ich habe mal eine Frage.. und zwar ändert sich ja zum 31.12.2011 die Kontenpfändung bzgl. des Pfändungsschutzkontos. Wer also bis dahin kein PKonto hat, dessen Konto kann also in voller Höhe (betr. auch Sozialleistungen) gepfändet werden.
Soweit so gut..
Wie ist das denn nun, wenn ich einen PÜ auf einem Konto habe; der Schuldner aber gem. § 850 l Abs. 1 einen Beschluss erwirkt hatte, dass bis zu einem Betrag von 989,99 EUR die Pfändung augehoben wurde und die Sozialleistungen / ALG somit nicht von der Pfändung berührt werden?!
Ist dieser BEschluss dann hinfällig, wenn der Schuldner kein P-Konto hat?
Wie gehts denn dann für mich als Gläubigervertreter weiter? Antrag ans Gericht, Pfändungsaufhebung auszusetzen und dann Bank anschreiben wegen Auszahlung ab 01.01.2012?
Ich danke für Eure Antworten...
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