Sicherungsvollstreckung nach § 720 a

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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lenilein
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#1

30.11.2011, 12:35

Hallo

ich habe mal eine Frage die Anwältin hier hat mir folgenden Auftrag erteilt:

Ich soll schauen wie man den ANtrag formuliert wenn man Sicherungsvollstreckung beantragt. Im Urteil steht "Zug und Zug" drinne.

Kann mir jemand von euch helfen wie man das macht?? So etwas habe ich noch nei gemacht ..

:thx
Ninine
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#2

30.11.2011, 13:04

Hi,

bevor duch überhaupt einen Antrag vorbereitest, prüfe mal die Voraussetzungen: M.E. muß der Titel alle Voraussetzungen zur Zwangsvollstreckung aufweisen und es muss der Nachweis des Annahmeverzugs oder der erbrachten Zug-um-Zug-Leistung des Gläubigers gesetzeskonform nachgewiesen werden. Erst dann geht in diesem Falle m. E. eine Vollstreckung nach § 720 a ZPO. Dann kommt die nächste Frage: Welche Art der Vollstreckung soll den durchgeführt werden? GV schicken, Konto pfänden, Zwangshypothek eintragen?

Grüße aus Ffm.
Ninine
lenilein
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#3

02.12.2011, 10:23

und wie schreibt man das dann ?? Wir haben RA-Micro ich finde da nur kein Formular
Ernie

#4

02.12.2011, 10:24

Was willst Du denn machen? Zwangsvollstreckungsauftrag? Pfändungs- und Überweisungsbeschluss?
lenilein
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#5

02.12.2011, 17:19

PfÜB
Ernie

#6

02.12.2011, 21:13

Im Rahmen der Sicherungsvollstreckung kannst Du nur einen Pfändungsbeschluss erwirken! Also musst Du alles in Bezug auf "Überweisungsbeschluss" herausnehmen!
Xuka
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#7

13.12.2011, 13:37

Ich häng mich mal an das Thema ran.

Habe auch im Rahmen der Sicherungsvollstreckung nach § 720 a ZPO einen Pfändungsbeschluss aus einem VU erwirkt. Jetzt brauche ich noch den Überweisungsbeschluss.

Brauche ich dafür eigentlich noch so einen Rechtskraftvermerk? Was muss alles im Überweisungsbeschluss drin stehen (hab bis jetzt nur: „… ergeht folgender Beschluss: Die mit Pfändungsbeschluss vom … gepfändeten Forderungen werden dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.“)? Muss ich dann noch mal ein Foko-Auszug und die ganzen Unterlagen mitschicken oder reicht nur das Urteil?

Sorry, für meine Anfängerfragen, aber mit ZV-Sachen musste ich mich bislang nie befassen…

Grüßle
Xuka
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