Ich habe mal kurz ne Frage:
Wollte gerade eine Berliner Räumung machen und gleichzeitig einen Pfüb (DS: Bank) rausschicken. Kann ich dem GV auch 2-3 Fragen für S mitgeben, wie z.B. wer ist sein Arbeitgeber? Packe ich den "kleinen" Fragenkatalog an meinen Pfüb einfach ran, wenn er den dem S zustellt oder kommt das mit an den Räumungsantrag?
Fragenkatalog an S durch GV
- Nasenbär
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ich kenne das nur im Zusammenhang mit der Abgabe der e.V. - nennt sich: Zusatzfragen im Rahmen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
(LG Essen vom 29.08.2008, AZ: 16 aT 69/08 JURBüro 12/08 Seite 666)
damit kann man zusätzliche Fragen auflisten, die der GV dann bei Abnahme der e.V. vom Schuldner klären muss
hierbei ist der GV verpflichtet, diese Fragen mit SU durchzugehen
im Rahmen der Zwangsvollstreckung kann der GV aber auch bei anderen Stellen (Sozialleistungsträgern, Rentenversciherer, Versicherungen etc.) direkt Auskünfte einholen -> siehe § 802 I ZPO hier sind die Auskunftsrechte des GV geregelt, dadurch kann man den Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger etc. rausfinden --- aber die HF muss mindestens 500,00 Euro betragen !!
Schau auf jeden Fall mal in den § 802 rein, daraus ergibt sich dann vielleicht auch, ob Du schon beim Räumungsantrag das Auskunftsanspruch geltend machen kannst... da bin ich mir echt nicht sicher.
(LG Essen vom 29.08.2008, AZ: 16 aT 69/08 JURBüro 12/08 Seite 666)
damit kann man zusätzliche Fragen auflisten, die der GV dann bei Abnahme der e.V. vom Schuldner klären muss
hierbei ist der GV verpflichtet, diese Fragen mit SU durchzugehen
im Rahmen der Zwangsvollstreckung kann der GV aber auch bei anderen Stellen (Sozialleistungsträgern, Rentenversciherer, Versicherungen etc.) direkt Auskünfte einholen -> siehe § 802 I ZPO hier sind die Auskunftsrechte des GV geregelt, dadurch kann man den Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger etc. rausfinden --- aber die HF muss mindestens 500,00 Euro betragen !!
Schau auf jeden Fall mal in den § 802 rein, daraus ergibt sich dann vielleicht auch, ob Du schon beim Räumungsantrag das Auskunftsanspruch geltend machen kannst... da bin ich mir echt nicht sicher.
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Dieser (neue) § 802 ZPO tritt erst am 01.01.2013 mit dem Gesetz zur Sachaufklärung in Kraft.
Der (noch) aktuelle § 802 ZPO betrifft die Ausschließlichkeit der Gerichtsstände.
Der (noch) aktuelle § 802 ZPO betrifft die Ausschließlichkeit der Gerichtsstände.
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Oh... Habe ich gerade gesehen.
Heißt dass, ich kann dem GV keine Fragen stellen, wenn ich heute meinen Pfüb und die Räumung rausschicke? Würd ja gern den Arbeitgeber erfahren.
Heißt dass, ich kann dem GV keine Fragen stellen, wenn ich heute meinen Pfüb und die Räumung rausschicke? Würd ja gern den Arbeitgeber erfahren.
- Nasenbär
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ist ja witzig - ich habe das aus meinem Skript anlässlich eines Zwangsvollstreckungsseminars im Jahre 2008 (!!)
da kann ich das Skript also für die nächsten 2 Jahre wieder weglegen... so was aber auch
@sarah83
sorry, dass mein Tipp noch nicht angewendet werden kann, aber vielleicht kannst Du ihn Dir schon mal vormerken
nee im Ernst: dann bleibt es beim ersten Teil meiner Antwort, dass ich die Anwendung von Zusatzfragen nur im Rahmen der e.V. kenne
den zweiten Absatz bitte "streichen"
da kann ich das Skript also für die nächsten 2 Jahre wieder weglegen... so was aber auch
@sarah83
sorry, dass mein Tipp noch nicht angewendet werden kann, aber vielleicht kannst Du ihn Dir schon mal vormerken
nee im Ernst: dann bleibt es beim ersten Teil meiner Antwort, dass ich die Anwendung von Zusatzfragen nur im Rahmen der e.V. kenne
den zweiten Absatz bitte "streichen"