Hi,
wir haben einen Titel (eA), dass die Schuldnerin die Auskunft "Adresse" erteilen muss,
wo das Kind (Wohngruppe) untergebracht ist.
Natürlich gibt sie diese nicht raus.
Das Jugendamt gibt die Adresse nicht raus, da sie sich darauf berufen, dass die Schuldnerin
ihnen "verboten" hat die Adresse herauszugeben.
Nun soll ich die Auskunft vollstrecken.
Ich tendiere zu § 887 ZPO, da auch das Jugendamt die Adresse herausgeben kann.
Ist das richtig??
Die Sache eilt etwas, vielleicht hat ja jmd. schon so etwas gemacht.
Unvertretbare Handlung -- Adressauskunft --
- Pepples
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Hat das Jugendamt denn schon Kenntnis von der eA? Evtl. da mal eindringlich mit dem Leiter reden, ob sich die ZV nicht vermeiden lässt.
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