Pfändungsgrenze wg. unerlaubter Handlung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Feierabend
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#1

11.11.2011, 11:33

Hallo!!!
Macht es Sinn anstatt eines PÜ nach 850 d ZPO wegen Nichtzahlung von Unterhalt einen PÜ nach 850 f ZPO zu beantragen? Es geht darum, dass der Schuldner vorsätzlich seinen Unterhaltspflichten nicht nachgekommen ist.
Oder ist 850 d ZPO die absolute Pfändungs-Untergrenze?
"...es kann ja nicht immer regnen..."
Ernie

#2

11.11.2011, 11:34

Der Titel ist ausschlaggebend!
Feierabend
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#3

11.11.2011, 12:10

Das heißt??? Okay, wenn ich alles richtig verstanden hab, muss ich bereits vorab nen entsprechenden Titel erwirken, aus dem sich eine unerlaubte Handlung wegen Nichtzahlung ergibt. Aber darin steht doch dann auch nicht, wie weit ich in das Arbeitseinkommen des Schuldners pfänden kann?!
"...es kann ja nicht immer regnen..."
sansibar
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#4

11.11.2011, 12:12

Ich glaube, unterhalb von 850d geht nix mehr, weil dann der Schuldner bedürftig wäre und Sozialunterstützung in Anspruch nehmen müsste - das will Vater Staat natürlich nicht, weil sich dann die Bedürftigkeit ja nur vom Gläubiger auf den Schuldner verlagern würde.
Grüße - sansibar
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Ernie

#5

11.11.2011, 12:13

1. Titel mit der Feststellung, dass Forderung aus unerlaubter Handlung resultiert.
2. Das unpfändbare Arbeitseinkommen wird nicht von Dir als Antragsteller, sondern vom Rechtspfleger festgesetzt!
Feierabend
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#6

11.11.2011, 12:34

Ich hab das mit 850 d als absolute Untergrenze auch so verstanden in meinem Stöber "Forderungspfändung". Wollte mir noch mal andere Meinungen dazu einholen. Danke schon mal sansibar. Sollten noch andere Meinungen und/oder Erfahrungen dazu vorhanden sein - immer her damit!
@Ernie: Klar, dass das unpfändbare Einkommen nicht von mir festgesetzt wird. Mir ist nur nicht so ganz klar, wie der entsprechende Titel dann aussehen wird, aus dem sich die unerlaubte Handlung ergibt. Egal. Aber bist Du denn auch der Meinung, dass 850 d absolute Untergrenze ist?
"...es kann ja nicht immer regnen..."
Ernie

#7

11.11.2011, 12:42

@ Feierabend: Schildere doch mal Deinen konkreten Fall und ich gucke, ob ich Dir behilflich sein kann. Oder ist es nur eine allgemeine Frage, die Dir gerade im Kopf schwirrt?
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#8

14.11.2011, 09:09

@Ernie: Oh, das find ich sehr lieb von Dir. Aber ich muss das nur so allgemein in Erfahrung bringen. Mein Chef fragt sich, ob es sinnvoll wäre, in solchen Pfändungs-Akten so vorzugehen.
"...es kann ja nicht immer regnen..."
Ernie

#9

14.11.2011, 09:55

Wenn Du eine Zahlungklage machst, dann ist es ja ein Abwasch, gleich den Feststellungsantrag einzuarbeiten.
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#10

14.11.2011, 10:01

Aber seine Überlegung ist ja, ob er dann "tiefer reinpfänden" kann als durch 850 d oder nicht. Und ich bin mir mittlerweile fast sicher, dass das nicht möglich ist?!?? :schreib
"...es kann ja nicht immer regnen..."
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