Gehaltspfändung nach § 850 d ZPO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
IlonaS
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 18
Registriert: 10.06.2008, 16:43
Wohnort: Mölln

#1

05.01.2012, 20:01

Hallo Leute, ich brauche Hilfe,
Schuldner bezieht folgende Einkünfte:
Arbeitslohn: 1350,00 €
Verpflegungszuschulss: 120,00 €
Erschwerniszulage: 144,00 €
Brutto insgesamt: 1614,00 €
Lohnsteuer 102,91 €
Sozialvers.: 308,14 €
Netto: 1202,95 €

Pfändung nach § 850 c ZPO würde wie folgt aussehen:
1614,00 € Buttogehalt
-120,00 € unpfändbar nach § 850 a Nr. 3 ZPO
-144,00 € unpfändbar nach § 850 a Nr. 3 ZPO
-102,91 € Lohnsteuer unpfändbar
-308,14 € Sozialversicherungsbeiträge unpfändbar
938,95 € Betrag, von dem gepfändet werden kann. (nach der Pfändungstabelle bei null Unterhaltspflichten ist also nix pfändbar).

Gemäß § 850 d ZPO sind das Arbeitseinkommen und die im § 850a 1,2 und 4 (also nicht 3) genannten Bezüge pfändbar. Was ist mit den im § 850 a Nr.3 genannten Bezügen? sind die nur zum Teil oder gar nicht pfändbar?
Darüber hinaus wurde dem Schuldner ein Betrag in Höhe von 822,00 € pfandfrei belassen. Also alles was darüber hinaus geht muss abgefürt werden. Aber was ist mit den unpfändbaren Beträgen?
Nach der Berechnung und Pfändung gemäß § 850 c ZPO würde ich auf jeden Fall nur die Differenz von 938,95 € zu 822,00 €, also 116,95 € an den Gläubiger überweisen. aber wie ist das im Falle der Pfändung nach § 850 d ZPO?
rosa

#2

06.01.2012, 08:44

hast du denn hier ne Unterhaltspfändung nach 850d beantragt??? das lässt sich deiner Schilderung nicht entnehmen.
Darüber hinaus wurde dem Schuldner ein Betrag in Höhe von 822,00 € pfandfrei belassen. Also alles was darüber hinaus geht muss abgefürt werden. Aber was ist mit den unpfändbaren Beträgen?
unpfändbar sind hier 822,00 €, die sind ihm zu belassen!
IlonaS
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 18
Registriert: 10.06.2008, 16:43
Wohnort: Mölln

#3

08.01.2012, 23:54

Ja, Es handelt sich hier um eine Pfändung nach 850 d ZPO. Dass die 822 nicht pfändbar sind ist mir klar. Was ist mit den unpfändbaren Beträgen nach 850 a Nr 3 ZPO ? die werden im 850 d gar nicht erwähnt, lediglich 850 a Nr 1, 2 und 4. Ich meine die Beträge nach 850 a Nr 3 sind nur zum Teil pfändbar.
ann2804
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 10
Registriert: 19.01.2012, 15:48
Beruf: RA-Fachangestellte
Wohnort: Dortmund

#4

19.01.2012, 15:59

Hallo. Ich habe als Hausaufgabe eine Aufgabe auf...
ich bin ziemlich verwirrt und weiss nicht weiter... evtl. kann mir jemand helfen? :) das wäre super!

Dem Drittschuldner wurden am 17.04. ein PfÜB auf Pfändung von Arbeitslohn wegen einer Kaufpreisforderung von 2.500 € und am 18.04. ein PfÜB von Arbeitslohn wegen einer Unterhaltsforderung von 2.500 € zugestellt. Welchen Betrag hat der Drittschuldner an welchen Gläubiger im Dezember auszuzahlen, wenn der verheiratete Schuldner mit 2 ehelichen Kindern
2.900 € netto bekommt, in diesem Betrag 200 € Mehrarbeitsvergütung und 600 € Weihnachtsgeld enthalten ist und der Schuldner nach § 850 d ZPO zu belassene Betrag auf 1.750 € festgesetzt worden ist???

Ich hoffe, dass mir jemand helfen kann.

DANKE schonmal :)
Benutzeravatar
Pepples
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6783
Registriert: 10.08.2006, 15:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: NRW

#5

19.01.2012, 16:01

Hallo :wink1

Bitte ergänze dein Profil noch hinsichtlich deiner Tätigkeit ;)

Wir verweisen auf die Forenregeln (hier: 4.)

http://www.foreno.de/foreno-grundlagen.php" target="blank

und den Hinweis des Moderatorenteams:

http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=1&t=52549" target="blank


Sollten nach Aufforderung zur Profilergänzung trotz weiterhin fehlender Angaben im Profil Antworten auf die Ausgangsfrage gegeben werden, werden wir diese bei Kenntnis ohne weiteren Kommentar löschen.


:thx
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
sansibar
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3276
Registriert: 11.03.2011, 10:40
Beruf: ReFa, gepr. BV
Software: RA-Micro
Wohnort: Hannover und so

#6

19.01.2012, 16:20

Und ein Vorschlag wäre auch nicht schlecht.....
Grüße - sansibar
DARKNESS IS A STATE OF MIND
ann2804
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 10
Registriert: 19.01.2012, 15:48
Beruf: RA-Fachangestellte
Wohnort: Dortmund

#7

19.01.2012, 16:38

Ja tut mir leid. Habe mich gerade erst angemeldet...
Antworten