InsO Gericht anders. Wichtig ist, dass die Ansetzung des Schlusstermins auf jeden Fall über http://www.insolvenzbekanntmachungen.de" target="blank veröffentlicht wird. Also die Veröffentlichungen entsprechend im Auge behalten. Wenn der Schuldner im eröffneten Verfahren nicht mitmacht, gibt das Verwalterbüro bestimmt auch gerne hinter vorgehaltener Hand einen kleinen Hinweis, wie der Gläubiger richtig vorgeht ;) Vielleicht einfach dort mal unverbindlich anrufen.
Benutzeravatar
Tölpel
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 556
Registriert: 18.07.2008, 15:06

#9

19.01.2012, 16:19

Den Inso-Verwalter bekomme ich nicht ans Telefon und die Sekretärin weiß nix. Es liegen mir aber mehrere Sachstandsberichte des Inso-Verwalters an das Inso-Gericht vor, in welchen er sich seit 2010 darüber beklagt, dass die Schuldnerin nicht kooperiert.

Kann ilch wirklich nur "abwarten und Tee trinken"?
Spargelranger
Forenfachkraft
Beiträge: 214
Registriert: 15.04.2010, 20:55
Beruf: Insolvenzsachbearbeitung
- Schlussrechnung
Software: Andere

#10

19.01.2012, 16:55

Ja meiner Meinung nach hilft nur abwarten.

Nach § 290 InsO ist Versagungsantrag nur im ST möglich. Dort sind auch alle Voraussetzungen genannt:

- im ST
- auf Antrag des Gläubigers
- mit Begründung/Glaubhaftmachung wenigstens einer der Versagungsgründe (Abs. 1 Nr. 1-6)

Wobei die Hürden bei den Mitwirkungspflichten mit vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung relativ hoch angesetzt sind :roll:
Antworten